Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RA200013 • OG ZH RA200013 KI-generiert

Appeal Dismissed: Rejection of Recusal Request in Employment Dispute Upheld

Geschäftsnummer RA200013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that rejected their request for recusal of the presiding district judge in an employment law dispute, finding the appeal manifestly unfounded on all points. The court reasoned that the district court was competent to decide the recusal request according to current cantonal law, rejecting arguments concerning procedural violations related to which internal department of the district court handled the matter and the alleged bias of the presiding judge of that department who also presided over the specialized employment court, as the relevant cantonal and federal law only required the decision to be made by a division excluding the challenged judge, and procedural errors cited by the appellant did not invalidate the decision or support the allegations of repeated misconduct.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 50 ZPO, Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO; Appeal Dismissed: Rejection of Recusal Request in Employment Dispute Upheld: The court reasoned that the district court was competent to decide the recusal request according to current cantonal law, rejecting arguments concerning procedural violations related to which internal department of the district court handled the matter and the alleged bias of the presiding judge of that department who also presided over the specialized employment court, as the relevant cantonal and federal law only required the decision to be made by a division excluding the challenged judge, and procedural errors cited by the appellant did not invalidate the decision or support the allegations of repeated misconduct.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitgegenstand Verfahrensfehler Ausstandsbegehren substantiierte Begründung disziplinarische Entlassung anfechtbarer Zwischenentscheid Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appeal costs against the appellant.

Art. 108 ZPO

Cited in the reasoning, though the dispositive relies on the outcome (Art. 106 ZPO) for costs, but the reasoning mentions it in relation to unnecessary costs caused by the appellant, which justifies the cost decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA200013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 8. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Juli 2020 (AN200007-C)

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien stehen sich seit dem 3. März 2020 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bülach gegenüber (Urk. 6/2/2). Mit Eingabe vom

4. Juni 2020 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Bezirksrichter lic. iur. C._____ (Urk. 6/5). Am 9. Juni 2020 nahm Bezirksrichter C._____ zum Ausstandsbegehren Stellung (Urk. 6/7) und überwies dieses gleichentags an die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach (Urk. 6/8). Der Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 2. Juli 2020 zur Stellungnahme von Bezirksrichter C._____ (Urk. 6/14). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 6/9 und Urk. 6/10 S. 2). Am 7. Juli 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 6/17 S. 5):

1. Das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Beschwerde)

2. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig (vgl. dazu Urk. 6/18 S. 1) mit Eingabe vom 9. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.):

" 1. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2020 seien aufzuheben.

2. Der verfahrensleitende Bezirksrichter C._____ sowie die zuständige Gerichtsschreiberin D._____ haben in den Ausstand zu treten.

3. Mir sei eine angemessene Prozessentschädigung für die eigene Vertretung vor dem Bezirksgericht Bülach sowie dem Obergericht des Kantons Zürich zuzusprechen.

4. Die der Beklagten zugesprochene Entschädigung von CHF 200.– sei aufzuheben.

5. Die je auf CHF 150.– festgesetzte Gerichtsgebühr sei aufzuheben.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

III.

1.1. Der Kläger moniert die fehlende Zuständigkeit der II. Abteilung bzw. des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Bülach für den Entscheid über sein Ausstandsbegehren. Nach § 127 lit. d GOG habe das Obergericht über streitige Ausstandsbegehren nach Art. 50 ZPO zu entscheiden, wenn Mitglieder des Bezirksgerichts betroffen seien. Der angefochtene Entscheid sei demnach aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers aufzuheben (Urk. 1 S. 4 Rz. 5).

1.2. Art. 50 Abs. 1 ZPO beinhaltet keine bundesrechtliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid. Entsprechend obliegt es den Kantonen zu bestimmen, welches Gericht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO zuständig ist, um über ein Ausstandsbegehren zu entscheiden (BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.3, und 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014, E. 2.2).

1.3. Im kantonalen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) war zwar ursprünglich vorgesehen, dass das Obergericht über streitige Ausstandsbegehren entscheidet, wenn Mitglieder des Bezirksgerichts betroffen sind (§ 127 lit. d GOG in der bis am 31. Mai 2015 in Kraft stehenden Fassung). Indes wurde diese Bestimmung am 27. Oktober 2014 vom

Kantonsrat dahingehend geändert, dass neu das Bezirksgericht über streitige Ausstandsbegehren gegen eigene Mitglieder zu entscheiden hat (§ 127 lit. c GOG, LS 211.1, OS Band 70, S. 107 ff.). Sie ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft (RRB Nr. 151/2015 vom 25. Februar 2015). Demnach war für die Beurteilung des gegen Bezirksrichter C._____ gerichteten Ausstandsbegehrens das Bezirksgericht Bülach zuständig.

2.1. Der Kläger rügt weiter, nach § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach entscheide eine andere Abteilung innerhalb des gleichen Bezirksgerichts über ein strittiges Ausstandsverfahren, der das betroffene Gerichtsmitglied nicht angehöre. Vorliegend habe die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach unter der Leitung von Gerichtspräsident lic. iur. E._____ über das Ausstandsbegehren entschieden. Insofern erscheine die Geschäftsordnung auf den ersten Blick eingehalten, da der betroffene Bezirksrichter grundsätzlich Vorsitzender der I. Abteilung sei. Allerdings gehe es in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, welche in die alleinige Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bülach falle, welches ebenfalls von Gerichtspräsident E._____ geleitet werde. Offensichtlich habe Bezirksrichter C._____ in unzulässiger Einmischung im Zuständigkeitsbereich des Gerichtspräsidenten gewirkt, der nun ein seinen eigenen Geschäftsbereich am Arbeitsgericht betreffendes Ausstandsbegehren beurteilt habe. In diversen Verfügungen werde Bezirksrichter C._____ sodann als mitwirkender bzw. verfahrensleitender Richter des Arbeitsgerichts Bülach aufgeführt, obwohl er überhaupt nicht Mitglied des Arbeitsgerichts sei. Das Vorgehen des Bezirksgerichts Bülach widerspreche somit dessen Geschäftsordnung, da das Ausstandsbegehren nicht von der II. Abteilung unter der Leitung von Gerichtspräsident E._____ hätte beurteilt werden dürfen, welcher zugleich Präsident des Arbeitsgerichts sei und unter welchem der betroffene Bezirksrichter C._____ gewirkt habe (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 3 und 4).

2.2. Bezirksrichter C._____ gehört der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach an und ist deren Vorsitzender (Urk. 4/7; Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2020, Amtsblatt des Kantons Zürich vom 17. Juli 2020, Meldungs-Nr. RS-ZH04-0000000039). Gemäss § 22 der Geschäftsordnung war

das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren demnach von der II. Abteilung zu beurteilen. Sämtliche am angefochtenen Beschluss Mitwirkenden (Gerichtspräsident lic. iur. E._____, Bezirksrichter F._____, Bezirksrichterin lic. iur. G._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw H._____) gehören denn auch der II. Abteilung an (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz. 3; Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts Bülach vom

22. Juni 2020).

Soweit der Kläger geltend macht, das Ausstandsbegehren hätte nicht von der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach, sondern "von einer anderen Abteilung als ihrer eigenen zweiten" beurteilt werden müssen, da deren Vorsitzender auch Präsident des Arbeitsgerichts sei (Urk. 1 S. 4 Rz. 4), scheint er zu übersehen, dass es sich hierbei einzig um die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach unter dem Vorsitz von Bezirksrichter C._____ hätte handeln können. Abgesehen davon enthält die Geschäftsordnung keine spezifische Regelung für Spezialgerichte (Miet-, Arbeitsgericht), weshalb der allgemeine Grundsatz zum Tragen kommt, wonach über streitige Ausstandsbegehren eine Abteilung (des ordentlichen Gerichts) zu entscheiden hat, der die betroffene Gerichtsperson nicht angehört (§ 22 der Geschäftsordnung). Die Mitwirkung von Gerichtspräsident E._____, zugleich Präsident des Arbeitsgerichts, beim Entscheid über das Ausstandsbegehren ist jedoch nicht nur mit der Geschäftsordnung, sondern auch mit den bundesund kantonalrechtlichen Vorgaben ohne weiteres vereinbar, welche einzig verlangen, dass das Gericht über Ausstandsbegehren unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtsperson entscheidet (vgl. BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4; BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 50 N 2; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 127 N 16a).

Jedenfalls im Ergebnis unbehelflich erweist sich sodann die Rüge des Klägers, in der Kopfzeile des Beschlusses vom 7. Juli 2020 werde als ausstellende Behörde das Arbeitsgericht und nicht die II. Abteilung aufgeführt (Urk. 1 S. 4 f. Rz. 6). Die falsche Bezeichnung ist einzig darauf zurückzuführen, dass betreffend das Ausstandsbegehren kein separates Verfahren eröffnet wurde und daher ver-

sehentlich die Angaben zum Gericht aus dem Hauptverfahren übernommen wurden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, dass nicht die II. Abteilung, sondern das Arbeitsgericht über sein Ausstandsbegehren entschieden hat, zumal die Mitwirkenden – wie oben dargelegt – allesamt der II. Abteilung angehören.

3. Soweit der Kläger weiter rügt, Bezirksrichter C._____ habe in unzulässiger Einmischung in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtsbzw. Arbeitsgerichtspräsidenten gewirkt, erweist sich dies als unbegründet, denn gemäss (Plenar-) Beschluss vom 22. Juni 2020 des Bezirksgerichts Bülach sind alle Richter berechtigt, gegenseitig als Stellvertreter zu amten (Amtsblatt des Kantons Zürich vom

17. Juli 2020, Meldungs-Nr. RS-ZH04-0000000039).

4. Der Kläger beanstandet sodann, das Bezirksgericht Bülach habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, eklatante Verfahrensfehler seien erst dann als Amtspflichtverletzung zu qualifizieren, wenn sie wiederholt begangen würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Dabei übersehe das Bezirksgericht Bülach allerdings, dass es mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 erneut mehrere schwere Verfahrensfehler begangen habe, weshalb von einer wiederholten Begehung innerhalb des Arbeitsgerichts und der II. Abteilung bzw. von einer "wiederholten, gemeinsam begangenen Amtspflichtverletzung, wenn nicht sogar von gemeinsam begangenen strafbaren Handlungen durch die oben erwähnten Gerichtspersonen" auszugehen sei. Allein schon aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 S. 7 Rz. 9).

Bezirksrichter C._____ hat am angefochtenen Entscheid nicht mitgewirkt. Der Verweis des Klägers auf angebliche Fehler im Verfahren betreffend Ausstand ist daher von vornherein unbehelflich, um die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen und wiederholte schwere Verfahrensfehler von Bezirksrichter C._____ darzutun. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet.

5. Der Kläger bemängelt schliesslich, bei der Festsetzung der Gebühr für den angefochtenen Entscheid in Höhe von Fr. 150.– habe die Vorinstanz offensichtlich

übersehen, dass bei arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gebühren erhoben würden. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass ihm keine Gebühren auferlegt werden (Urk. 1 S. 7 Rz. 10).

Unnötig verursachte Kosten hat nach Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Ausstandsbegehren des Klägers ist als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten nicht nach dem Ausgang des Hauptverfahrens, sondern dem diese unnötig verursachenden Kläger auferlegte (vgl. ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 13; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 127 N 22).

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Klägers in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

IV.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) sowie unter Berücksichtigung des reduzierten Aufwands, da im Parallelverfahren RA200012-O im Wesentlichen die selben Rügen zu beurteilen waren, auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels relevanter Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 19'723.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff.

BGG.

Zürich, 8. Oktober 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: lb