No Standing to Appeal Deadline Extension Denial Without Demonstrated Prejudice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to hear an appeal against a decision that set a deadline for submitting a statement of claim and allowed for a one-time extension of that deadline, because the appellant had not yet suffered any disadvantage. The court reasoned that since the appellant had already utilized the allowed extension, they were not currently prejudiced by the original deadline, and therefore lacked standing to appeal. Furthermore, the court noted that requests for deadline extensions should be directed to the original court, and any appeal against the denial of such a request typically must demonstrate an irreparable disadvantage that cannot be remedied by a final judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO; No Standing to Appeal Deadline Extension Denial Without Demonstrated Prejudice: The court reasoned that since the appellant had already utilized the allowed extension, they were not currently prejudiced by the original deadline, and therefore lacked standing to appeal. Furthermore, the court noted that requests for deadline extensions should be directed to the original court, and any appeal against the denial of such a request typically must demonstrate an irreparable disadvantage that cannot be remedied by a final judgment.
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KI-generiertThe court examined whether the conditions for the proceedings were met.
The court determined that the appellant was not aggrieved by the decision.
Cited to calculate the deadline for filing the appeal.
Referred to regarding the possibility of extending the deadline.
Cited to explain the conditions under which an appeal against the rejection of a deadline extension request can be lodged.
Mentioned in the context of disadvantages that are difficult to remedy.
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Mentioned in the context of disadvantages that are difficult to remedy.
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Cited for the possibility of dispensing with obtaining a response to the appeal due to its obvious inadmissibility.
Used to determine the court fee for the second instance decision.
Used to determine the court fee for the second instance decision.
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Cited to explain why no party compensation was awarded.
Cited to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision.
Cited regarding the time limits for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 28. Mai 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Schweiz AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Mai 2019 (AN190016-L)
Erwägungen:
1.1 Am 6. Mai 2019 erging vor Vorinstanz folgende Präsidialverfügung (Urk. 2 S. 2 f.):
1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Klagebegründung im Doppel einzureichen.
Darin hat der Kläger sämtliche rechtserheblichen Tatsachen im einzelnen, umfassend, detailliert und klar darzulegen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenscheine, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussagen) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen.
Allfällige weitere, verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageschrift einzureichen.
Im Säumnisfalle würde auf die Klage nicht eingetreten.
2. Die vorgenannte Frist ist nur einmal um höchstens weitere 10 Tage erstreckbar.
3. (Schriftliche Mitteilung).
4. (Beschwerde: Frist, 10 Tage).
1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2019) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Erstreckung der in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist bis Ende Juli 2019 (Urk. 1 S. 2).
2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er wolle nun Unterstützung durch einen Dritten erhalten, welche er selber organisiere. Dieser benötige Zeit, sich in die Angelegenheit einzuarbeiten. Er selber sei – wie aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis und der Krankenkarte für die Krankentaggeldversicherung ersichtlich – längerfristig krank und daher nicht in der Lage, die Klagebegründung zu erstellen. Er habe ein Fristerstreckungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht, da die Frist einmal um 10 Tage erstreckt werden könne (Urk. 1 S. 2).
3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3.2 Der Beschwerdeführer nahm die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2019 am 14. Mai 2019 in Empfang (Urk. 4/1). Damit lief die Frist gemäss Dispositivziffer 1 der genannten Verfügung am 24. Mai 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die Frist um weitere 10 Tage zu erstrecken (vgl. auch Art. 144 Abs. 2 ZPO). Dies hat der Beschwerdeführer nach eigener Aussage auch getan (Urk. 1 S. 2). Damit aber erleidet der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass ein Gesuch um Fristerstreckung bei derjenigen Instanz zu stellen ist, welche die Frist angesetzt hat. Damit ist die angerufene Kammer ohnehin nicht für eine Erstreckung einer erstinstanzlich angesetzten Frist zuständig.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs nur unter der Bedingung angefochten werden kann, dass durch die Abweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil wäre ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Darüber hinaus wäre eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert würde, wobei sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile geltend gemacht werden könnten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Haseböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 319 N 13 f.). Dabei würde zu beachten sein, dass in der Literatur unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten wird, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechende prozessleitende Verfügung könnte somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid
beanstandet werden. Die betroffene Partei müsste zudem den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie wäre beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig wäre (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlte die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so wäre auf die Beschwerde gegen die Abweisung eines weiteren Fristerstreckungsgesuchs nicht einzutreten.
3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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