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RA220007 • OG ZH RA220007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Grounds for Security Order

Geschäftsnummer RA220007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court ordered the plaintiff, who was facing multiple substantial debt collections indicating likely insolvency, to provide security of CHF 1,720 for the defendant's potential party compensation in an action seeking declaratory judgment. The plaintiff appealed this order, arguing the defendant caused them significant harm and they were unwilling to pay compensation, but failed to specifically address the lower court's detailed reasoning regarding their apparent inability to pay or the calculation of the security amount. Consequently, the court dismissed the appeal because the appellant did not meet the substantive requirements for an appeal by failing to engage with or refute the specific grounds upon which the challenged decision rested.

Legislator-Regeste

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Art. 99 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Address Grounds for Security Order: The plaintiff appealed this order, arguing the defendant caused them significant harm and they were unwilling to pay compensation, but failed to specifically address the lower court's detailed reasoning regarding their apparent inability to pay or the calculation of the security amount. Consequently, the court dismissed the appeal because the appellant did not meet the substantive requirements for an appeal by failing to engage with or refute the specific grounds upon which the challenged decision rested.

Schlagwörter

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Feststellungsklage Zahlungsbefehl Insolvenzentschädigung Beschwerdelegitimation Einwendungen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

The court declared the appeal proceedings free of charge based on this provision due to the low value in dispute.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award compensation for the appeal proceedings due to a lack of substantial activity.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ruled that the losing party (Klägerin) has no claim to compensation.

Art. 93 BGG

The court classified the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) relevant for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 4. November 2022

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 7. Oktober 2022 (AF220003-L)

Erwägungen:

1. Im bei der Vorinstanz hängigen Aberkennungsverfahren setzte diese der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 Frist an, um für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) eine Sicherheit gemäss Art. 99 ZPO von Fr. 1'720.– zu leisten (Urk. 2 = Urk. 5/25).

Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 5/26/1) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art.

103 ZPO Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und es sei von ihr keine Sicherheit zu verlangen. Sie führte dazu – soweit verständlich – aus, ihre Anwältin habe bereits ans Arbeitsgericht Zürich und zuvor ans Bezirksgericht Zürich Beweismaterial gesandt. Dennoch habe der Beklagte Recht erhalten (Urk. 1

S. 1). Der Beklagte habe ihr einen erheblichen Schaden verursacht, weshalb sie nicht gewillt sei, eine Parteientschädigung zu leisten. Aus ihrer Sicht sollte er ihr Geld zurückbezahlen und nicht sie ihm zusätzlich noch mehr. Das Beweismaterial könne beim Arbeitsund Bezirksgericht Zürich eingesehen werden (Urk. 1 S. 2).

Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Sicherheit für die Parteientschädigung aus, eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erscheine glaubhaft gemacht, da innert kürzerer Zeit eine Vielzahl von Betreibungen in insgesamt substantieller Höhe gegen sie erhoben worden seien und sie gegen einzelne, vergleichsweise hohe Forderungen offensichtlich keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Ferner scheine die Klägerin bloss kleinere Beträge zu begleichen resp. begleichen zu können. Auch der Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten die Entscheidgebühr aus dem Rechtsöffnungsverfahren erst unter dem Eindruck drohender Nachteile im vorliegenden Verfahren beglichen habe, spreche für eine glaubhaft gemachte Zahlungsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO (Urk. 2 S. 7 E. 4.5). Die Sicherheit sei so zu bemessen, dass sie die Kosten der Rechtsvertretung nach den kantonalen Tarifen vor der ersten Instanz decke. Zuschläge für ein Beweisverfahren seien noch nicht zu berücksichtigen, solange nicht feststehe, dass es zu einem solchen

kommen werde. Die Grundgebühr orientiere sich am Streitwert (unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Urk. 2 S. 8 E. 5.2). Bei einem Streitwert von Fr. 6'507.15 betrage die Grundgebühr für eine anwaltliche Vertretung (inkl. MWST) in der Regel Fr. 1'720.– (unter Hinweis auf Urk. 5/6 S. 2). Die Klägerin sei zu verpflichten, für eine allfällige Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit von Fr. 1'720.– zu leisten (Urk. 2 S. 8 E. 5.4).

2. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

b) Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den vorstehend angeführten Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie unterlässt es, die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen, gemäss welchen es dem Beklagten gelungen sei, die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin glaubhaft zu machen. Auch mit der von der Vorinstanz festgelegten Höhe der Sicherheitsleistung setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander. Lediglich vorzubringen, der Beklagte habe ihr einen erheblichen Schaden verursacht, weshalb sie nicht gewillt sei, ihm eine Parteientschädigung zu leisten, stellt im Beschwerdeverfahren keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dar. Auf die Beschwerde der Klägerin ist demnach nicht einzutreten.

3. Der erstinstanzliche Streitwert beträgt Fr. 6'507.15, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 1 und einer Kopie der Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'507.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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