Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RA190016 • OG ZH RA190016 KI-generiert

Labor Law Settlement Binding Despite Principal's Subsequent Distress or Will

Geschäftsnummer RA190016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought the revision of a prior decision that had dismissed their labor law claim after their former representative, acting under a general power of attorney authorizing settlement agreements, concluded a settlement on the individual's behalf while the individual was being attended to by a psychiatrist following a courtroom incident. The appellate court rejected the revision request and the subsequent appeal, reasoning that the representative's actions, including the settlement agreement, were legally binding on the represented party based on the granted power of attorney, irrespective of whether the representative's actions contradicted the principal's unstated or subsequently expressed will following the initial agreement; moreover, the court found no evidence of bias in the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal and the associated request for free legal aid as the appeal was deemed without prospect of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 47 ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Labor Law Settlement Binding Despite Principal's Subsequent Distress or Will: The appellate court rejected the revision request and the subsequent appeal, reasoning that the representative's actions, including the settlement agreement, were legally binding on the represented party based on the granted power of attorney, irrespective of whether the representative's actions contradicted the principal's unstated or subsequently expressed will following the initial agreement; moreover, the court found no evidence of bias in the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal and the associated request for free legal aid as the appeal was deemed without prospect of success.

Schlagwörter

KI-generiert
Schadenregulierung Vollmacht Arbeitsstreitigkeiten Arbeitsverhältnis Entlassung oder Vertragsauflösung unentgeltliche Rechtspflege Arbeitsrechtliche Forderung (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 ZPO

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning why no party compensation was awarded to the respondent (Gesuchsgegnerin) due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation due to the appellant's (Gesuchstellerin) losing position.

Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the dispositive to establish that the proceedings are free of charge (no court costs).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich,

1. Abteilung, vom 20. Mai 2019 (BR190004-L)

Erwägungen:

1.1. Die damalige Klägerin, heutige Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) reichte am 21. August 2018 beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte, heutige Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin eine arbeitsrechtliche Teilklage auf Bezahlung von Fr. 27'754.80 nebst Zins ein (Urk. 3/1). Anlässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. April 2019 (vgl. Verfahrens-Nr. AH180118-L Prot. S. 13 ff.) schlossen die Parteien einen Vergleich, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. April 2019 das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 8). Für die Klägerin unterzeichnete ihr damaliger Vertreter Rechtsanwalt Y._____ den Vergleich (Urk. 3/26), musste die Klägerin doch während der Hauptverhandlung in die Obhut eines vom Gericht aufgebotenen Notfallpsychiaters übergeben werden und war sie bei Unterzeichnung des Vergleichs nicht mehr im Gerichtssaal (Verfahrens-Nr. AH180118-L Prot. S. 16). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 15. April 2019 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Verfahrens-Nr. AH180118-L Urk. 30).

1.2. Mit Eingabe vom 23. April 2019 wandte sich die Gesuchstellerin erneut an die Vorinstanz und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 1). Die Vorinstanz behandelte diese Eingabe schliesslich als Revisionsgesuch (vgl. Urk. 2). Mit Urteil vom 20. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ab (Urk. 4 = Urk. 7). Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 5/1) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil, wobei sie sinngemäss um die Fortsetzung des vorinstanzlichen Prozesses ersucht unter Einsetzung eines anderen vorinstanzlichen Richters (Urk. 6 S. 3 f.).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 5). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. als unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin ihrem vormaligen Rechtsvertreter

Y._____ am 5. März 2019 in streitgegenständlicher Sache eine Vollmacht erteilt habe. Diese Vollmacht habe unter anderem auch die Vertretung vor Gericht, den Abschluss von Vergleichen sowie die Anerkennung und den Rückzug von Klagen umfasst. Den Vergleich vom 9. April 2019, welcher der Entscheidung vom

15. April 2019, zugrunde liege, habe der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in deren Namen abgeschlossen. Ein Willensmangel seitens der Gesuchstellerin habe bei Abschluss des Vergleichs nicht vorgelegen. Sie habe sich die Handlungen ihres Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Damit sei der Vergleich wirksam (Urk. 7 S. 3).

3. Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Als Mindestanforderungen hat das Gesuch die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten. Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei die Gesuchstellerin darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund sie ihr Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat sie – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher beigebracht werden konnten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8).

4.1. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nach Ende der Verhandlung vom 9. April 2019, anlässlich welcher sie infolge der Lügen der Gegenseite einen Zusammenbruch erlitten habe, erfahren, dass ihr Rechtsvertreter Y._____ die Klage in ihrem Namen zurückgezogen habe. Dies sei gegen ihren Willen geschehen. Sie habe Rechtsanwalt Y._____ während des Verhandlungsunterbruchs erklärt, dass es sich bei den Aussagen der Gegenseite um Lügen handle, weshalb sie die Klage nicht zurückziehen wolle. Dieser sei daraufhin al-

leine zurück in den Gerichtssaal gegangen und habe die Klage gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen zurückgezogen. Sie persönlich sei nicht mehr in den Gerichtssaal zurückgekehrt und einem Psychologen übergeben worden. Die Vorinstanz berufe sich auf die Anwaltsvollmacht. Diese sei an ihre Weisungen gebunden gewesen. Der Bevollmächtigte könne nicht Handlungen gegen ihren Willen vornehmen, wenn sie anwesend sei. Die Vorinstanz habe sie nicht gefragt, ob sie mit dem Klagerückzug einverstanden sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch im Haus gewesen sei (Urk. 6 S. 1 f.).

4.2. Die Vollmacht ist die dem Vertreter durch den Vertretenen erteilte Vertretungsmacht. Die im Rahmen eines Anwaltsmandates erteilte Anwaltsvollmacht ist die dem Anwalt durch seinen Mandanten erteilte Vertretungsmacht. Vorliegend handelte der damalige Rechtsvertreter der Gesuchstellerin als ihr direkter Stellvertreter. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, umfasste die der Vorinstanz eingereichte Vollmacht nebst dem Abschluss von Vergleichen auch die Ermächtigung zur Anerkennung und zum Rückzug von Klagen (Urk. 3/18). Sind die Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen ein; dieser muss sämtliche mit der Ausübung der Vollmacht zusammenhängende Handlungen des Vertreters gegen sich gelten lassen, so z.B. auch eine Täuschung, die dieser beim Dritten verursacht. Massgeblich ist der innere Wille des Vertreters, welcher sich der Vertretene anrechnen lassen muss, auch wenn dieser von seinem eigenen Willen abweicht (BSK OR I - Watter, Art. 32 N 23). Damit sind die Vorbringen der Gesuchstellerin unbehelflich. Ob der Rückzug der Klage durch Rechtsanwalt Y._____ gegen ihren Willen erfolgte, ist für die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs irrelevant. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass Rechtsanwalt Y._____ im Interesse seiner Mandantin handelt, weshalb auch kein Anlass bestand, die Gesuchstellerin im Hause aufzusuchen und nach ihrem Einverständnis zu fragen. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorderrichterin habe sich von Beginn an auf die Seite der Gesuchsgegnerin gestellt und stets so getan, als wäre

die Position der Gesuchstellerin aussichtslos (Urk. 6 S. 3). Sie verlangt daher die Einsetzung eines anderen Richters nach der Rückweisung ans Arbeitsgericht (Urk. 6 S. 4). Da die Beschwerde, wie dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 4.2.), abzuweisen ist, ist nur der Vollständigkeit halber zum sinngemässen Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin das Folgende festzuhalten: Die Gründe für den Ausstand von Gerichtspersonen sind in Art. 47 ZPO geregelt. Ausstandsgründe sind grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Sinngemäss beruft sich die Gesuchstellerin auf den in Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geregelten Ausstandsgrund der Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei. Allerdings bringt sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorderrichterin ihr gegenüber voreingenommen war. Alleine ein abweisender Entscheid oder eine für die Gesuchstellerin nachteilige Einschätzung der Sachund Rechtslage vermögen jedenfalls für sich alleine keinen Ausstand zu begründen. Auch dem angefochtenen Entscheid lassen sich ferner keine Anzeichen dafür entnehmen, dass die Vorderrichterin nicht mit der angemessenen Sachlichkeit und Unabhängigkeit geurteilt haben soll. Solche Anhaltspunkte wurden von der Gesuchstellerin denn auch nicht konkret behauptet. Damit vermag sie keinen Ausstandsgrund substantiiert darzutun.

5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

6. Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6 S. 3). Unklar ist, ob die Gesuchstellerin auch für das Beschwerdeverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt. Sollte die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangen, so ist festzuhalten, dass im Be-

schwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots (Art. 326 ZPO) mit der Erstattung der Beschwerdeschrift sämtliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen haben. Insofern ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig, da dieser ohnehin keine neuen Behauptungen mehr einbringen oder neue Unterlangen einreichen könnte. Wie soeben gezeigt, erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin überdies als aussichtslos. Damit fehlt es aber mindestens an einer der beiden notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit), so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchstellerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'754.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Scherrer lic. iur. N. Gerber

versandt am: sf