Appeal Dismissed: Security for Costs Despite Partial Claim Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a lower court order requiring a security for costs of CHF 4,080 in an employment dispute concerning unpaid wages and severance following a summary termination. The claimant attempted to reduce the total claim value via a partial withdrawal of a claim component to bring the total below the threshold for mandatory cost deposits, arguing she relied on a prior incorrect statement from a conciliation judge that the case would be cost-free. The court dismissed the appeal, ruling that the initial assessment of the claim value and cost liability by the lower court was based on the initial submission, and a subsequent partial withdrawal of the claim does not retroactively negate the obligation to pay the security for costs; such a withdrawal must be filed with the court of first instance, not through an appeal against the cost order itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Security for Costs Despite Partial Claim Withdrawal: The claimant attempted to reduce the total claim value via a partial withdrawal of a claim component to bring the total below the threshold for mandatory cost deposits, arguing she relied on a prior incorrect statement from a conciliation judge that the case would be cost-free. The court dismissed the appeal, ruling that the initial assessment of the claim value and cost liability by the lower court was based on the initial submission, and a subsequent partial withdrawal of the claim does not retroactively negate the obligation to pay the security for costs; such a withdrawal must be filed with the court of first instance, not through an appeal against the cost order itself.
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KI-generiertThe decision classifies itself as an interlocutory decision ('Zwischenentscheid') pursuant to this article for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning as the basis for dispensing with the submission of a reply brief because the appeal was clearly unfounded.
Cited in the reasoning regarding the consequences of submitting inadmissible or insufficient grounds for appeal (non-amendable defect).
Cited in the reasoning when explaining why the case was classified as subject to costs (contrary to this provision).
Cited in the reasoning to establish that the value in dispute determines the jurisdiction and cost liability.
Cited in the reasoning when ordering that no party compensation be awarded due to lack of relevant activity and the appellant's loss.
This article is not explicitly cited in the dispositive, so it cannot be included.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur.
A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 17. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 27. September 2019 (AN190043-L)
Erwägungen:
1.1 Am 11. September 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____, vom 20. August 2019 gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Klage mit folgendem, sinngemässen Begehren ein (Urk. 1 S. 2; Urk. 3):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ausstehenden Lohn von April 2019 bis Juni 2019 in der Höhe von Fr. 9'219.– brutto zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Ferienlohn für 20 Tage in der Höhe von Fr. 3'073.– brutto zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Anteil des 13. Monatslohns für sechs Monate in der Höhe von Fr. 1'536.– brutto zu bezahlen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Provisionen in der Höhe von Fr. 2'761.20 brutto zu bezahlen.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung in der Höhe von Fr. 13'400.– zu bezahlen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Enddatum des Arbeitszeugnisses auf den
30. Juni 2019 anzupassen.
7. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine schriftliche Kündigungsbegründung zuzustellen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
1.2 Hierauf verfügte die Vorinstanz am 27. September 2019 Folgendes (Urk. 2 S. 3):
1. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'080.– zu leisten.
Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
2. Die Prozessleitung wird an die Präsidentin lic. iur. D._____ delegiert.
3. (Schriftliche Mitteilung).
4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage).
1.3 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Oktober 2019) erhob die Klägerin Beschwerde (Urk. 1).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E.3 mit Verweis auf BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.
3.1 Die Klägerin macht geltend, die Friedensrichterin habe ihr erklärt, dass sie bei ihrer Forderung mit keinen Gerichtskosten rechnen müsse, da bei einem Streitwert von unter Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten anfallen würden. Da nun doch Gerichtskosten auf sie zugekommen seien, würde sie Ziffer 5 ihres Rechtsbegehrens gerne wie folgt ändern (Urk. 1):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung in der Höhe von Fr. 10'400.– zu bezahlen.
Damit der Streitwert von Fr. 31'655 auf Fr. 28'655 senkt."
3.2 Damit beantragt die Klägerin die Anpassung von Ziffer 5 ihres vor Vorinstanz eingereichten Rechtsbegehrens. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung im eigentlichen Sinne, da nicht mehr und nichts anderes verlangt wird. Das nun beschwerdeweise gestellte Begehren der Klägerin ändert nichts an der Identität des Streitgegenstandes. So handelt es sich bei der Reduktion der Klagesumme um einen teilweisen Klagerückzug (BK ZPO- Berger-Steiner, Art. 62 N 12 mit Verweis auf BSK ZPO Infanger Art. 62 N 11). Mit diesem ihrem Teilklagerückzug will die Klägerin letztlich die Kostenlosigkeit des Verfahrens erreichen.
Den von der Vorinstanz auferlegten und auf Fr. 4'080.– festgesetzten Kostenvorschuss beanstandet sie hingehen nicht: So macht sie weder geltend, der Kostenvorschuss sei zu hoch angesetzt worden noch rügt sie die Tatsache, dass die Vorinstanz den Streitwert des von der Klägerin eingereichten Rechtsbegehrens – entgegen der Einschätzung der Friedensrichterin (vgl. Urk. 3) – auf (gerundet) Fr. 31'655.– festlegte und damit das Verfahren als ein kostenpflichtiges (Art. 114 lit. c ZPO e contrario) einstufte. Vielmehr macht sie geltend, sich auf die Auskunft der Friedensrichterin verlassen zu haben, wonach sich der Streitwert unter Fr. 30'000.– belaufe, wodurch das Verfahren kostenlos sei. Dementsprechend fehlt es hinsichtlich der angefochtenen Verfügung letztlich an einer Begründung, zumal vorliegend Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur der von der Vorinstanz eingeforderte Kostenvorschuss, nicht aber das in der Hauptsache gestellte Begehren ist. Schliesslich hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihr Rechtsbegehren nicht korrekt erfasst. Dementsprechend ist der Teilklagerückzug bei der Vorinstanz einzureichen, da nach wie vor einzig diese über die Verfahrensherrschaft betreffend die Hauptsache verfügt.
Vollständigkeitshalber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Klage unbestrittenermassen wie von der Vorinstanz aufgenommen eingereicht hat und der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Spätere Veränderungen des Streitwerts beeinflussen die einmal begründete sachliche Zuständigkeit und die hier mit dem Streitwert in Zusammenhang stehende Kostenpflicht des Verfahrens nicht. Damit änderte auch der Teilklagerückzug nichts an der Kostenpflicht des erstinstanzlichen Verfahrens. Inwiefern die Auskunft der Friedensrichterin, wonach sich der Streitwert bei vorliegendem Rechtsbegehren auf weniger als Fr. 30'000.– belaufe, etwas am Resultat ändert, bliebe von der Vorinstanz zu prüfen.
3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten.
4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe und der Klägerin zufolge ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels der Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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