Labor Dispute Legal Aid Compensation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appointed legal representative, acting on behalf of a client in a labor dispute with a value of CHF 23,754, appealed the initial court's decision regarding the compensation owed for services rendered under granted legal aid, arguing the award was insufficient given the extensive procedural efforts, including multiple written submissions, an eight-hour evidentiary hearing, and addressing requests for record correction. The appellate court partially granted the appeal, reasoning that while the standard fee structure based on the dispute's value generally applies, the prolonged and time-intensive nature of the proceedings warranted an increase to the base fee according to the statutory framework for exceptional effort, ultimately raising the total compensation while confirming that the application of the most exceptional provision for exceeding the standard tariff range was unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 324 ZPO; Labor Dispute Legal Aid Compensation Appeal: The appellate court partially granted the appeal, reasoning that while the standard fee structure based on the dispute's value generally applies, the prolonged and time-intensive nature of the proceedings warranted an increase to the base fee according to the statutory framework for exceptional effort, ultimately raising the total compensation while confirming that the application of the most exceptional provision for exceeding the standard tariff range was unnecessary.
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KI-generiertThe court determined that the appellant is to be compensated by the Canton because the client partially lost the main case.
The court increased the base fee by one third based on this provision due to the above-average time commitment required by the case.
The court explicitly stated that it was not necessary to leave the ordinary fee framework under this provision, as the adjusted fee was deemed adequate.
This provision is cited as the basis for the Cantonal regulation (AnwGebV) governing the assessment of the compensation for the appointed legal counsel.
This provision is cited as the basis for calculating the base fee according to the dispute value.
This provision is cited as the basis for applying the maximum flat-rate surcharge for additional necessary efforts.
Cited to establish that the challenged decision on the fee setting is a final decision in the first instance appealable by way of a complaint.
Cited to confirm that the appeal was filed in the correct form and time limit.
Cited to confirm that the appeal decision can be made based on the case files.
Cited to confirm that obtaining a prior statement from the lower court was dispensable.
Cited to confirm the grounds on which the complaint can be based (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).
Cited to confirm the principle of ex officio application of the law in the appeal procedure.
Cited regarding the prohibition of introducing new factual assertions or evidence in the appeal procedure (Novenverbot).
Cited to establish the right of the appellant to be appropriately compensated by the Canton since the client lost the case by 60%.
Cited as the basis for the Cantonal regulation (AnwGebV) governing the assessment of the compensation for the appointed legal counsel.
Cited regarding the admissibility and form of a possible appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the running of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that the decision is a final decision within the meaning of this article.
Cited for the calculation of the judicial fee for the appeal procedure.
Cited for the calculation of the judicial fee for the appeal procedure.
Cited for the calculation of the judicial fee for the appeal procedure.
Cited in relation to awarding a reduced party compensation for the appeal procedure.
Cited in relation to awarding a reduced party compensation for the appeal procedure.
Cited in relation to awarding a reduced party compensation for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA200015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz
Urteil vom 26. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen im vereinfachten Verfahren vom 9. Oktober 2020 (AH180005-G)
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1 Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin namens und im Auftrag ihrer Mandantin (nachfolgend: Klägerin) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 23'754.– bei der Vorinstanz anhängig und ersuchte zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Unter dem 22. Oktober 2019 hiess die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte die Beschwerdeführerin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin (Urk. 66).
1.2 Nach Eingang der Stellungnahme zur Klage (Urk. 15) und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 18; Urk. 22 und Urk. 29) wurde am 9. Juli 2019 die Hauptverhandlung abgehalten, in deren Rahmen die Rechtsvertreter der Parteien ihr Replikrecht wahrnahmen (Urk. 44 S. 9 ff.). Mit Eingabe vom 26. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 49). Am
5. November 2019 wurden im Rahmen einer Beweisverhandlung diverse Zeugen einvernommen und eine Parteibefragung durchgeführt. Insgesamt dauerte die Verhandlung 8 Stunden und 10 Minuten (Urk. 74). Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 verlangte Änderung einer Frage im Zusammenhang mit einer rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme (Urk. 78) wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (Urk. 80) und das Protokollberichtigungsbegehren der Gegenseite vom 20. März 2020 (Urk. 91) mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 101) abgewiesen. In der Folge nahmen die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens zum Beweisergebnis Stellung (Urk. 111 und Urk. 113) und machte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 118).
1.3 Nachdem der Endentscheid am 13. August 2020 ergangen war (Urk. 122), ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 23. September 2020 und unter Beilage einer Honorarnote bei der Vorinstanz um Auszahlung einer Entschädigung für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin von insgesamt Fr. 16'422.10. Sie beantragte, dass gestützt auf § 2 Abs. 2
AnwGebV der obere Tarifrahmen ausserordentlich zu überschreiten sei, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem für eine wirksame Vertretung gebotenen Aufwand vorliege. Zur Begründung fügte sie an, dass das Verfahren lange gedauert habe und sehr zeitintensiv gewesen sei. Neben einem doppelten Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung sei eine ganztägige Beweisverhandlung und eine rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme durchgeführt und zudem ein Gesuch um Protokollberichtigung behandelt worden (Urk. 125).
1.4 Am 9. Oktober 2020 verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit insgesamt Fr. 9'565.– zu entschädigen. Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass sich aus dem Streitwert eine ordentliche Grundgebühr von Fr. 4'313.– ergebe, welche aufgrund der Teilnahme an der Beweisverhandlung und wegen der weiteren notwendigen Rechtsschriften um den nach § 11 Abs. 3 AnwGebV maximal zulässigen Zuschlag auf Fr. 8'626.– zu erhöhen sei. Die Barauslagen von Fr. 225.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 684.– seien dieser Entschädigung zuzuschlagen (Urk.
126 S. 3 f. = 129 S. 3 f.).
1.5 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 128 S. 2):
"1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 9. Oktober 2020 im Verfahren Nr. AH180005-G sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Verfahren Nr. 180005-G eine Entschädigung von CHF 13'751.80 inklusive Barauslagen und 7.7 % MWST zu bezahlen.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-127). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.
2. Prozessuales
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde. Als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten stellt die angefochtene Verfügung einen erstinstanzlichen Kostenentscheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Verfahren betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist summarisch, wie auch dessen Bestellung Teil des summarischen Verfahrens ist (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Die Beschwerde wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Urk. 127) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Festbzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr.
53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet, und dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzeigen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (zum Ganzen: BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2).
2.3 Im Beschwerdeverfahren können sodann keine neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt und keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte als auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 4).
3. Standpunkt der Beschwerdeführerin
Vorab resümiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ihre Argumente betreffend die Höhe der beantragten Entschädigung, welche sie zusammen mit ihrem entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz deponiert hatte (vgl. E. 1.3). Ergänzend hält sie fest, dass je ein Protokollberichtigungsbegehren zu behandeln gewesen sei sowie eine Schlussstellungnahme und eine zusätzliche Replik eingereicht worden seien. Zudem bemerkt sie, dass aufgrund des verzögerten Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zusätzliche Unterlagen erforderlich geworden seien, was sich in weiterem Aufwand niedergeschlagen habe. Sie macht alsdann geltend, die Vorinstanz sei auf das von ihr vorgetragene Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem Streitwert nicht eingegangen. Zudem habe sie es unterlassen, die ermittelte Entschädigung auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Deshalb erscheine die angefochtene Verfügung als unangemessen und verletze § 2 Abs. 2 AnwGebV. Mit der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 8'626.– werde selbst der absolut notwendige Mindestaufwand nicht gedeckt. Dies erhelle eine Kontrollrechnung, bei der für Rechtsschriften nicht der effektive Aufwand, sondern nur eine halbe Stunde pro Seite sowie der konkrete Aufwand für die Instruktion für die Klage, und die Replik, die Vorbereitung und Teilnahme an den Verhandlungen, die Verfügungen des Gerichts, die Korrespondenz mit dem Gericht sowie die Prüfung und Besprechung des Urteils beachtet würden (Urk. 128 S. 3 f.). Gestützt darauf sei von einer Entschädigung von mindestens Fr. 11'633.60 auszugehen. Für die übrige Kommunikation und Instruktion sei über die gesamte Mandatsdauer von 28 Monaten gesehen eine Pauschale von vier Stunden sicherlich nicht überhöht, sodass der Min-
destaufwand 56.88 Stunden betragen würde. Entgegen der Vorinstanz habe auch die rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme Aufwendungen verursacht, weil der Fragenkatalog und das Protokoll hätten geprüft werden müssen und die Gegenseite eine Protokollberichtigung beantragt habe. Insgesamt resultiere ein Mindestanspruch von Fr. 13'751.80 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inklusive). In diesem Umfang sei sie zu entschädigen (Urk. 128 S. 8).
4. Beurteilung der Beschwerde
4.1 Die Klägerin unterlag im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Klage zu 60 % (vgl. Urk. 122 S. 60), weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen zu entschädigen ist. Die Höhe der angemessenen Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV) und wird festgesetzt, nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, mit welcher ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden bemisst sich die Grundgebühr nicht nach dem konkret notwendigen Zeitaufwand, sondern – im Sinne einer Pauschalentschädigung – nach dem Streitwert (Art. 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich seinerseits nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann sie um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Damit lässt sich den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Der ordentliche Gebührenrahmen ist allerdings nur ausnahmsweise zu verlassen und § 2 Abs. 2 AnwGebV daher nur mit Zurückhaltung, d. h. als Notventil, anzuwenden (OGer
ZH RT200044 vom 31. August 2020, E. 7; OGer ZH RB190015 vom 25. Oktober 2019, E. II/3.6.4, je mit weiteren Hinweisen).
4.2 Den Kantonen kommt im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 96 ZPO) sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zu. Zwar hielt das Bundesgericht dazu im Sinne einer groben Faustregel fest, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand im schweizweiten Durchschnitt einen bundes(verfassungs)rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effektiv geleistete und notwendige Aufwandstunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) habe (vgl. BGE 141 I
124 E. 3.2; BGE 137 III 185 E. 5.4; BGE 132 I 201 E. 8.6 und E. 8.7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es indessen auch zulässig, für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pauschalen vorzusehen, wie dies im Kanton Zürich der Fall ist (§ 4 AnwGebV und vorne, E. 4.1).
4.3 Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Mit Pauschalansätzen bringt der Gesetzbzw. Tarifgeber zum Ausdruck, was für durchschnittliche Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Dabei sei – so das Bundesgericht – entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Nach dieser Rechtsprechung setzt das pauschalisierende Vorgehen insbesondere nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Um-
fang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsbeistand von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Rechtsbeistand freilich nur (aber doch) gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; neulich bestätigt in BGer 5D_163/2019 vom
24. Februar 2020, E. 6). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom
7. Juli 2014, E. 1.3.2; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH RE180009 vom 24. August 2018, E. 3.6; RE190004 vom 16. Juli 2019, E. 3.6).
4.4 Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz trotz ihres entsprechenden Antrags den ordentlichen Gebührenrahmen aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand nicht in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV erweitert hat (Urk. 128 S. 4). Wie bereits erwähnt, kommt § 2 Abs. 2 AnwGebV lediglich die Rolle eines Korrektivs zu und soll nur ausnahmsweise zum Tragen kommen. Vorliegend erweist sich eine Anpassung im Sinne der erwähnten Bestimmung nicht als notwendig, wie nachfolgende Erwägungen aufzeigen.
4.5 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung der Beschwerdeführerin zutreffend die nebst der Klagebegründung
und der Teilnahme an der Hauptverhandlung entstandenen erforderlichen Aufwendungen. Diese bestanden in einem zweiten Schriftenwechsel, der Teilnahme an der Beweisverhandlung und der Stellungnahme zum Beweisergebnis. Die Schwierigkeiten des Falls wurden im mittleren Bereich verortet (Urk. 129 S. 3), was unbestritten blieb (vgl. Urk. 128) und sich als treffend erweist. Dagegen blieb der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren langwierig und zeitintensiv gewesen sei (Urk. 125), ungehört (vgl. Urk. 129). Dies zu Unrecht, denn wie sich aus den gesamten vorinstanzlichen Prozessakten wie auch aus der vorgelegten Honorarnote ergibt, war ein vergleichsweise grosser Aufwand über eine längere Verfahrensdauer notwendig. Namentlich das Beweisverfahren verursachte einen überdurchschnittlichen Aufwand. Den vorliegend erforderlich gewordenen zeitlichen Aufwendungen kann alleine mit einem Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht gebührend Rechnung getragen werden. Vielmehr ist aus diesen Gründen die streitwertabhängige Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV vorab gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel zu erhöhen. Unter Beibehaltung des maximalen Pauschalzuschlags nach § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV für die zusätzlich erforderlich gewordenen Aufwendungen resultiert demnach eine als angemessen erscheinende Entschädigung von gerundet Fr. 11'500.– ([4'313.– + Fr. 1'436.–] x 2 [Zuschlag von 100 % gemäss § 11 Abs. 2 und 3]). Die Angemessenheit dieser Entschädigung bestätigt sich mit Blick auf die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 125 und Urk. 128
S. 5 ff.). Eine systematische "Kontrollrechnung" anhand der Honorarnote oder der in der Beschwerdeschrift detailliert dargelegten Aufwendungen kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung unterbleiben (vgl. E. 4.3). Dennoch sei angemerkt, dass für die Teilnahme an Verhandlungen praxisgemäss nur eine halbe Stunde pro Weg angerechnet wird. Zudem erweist sich namentlich der für das Verfassen der Plädoyernotizen (Urk. 43) verrechnete Aufwand als zu hoch, was die Beschwerdeführerin beschwerdeweise sodann auch korrigiert (Urk. 128 S. 4 ff.). Weiter fällt der Aufwand für eine unaufgeforderte Replik praxisgemäss nicht unter die vom Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfassten notwendigen Aufwendungen.
4.6 Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge teilweise als begründet, da die Vorinstanz aufgrund des überdurchschnittlichen Zeitaufwands die ordentliche Gebühr nicht nach § 4 Abs. 2 AnwGebV erhöht hat. Eine Entschädigung der Beschwerdeführerin von Fr. 11'500.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 255.– und Mehrwertsteuer zu 7.7 % ([Fr. 11'500.– + Fr. 255.–] x 0.077 = Fr. 905.15) erscheint angemessen. Ihren sachbezogenen und angemessenen Bemühungen kann folglich mit den dargelegten Zuschlägen in genügender Weise Rechnung getragen werden, auch soweit sie den für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig erscheinenden Aufwand übersteigen. Es besteht somit keine Notwendigkeit, gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV den ordentlichen Gebührenrahmen zu verlassen. Die Beschwerde ist folglich in erwähntem Umfang gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu erhöhen.
5. Kostenund Entschädigungsfolgen
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6). Die Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 3'887.60 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung [Urk. 128 S. 2; Urk. 129 S. 4], je ohne Mehrwertsteuerzuschlag [Fr. 12'768.60 - Fr. 8'881.–]; OGer ZH RE180008 vom 24. August 2018, E. 4.1), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs, 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens ([Fr. 12'768.60 - Fr. 11'755.–] / Fr. 3'887.60) und somit im Betrag von Fr. 100.– aufzuerlegen. Vom Beschwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist überdies eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.– (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 % (Fr. 30.80) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen im vereinfachten Verfahren vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Honorar: CHF 11'500.– Barauslagen: CHF 255.–
7.7 % Mehrwertsteuer: CHF 905.15 Entschädigung total: CHF 12'660.15"
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 100.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 430.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Klägerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 128, Urk. 130 und Urk. 131/2, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'887.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw H. Schinz
versandt am: la