Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RA220009 • OG ZH RA220009 KI-generiert

Legal Aid Denial Upheld for Unsubstantiated Employment Claim

Geschäftsnummer RA220009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed the lower court's decision to deny him legal aid for an employment law claim after he withdrew his suit, arguing the initial claim was not meritless. The appellate court upheld the denial of legal aid, reasoning that the claimant failed to substantiate his claim for unpaid wages with sufficient factual allegations regarding the basis, amount, and duration of any alleged employment contract, relying instead on vague references to subcontractor agreements that did not clearly establish a determined wage claim, which demonstrated the claim was hopeless from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Legal Aid Denial Upheld for Unsubstantiated Employment Claim: The appellate court upheld the denial of legal aid, reasoning that the claimant failed to substantiate his claim for unpaid wages with sufficient factual allegations regarding the basis, amount, and duration of any alleged employment contract, relying instead on vague references to subcontractor agreements that did not clearly establish a determined wage claim, which demonstrated the claim was hopeless from the outset.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Arbeitsverträge Arbeitskampf Streitwert Lohnkosten Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to deny legal aid for the appeal because the appeal was deemed unmeritorious (aussichtslos).

Art. 114 lit. c ZPO

Used to declare the appeal procedure cost-free because it concerned a labour law dispute with a specific value.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with awarding no party compensation for the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with awarding no party compensation for the appeal procedure.

Art. 93 BGG

Cited when noting that the decision qualifies as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 16. Januar 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen im summarischen Verfahren vom 30. Juni 2022 (AH210023-G)

Erwägungen:

1. a) Am 10. Dezember 2021 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage über Fr. 3'196.-- ein (Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung, Urk. 1) und stellte dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Am 11. Februar 2022 erstattete die Beklagte die Klageantwort (Urk. 18). Die Hauptverhandlung fand am 15. Juni 2022 statt (Urk. 36A). Im Anschluss an diese unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Kläger die Klage zurückzog und die Beklagte auf eine Parteientschädigung verzichtete (Urk. 38). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab (nachträglich begründet; Urk. 44 = Urk. 48).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 12. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 45/1: Zustellung am 2. Dezember 2022) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 47 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juni 2022 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

3. EVENTUALITER sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles ohne Kostenund unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin [Beklagte]."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.

Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver-fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (zum Ganzen BGE 138 III 374

E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.)

b) Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, weil die Klage als aussichtslos anzusehen sei. Sie erwog im Wesentlichen, die Erfolgsaussichten seien aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen; zu untersuchen sei, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet erscheine und nicht geradezu ausgeschlossen werden könne. Auch im vereinfachten Verfahren hätten anwaltlich vertretene Parteien die Tatsachen zu substantiieren, d.h. in einer so detaillierten Art und Weise zu behaupten, dass damit die eingeklagte Forderung begründet werden könne; ohne solche genügende Tatsachenbehauptungen erweise sich das Begehren als aussichtslos. Der anwaltlich vertretene Kläger habe sich darauf beschränkt, die fehlende Aussichtslosigkeit damit zu begründen, dass es um arbeitsrechtliche Ansprüche gehe und enorm viel auf dem Spiel stehe. Er habe in seiner Klageschrift sinngemäss geltend gemacht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und die Beklagte vom Lohn Vorschüsse von insgesamt Fr. 78'700.-- abgezogen, dem Kläger jedoch nicht in diesem Umfang effektiv bezahlt habe; die Differenz zwischen den abgezogenen und den effektiv bezahlten Vorschüssen belaufe sich auf Fr. 3'196.--. Als Forderungsgrundlage habe der Kläger pauschal auf zwei zwischen den Parteien abgeschlossene Subunternehmerverträge verwiesen. Gestützt auf welche Vereinbarung, in welcher Höhe und für welche Zeitspanne der Kläger einen Lohnanspruch gegenüber der Beklagten besitze, habe dieser weder in der Klageschrift noch in der Hauptverhandlung behauptet. Er habe sich viel-

mehr darauf beschränkt, die Differenz der Vorschüsse gemäss Lohnabrechnung und den effektiv geleisteten für die Jahre 2017 bis 2019 in Tabellenform darzustellen, wobei nicht erhelle, wie sich das Total von Fr. 3'196.-- errechne. Nebst den fehlenden substantiierten Behauptungen habe sich der Kläger zudem damit begnügt, für seine Forderung auf die beiden Subunternehmerverträge und Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2017 bis Dezember 2019 zu verweisen. Weitere Belege habe er nicht eingereicht und als einziges weiteres Beweismittel die Parteibefragung offeriert. Gesamthaft erscheine seine Forderung geradezu aussichtslos. Dies habe der Kläger offenbar selbst erkannt, habe er die Klage doch schliesslich zurückgezogen (Urk. 48 Erw. 4).

c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der vorinstanzlichen Ansicht, dass er keine genügende tatsächliche Grundlage für die Forderung geliefert habe und der Klagerückzug die Chancenlosigkeit bestätige, sei dezidiert zu widersprechen. Das Arbeitsbzw. Geschäftsverhältnis habe sich in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren über elf alternierende Subunternehmerund Arbeitsverträge verteilt. Aus diesem Grund seien Zahlungen manchmal als Lohn deklariert worden und manchmal als Vorschüsse oder Entschädigungen. Die zusätzlich sehr unregelmässigen Zahlungsvorgänge hätten ebenfalls zur Unübersichtlichkeit des Falles beigetragen. Ihm sei es – mangels Übersicht – gar nicht möglich gewesen, die einzelnen Berechnungen bezüglich jedes Monats dem Gericht vorzuhalten, er habe aber dafür genau dargelegt, auf welchen Verträgen diese Forderungen basieren würden. Die tabellarische Darstellung in einem Gesamtüberblick mit Saldierung der geleisteten und geschuldeten Leistungen habe die mühsame Zuordnung jedes Teilbetrags zu einem bestimmten Monat verhindert und genüge klar als Substantiierung. Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei ihm klar geworden, dass das Manko offenbar dem Lohn für Dezember 2019 entsprochen habe, in welchem er offenbar gar nicht mehr gearbeitet habe; aufgrund dessen habe er dann die Klage zurückgezogen (Urk. 47

S. 6-10).

d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Kläger für seine Forderung keine genügende tatsächliche Grundlage behauptet habe, wird durch die Be-

schwerdevorbringen nicht entkräftet. Im Gegenteil wird in der Beschwerde bestätigt, dass das Ganze sehr unübersichtlich gewesen sei und es dem Kläger mangels (eigener) Übersicht nicht möglich gewesen sei, die einzelnen Berechnungen be-züglich jedes Monats dem Gericht darzulegen. Die blosse (tabellarische) Zusammenfassung kann nicht als genügend angesehen werden; der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung, dass nicht erhelle, wie sich in der Tabelle das Total von Fr. 3'196.-- (Urk. 2 S. 5) errechne, wird in der Beschwerde nicht widersprochen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass der Kläger als Forderungsgrundlage pauschal auf zwei Subunternehmerverträge verwiesen habe; gestützt auf welche Vereinbarung, in welcher Höhe und für welche Zeitspanne der Kläger einen Lohnanspruch gegenüber der Beklagten besitze, habe er jedoch weder in der Klageschrift noch in der Hauptverhandlung behauptet. Auch dem wird in der Beschwerde nicht widersprochen. Der Kläger hat seine Klage bei einem Arbeitsgericht eingereicht und eine arbeitsrechtliche Forderung geltend gemacht. Voraussetzung für die Zusprechung einer solchen Forderung ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt ein Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen worden sein soll. Im Gegenteil hat er das Vorliegen eines Arbeitsvertrages bestritten (Urk. 36A S. 7) und sich einzig auf die beiden eingereichten Subunternehmerverträge berufen (in der Beschwerde ist dann von elf Subunternehmerund Arbeitsverträgen die Rede; Urk. 47 S. 7 Rz. 21). Aus diesen beiden Verträgen lässt sich ein (bestimmter oder bestimmbarer) Lohnanspruch des Klägers jedoch nicht ableiten (gemäss Urk. 4/1 und 4/2, je § 2, i.V.m. der "Preisliste 2017 für Subunternehmer" bei Urk. 4/1 erfolgt die Vergütung einzig aufgrund der geleisteten, umfangmässig nicht bestimmten Akkordarbeit). Ebenso wenig wurde geltend gemacht, dass ein Gesamtarbeitsvertrag o.ä. zur Anwendung kommen würde und aufgrund dessen ein Lohnanspruch entstanden sein könnte. Es bleibt damit dabei, dass aufgrund des vom Kläger dargelegten Fundaments eine Zusprechung der Forderung geradezu ausgeschlossen war. Dass dem Kläger erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar geworden sei, dass der Saldo dem Lohn für Dezember 2019 entsprochen habe, in welchem er "offenbar gar nicht

mehr gearbeitet" habe (Urk. 47 S. 9 Rz. 26), indiziert ebenso, dass die Klage von Anfang an unbegründet war und der Kläger dies einfach erst anlässlich der Hauptverhandlung realisiert hat.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 3'196.--. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 47 S. 3, S. 11 f.). Für eine solche ist neben der Mittellosigkeit allerdings auch vorausgesetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 47, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'196.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: st