Procedural Order Challenge Dismissed for Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a procedural order from the lower labor court which declined to rule on the admissibility of a counterclaim via an interim decision and instead transferred the case, including the counterclaim, from the simplified procedure to the ordinary procedure. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the challenged order was merely procedural and the appellant failed to demonstrate a non-easily rectifiable disadvantage, as the claimed disadvantages concerning cost, procedural rules, and the necessity of defending against the counterclaim in an ordinary proceeding were either not substantiated or deemed insufficient to warrant immediate review under current jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 237 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 85a SchKG; Procedural Order Challenge Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the challenged order was merely procedural and the appellant failed to demonstrate a non-easily rectifiable disadvantage, as the claimed disadvantages concerning cost, procedural rules, and the necessity of defending against the counterclaim in an ordinary proceeding were either not substantiated or deemed insufficient to warrant immediate review under current jurisprudence.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the contested procedural decision did not cause a disadvantage that could not be easily remedied (the main ground for non-admission).
Cited as justification for skipping further procedural steps since the appeal was inadmissible.
Mentioned in the appellant's prayer for relief (point 3), but not used in the final orders.
Used to declare the appeal procedure free of charge because the underlying labor law case was free of charge.
Cited in relation to the non-awarding of party compensation, although the main reasoning for the lack of compensation is based on the specific circumstances.
Cited in relation to the non-awarding of party compensation due to the lack of relevant activity by the opposing party.
Used in the concluding remarks to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA200011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 17. September 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____ Group AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Eintreten auf Widerklage)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Bülach im vereinfachten Verfahren vom 10. Juli 2020 (AN200006-C)
Erwägungen:
1. a) Am 10. Oktober 2019 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage über arbeitsrechtliche Forderungen mit einem Streitwert von Fr. 16'389.35 ein (Vi-Urk. 2/2 Rz. 4; die mit der Klage eingereichte Klagebewilligung vom 13. Juni 2019 führte einen Streitwert von Fr. 70'000.-- auf, Vi-Urk. 2/1 S. 1). Mit der Klageantwort vom 7. Januar 2020 erhob die Beklagte Widerklage mit einem Streitwert von Fr. 53'797.90 (Vi-Urk. 2/10 S. 2) und beantragte die Behandlung von Klage und Widerklage im ordentlichen Verfahren bzw. das Verfahren an das Kollegialgericht zu überweisen (Vi-Urk. 2/10 Rz. 16). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Vi-Urk. 2/16) überwies die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 9. April 2020 in Anwendung von § 25 Satz 2 GOG dem Kollegialgericht (im vereinfachten Verfahren; Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 delegierte die Vorinstanz die Prozessleitung an ein Gerichtsmitglied und setzte der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik und Widerklageantwort an (Vi-Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte die Klägerin einen Zwischenentscheid über die Zulässigkeit der Widerklage und die Abnahme, ev. Erstreckung der Frist für Replik und Widerklageantwort (Vi-Urk. 12). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 trat die Vorinstanz auf das Begehren auf Fällung eines Zwischenentscheides nicht ein, überwies die Klagen ins ordentliche Verfahren und erstreckte der Klägerin die Frist für Replik und Widerklageantwort bis zum
31. August 2020 (Vi-Urk. 13 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhob die Klägerin am 25. August 2020 fristgerecht (Urk. 14) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Bülach vom 10. Juli 2020 (Geschäfts-Nr. AN 200006) aufzuheben.
2. Es sei auf die Widerklage der Beklagten nicht einzutreten und die Vorinstanz anzuweisen, die Klage weiterhin im vereinfachten Verfahren zu behandeln.
3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, über die Zulässigkeit der Widerklage durch Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO zu entscheiden.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7.7% MWST)."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom
10. September 2020 wurde auf das mit der Beschwerde gestellte sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) nicht eingetreten (Urk. 6). Da sich die Beschwerde sodann als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung (wovon auch die Klägerin ausgeht; Urk. 1 Rz. 36). Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – wiederum nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff.
2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art.
135 N 5). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Dabei ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377).
b1) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde hierzu vorab geltend, dass ihr durch die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die Klage die Vorteile des vereinfachten Verfahrens (Kostenlosigkeit, Untersuchungsmaxime, keine Novenschranke) entzogen würden. Ihre Lage werde dadurch erheblich erschwert (Urk. 1 Rz. 37).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin mit keinem Wort darlegt, dass und wieso sie nicht in der Lage wäre, ein kostenpflichtiges Verfahren zu führen bzw. trotz anwaltlicher Vertretung nicht in der Lage wäre, ein Verfahren mit Verhandlungsmaxime und Novenschranke zu führen. Im Übrigen ist die Folge des ordentlichen Verfahrens vom Bundesgericht für Konstellationen wie die vorliegende – unechte Teilklage der klagenden Partei im vereinfachten Verfahren, daraufhin negative Feststellungswiderklage der beklagten Partei, welche im ordentlichen
Verfahren zu behandeln ist – bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses der beklagten Partei ausdrücklich sanktioniert worden (BGE 145 III 299 E. 2.4); die mit dem Wechsel ins ordentliche Verfahren verbundene Erschwerung der Lage der Klägerin ist somit nicht als rechtsrelevant anzusehen.
b2) Die Klägerin macht beschwerdeweise weiter zusammengefasst geltend, wenn auf die Widerklage im Endentscheid nicht eingetreten werde, so hätte die Klage im vereinfachten Verfahren behandelt werden müssen und der Endentscheid sei deswegen anfechtbar. Der ganze Aufwand für die Klage wäre damit vergebens, ohne dass sie (die Klägerin) dafür entschädigt würde; schlimmstenfalls drohe ihr sogar eine Auferlegung der Prozesskosten (Urk. 1 Rz. 38).
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Entschädigung für betriebenen Aufwand vom Gericht (spätestens) im Endentscheid geregelt wird. Damit droht der Klägerin aktuell kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Wieso sodann der Klägerin bei einem Nichteintreten auf die Widerklage – welche gegenüber der Klage einen mehrfachen Streitwert aufweist – die Auferlegung der Prozesskosten drohen sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso der Endentscheid bei Verneinung der Zulässigkeit der Widerklage anfechtbar sein soll.
b3) Die Klägerin macht beschwerdeweise schliesslich zusammengefasst geltend, dass sie damit vor die Wahl gestellt werde, entweder jetzt einen Prozess über die – Gegenstand der Widerklage bildenden, von ihr nicht eingeklagten – Überzeitforderungen zu führen (obwohl sie dies weder geplant noch budgetiert habe und einen solchen Prozess möglicherweise gar nie führen wolle) oder die Widerklage anzuerkennen und damit endgültig auf solche Forderungen zu verzichten. Auch dadurch werde ihre Lage erheblich erschwert (Urk. 1 Rz. 39).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin einräumt, die Beklagte vorprozessual für die Gegenstand der Widerklage bildenden Überzeitforderungen betrieben zu haben (Urk. 1 Rz. 7). Infolge dieser Betreibung ist es für die Klägerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumutbar, diese Forderungen in einem Zivilprozess zu verteidigen (BGE 141 III 68 E. 2.7; BGE 144 III 175 E. 5.3.2). Die Klägerin macht zwar geltend, dass diese Rechtsprechung aufgrund des neuen
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (in Kraft seit 1. Januar 2019) ihre Rechtfertigung verloren habe (Urk. 1 Rz. 31). Das Bundesgericht hat bislang jedoch keine Veranlassung gesehen, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. etwa BGer 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.4.1, wo die negativen Feststellungsklagen nach Art. 85 und Art. 85a SchKG sowie Art. 88 ZPO ohne Vorbehalte und mit Verweis auf BGE 141 III 68 erwähnt werden). Damit liegt auch diesbezüglich keine rechtsrelevante Erschwerung der Lage der Klägerin vor.
c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung als unzulässig. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. Die Vorinstanz wird die der Klägerin in der angefochtenen Verfügung erstreckte Frist zur Einreichung der Replik und Widerklageantwort zufolge des Beschwerdeverfahrens bzw. der mit der Beschwerde ersuchten aufschiebenden Wirkung neu anzusetzen bzw. neuerdings zu erstrecken haben.
4. a) Infolge Kostenlosigkeit des (bisherigen) vorinstanzlichen arbeitsrechtlichen Verfahrens ist auch das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'389.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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