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RA220003 • OG ZH RA220003 KI-generiert

Mootness of Appeal Due to Voluntary Compliance with Security Order

Geschäftsnummer RA220003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A plaintiff appealed a lower court's order requiring them to deposit security for the defendant's potential legal costs in an employment dispute; however, the appeal became moot because the plaintiff subsequently paid the ordered security, leading the appellate court to dismiss the proceedings as having become obsolete according to procedural rules. Regarding costs, the court determined the appeal proceedings were free due to the nature of the underlying labor dispute, and no party compensation was awarded, reasoning that although the payment which caused the mootness was made by the appealing party, the lower court's decision would likely have been overturned due to a procedural violation (denial of right to be heard) had the security not been paid.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 93 BGG; Mootness of Appeal Due to Voluntary Compliance with Security Order: Regarding costs, the court determined the appeal proceedings were free due to the nature of the underlying labor dispute, and no party compensation was awarded, reasoning that although the payment which caused the mootness was made by the appealing party, the lower court's decision would likely have been overturned due to a procedural violation (denial of right to be heard) had the security not been paid.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Recht zur Hinterlegung Streitgegenstand Sicherheitsleistung Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Parteirechten Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für Parteientschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal procedure was declared null and void due to the matter becoming moot.

Art. 114 lit. c ZPO

Used to declare the appeal procedure free of charge in this labor dispute.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Applied as the basis for deciding that no party compensation would be awarded due to the matter becoming moot.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interim decision for appealability purposes to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA220003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Juli 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X._____, gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für Parteientschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen im vereinfachten Verfahren vom 12. Mai 2022 (AH180005-B)

Erwägungen:

1. a) Im am Bezirksgericht Andelfingen (Vorinstanz) hängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren stellte die Beklagte am 16. November 2020 ein Gesuch um Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung (Vi-Urk. 21). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 44). Am 2. März 2022 ersuchte die Beklage entsprechend um einen Entscheid über ihr Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (Vi-Urk. 46) und reichte einen entsprechenden Betreibungsregisterauszug des Klägers ein (Vi-Urk. 47). Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 7'000.-- für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten an (Vi-Urk. 48 = Urk. 2).

b) Gegen diese ihm am 23. Mai 2022 zugestellte (Vi-Urk. 49/1) Verfügung erhob der Kläger am 2. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Mai 2022, G.-Nr. AH180005_B/Z06 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheit zu leisten hat.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom

12. Mai 2022, G.-Nr. AH180005_B/Z06 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

c) Am 15. Juni 2022 erstattete die Beklagte fristgerecht (vgl. Urk. 8) die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; dem Kläger zur Kenntnis zugestellt, Urk. 12).

d) Zusammen mit den vorinstanzlichen Akten (Urk. 10/1-49) ging beim Obergericht die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2022 ein, mit welcher der Beklagten und der Beschwerdeinstanz davon Kenntnis gegeben wird, dass der Kläger die streitgegenständliche Sicherheit von Fr. 7'000.-- am 11. Juni 2022 bei der Vorinstanz einbezahlt habe (Urk. 11 S. 2). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist damit spruchreif.

2. Durch die Zahlung der Sicherheit ist das Beschwerdeverfahren darüber gegenstandslos geworden und demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- (Vi- Urk. 1; Urk. 2 Erw. 3.b). Es ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Zu entscheiden ist noch über die Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren. Bei Gegenstandslosigkeit werden die Prozesskosten (wenn, wie hier, das Gesetz nichts anderes vorsieht) grundsätzlich nach Ermessen verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO); dabei ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit und/oder das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Vorliegend wurde einerseits das Beschwerdeverfahren und die Gegenstandslosigkeit durch die Zahlung des Klägers und damit durch den Kläger veranlasst. Andererseits hätte er im Beschwerdeverfahren obsiegt, denn die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung auf den von der Beklagten eingereichten Betreibungsregisterauszug über den Kläger (Vi-Urk. 47) abgestellt (Urk. 2 Erw. 3.b i.V.m. Erw. 2.c), ohne dem Kläger eine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt zu haben (vgl. Urk. 2 Disp.- Ziff. 2), weshalb die angefochtene Verfügung wegen offensichtlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben gewesen wäre. Insgesamt wären damit für das Beschwerdeverfahren die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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