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RA200010 • OG ZH RA200010 KI-generiert

Appeal of Cost Award Following Unreported Settlement Agreement

Geschäftsnummer RA200010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant, having withdrawn an employment claim after reaching an out-of-court settlement that included a mutual agreement to cover their own legal costs, appealed a lower court's decision which, unaware of the settlement's cost provision, ordered the litigant to pay the opposing party CHF 7,000 in legal fees upon closing the case due to withdrawal. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that because the settlement agreement detailing the cost allocation was not submitted to the initial court before it ruled, the initial decision imposing costs based on the general rule that the withdrawing party is considered the losing party was legally sound and correctly applied, rendering the settlement agreement an inadmissible *novum* in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO; Appeal of Cost Award Following Unreported Settlement Agreement: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that because the settlement agreement detailing the cost allocation was not submitted to the initial court before it ruled, the initial decision imposing costs based on the general rule that the withdrawing party is considered the losing party was legally sound and correctly applied, rendering the settlement agreement an inadmissible *novum* in the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Rückzug nach Vergleich Anwaltskosten Entschädigungsregelung Kostenverlegung nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to determine which party is deemed to have lost in the event of a withdrawal of the claim.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for allocating court costs to the losing party, applied in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

Art. 114 lit. a ZPO

Cited because proceedings under the Equal Treatment Act are exempt from court fees.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for excluding the agreement presented for the first time in the appeal proceedings as an impermissible new submission (novum).

Art. 114 lit. a ZPO

Cited as the legal basis for the appeal proceedings being free of charge (no court costs).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to determine the allocation of party compensation, which depends on the preceding provisions in case of a withdrawal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to justify why no party compensation is awarded to the defendant for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to justify why no party compensation is awarded to the defendant for the appeal proceedings.

Art. 114 lit. a ZPO

Cited as the basis for the appeal proceedings being cost-free (court fees).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for the cost decision regarding the appeal proceedings (as the appellant lost).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for the cost decision regarding the appeal proceedings (no compensation awarded to the defendant).

Art. 113 ff. BGG

Cited as an alternative procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA200010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Urteil vom 5. August 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____ [Bank] AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 2. Juni 2020 (AN190048-L)

Erwägungen:

1.1. Am 18. September 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) gestützt auf das Gleichstellungsgesetz eine Klage auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein (Proz. Nr. AN190048-L;

Vi Urk. 1). Im Verlauf des Verfahrens zog die Klägerin die Klage mit Schreiben vom 27. Mai 2020 zurück, indem sie der Vorinstanz Folgendes mitteilte (Vi Urk. 38):

"Gerne teile ich Ihnen mit, dass die Parteien sich aussergerichtlich geeinigt haben.

Zu diesem Zweck zieht die Klägerin, A._____, die Klage vom 18. September 2019 zurück und bittet um die Abzitierung der morgigen Hauptverhandlung im Verfahren AN190048."

1.2. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 2. Juni 2020 folgenden Beschluss (Urk. 42 S. 4):

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. [Schriftliche Mitteilung.]

5. [Rechtsmittel: Beschwerde, Frist 30 Tage.]

1.3. Gegen diesen ihr am 5. Juni 2020 zugestellten (Vi Urk. 40/1) Beschluss erhob die Klägerin am 6. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 41 S. 2):

"1. Ziff. 3 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und die Parteikosten sind gemäss Entscheid wettzuschlagen.

2. Unter o / e Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift

konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand.

2.2. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Art. 326 N 3 f.).

3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 7'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) an die Beklagte gemäss Disp. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Beschlusses (Urk. 42 S. 4).

3.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten am 27. Mai 2020 eine aussergerichtliche Vereinbarung geschlossen. Unter Hinweis auf Ziff. 1 der erstmals im Beschwerdeverfahren (teilanonymisiert) eingereichten Vereinbarung (Urk. 45/3 S. 2) weist die Klägerin darauf hin, dass die Parteien den Rückzug der Klage durch die Klägerin und die Wettschlagung der Parteikosten vereinbart hätten. Gemäss Ziff. 6 sei Stillschweigen über den Abschluss und Inhalt des Vergleichs vereinbart worden, welche Klausel den Ursprung der vorliegenden Diskussion bilde. Die Parteien seien sich offenbar nicht im Klaren darüber gewesen, dass die Parteikosten trotz Vereinbarung der Wettschlagung verteilt werden würden. Aufgrund dieser internen Regelung sei der Inhalt der Vereinbarung dem Gericht nicht mitgeteilt worden. Den Parteien sei mit der Einigung über die Kostentragung und auch aufgrund der Saldoklausel klar gewesen, dass man per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sei. Folglich habe die Vorinstanz im Unwissen über die Vereinbarung, welche die Wettschlagung der Parteikosten beinhalte, der Beklagten eine Parteikostenentschädigung

von Fr. 7'000.00 zugesprochen. Daraufhin habe die Klägerin mit der Beklagten umgehend Kontakt aufgenommen, um eine unterzeichnete Bestätigung zu erhalten, wonach die Beklagte die mit Beschluss vom 2. Juni 2020 - entgegen der Vereinbarung - zugesprochene Parteientschädigung im Umfang von Fr. 7'000.00 nicht geltend machen werde. Die Beklagte habe sich aber mit E-Mail vom 11. Juni 2020 (Urk. 45/4) auf den Standpunkt gestellt, dass eine schriftliche Bestätigung nicht nötig sei, weshalb darauf verzichtet werde. Die Klägerin, welche sich mit dem Klagerückzug an ihren Teil der Vereinbarung gehalten habe, sei zur Verhinderung eines allfälligen definitiven Rechtsöffnungstitels gezwungen, die vorliegende Beschwerde einzureichen, um die Abänderung des Beschlusses vom

2. Juni 2020 im Einklang mit der getroffenen Vereinbarung zu erreichen (Urk. 41 Rz. 8 ff.).

3.3. Die Prozesskosten, zu welchen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung gehören, sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Im Entscheidverfahren nach dem Gleichstellungsgesetz wie vorliegend werden gemäss Art. 114 lit. a ZPO keine Gerichtskosten erhoben, während sich die Zusprechung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO nach den vorstehend angeführten Bestimmungen richtet.

3.4. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 zog die Klägerin die Klage unter Hinweis auf die aussergerichtliche Einigung der Parteien zurück (Vi Urk. 38). In Bezug auf die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen führte die Klägerin in ihrer Rückzugserklärung nichts aus und stellte in dieser Hinsicht keinerlei Anträge. Sie räumt denn auch ein, dass die Vorinstanz den Beschluss vom 2. Juni 2020 im Unwissen über die Regelung gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 27. Mai 2020 erlassen habe (Urk. 41 Rz. 11 f.), gemäss welcher die Parteien die Parteikosten selber tragen (Urk. 45/3 S. 2). Aufgrund dieser Aktenlage im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 7'000.00 an die Beklagte im Einklang

mit Art. 106 Abs. 1 ZPO, auf welche Bestimmung sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid denn auch explizit stützt (Urk. 42 Erw. 7). Da die Vereinbarung, welche die Regelung bezüglich Parteikosten enthält (Urk. 45/4), der Vorinstanz vor Abschreibung des Verfahrens nicht eingereicht wurde, besteht für die Anwendbarkeit von Art. 109 Abs. 1 ZPO sodann kein Raum. Die Zusprechung der Parteientschädigung in Disp. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist dementsprechend nicht zu beanstanden, liegt in dieser Hinsicht doch weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor.

3.5. Bei der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Vereinbarung vom

27. Mai 2020 handelt es sich sodann um ein unzulässiges Novum, welches gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Demzufolge ändert auch die nachträglich eingereichte Vereinbarung in Bezug auf die vorinstanzliche Regelung gemäss Disp. Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses nichts.

3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

4.1. Der Streitwert entspricht vorliegend der zugesprochenen Parteientschädigung und beträgt CHF 7'000.00. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit gemäss Gleichstellungsgesetz, welches streitwertunabhängig kostenlos ist (Art. 114 lit. a ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanten Aufwandes (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 41, Urk. 44 und Urk. 45/3 - 4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit nach Gleichstellungsgesetz. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Scherrer lic.iur. H. Lampel

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