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RA190012 • OG ZH RA190012 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed for Lack of Judicial Delay

Geschäftsnummer RA190012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a supervisory appeal, which the superior court treated as a complaint regarding undue delay in proceedings, asserting the lower court was delaying action on an employment law claim seeking damages and a certificate of employment, after the lower court had explicitly required the claimant to properly substantiate the claim before setting further deadlines, such as for an advance on court costs. The reviewing court dismissed the complaint, reasoning that the lower court had acted promptly in responding to the claimant's filings, and that the claimant's expectation of an immediate answer from the opposing party was unfounded given the pending procedural steps required of the claimant under the law, thus concluding that the accusation of judicial delay lacked any basis.

Legislator-Regeste

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Art. 221 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Supervisory Appeal Dismissed for Lack of Judicial Delay: The reviewing court dismissed the complaint, reasoning that the lower court had acted promptly in responding to the claimant's filings, and that the claimant's expectation of an immediate answer from the opposing party was unfounded given the pending procedural steps required of the claimant under the law, thus concluding that the accusation of judicial delay lacked any basis.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Verfahrensverzögerungen Normenkontrolle verspätete Kündigung Forderungseingabe Kostenvorschuss Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive for ordering the plaintiff to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive for not awarding party compensation for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited in the closing section to specify that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 14. Mai 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitsgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)

Beschwerde im Verfahren des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung (AN190015-L)

Erwägungen:

1. a) Am 28. Februar 2019 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine mit "Rechtsöffnung bzw. Aufhebung Rechtsvorschlag" überschriebene Klage ein mit den hauptsächlichen Begehren auf Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 605'000.--, Aufhebung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden Betreibung und Aushändigung eines Arbeitszeugnisses (Vi- Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 26. Februar 2019, Vi-Urk. 2). Auf Schreiben der Vorinstanz vom 4. März 2019 (Vi-Urk. 6) bestätigte der Kläger mit Eingabe vom 6. März 2019 die Einreichung einer arbeitsrechtlichen Klage (Vi- Urk. 7). Mit Schreiben vom 18. März 2019 stellte die Vorinstanz dem Kläger auf dessen Wunsch Kopien von Erledigungsentscheiden diverser früherer erledigter Verfahren (beigezogen als Vi-Urk. 8 bis Vi-Urk. 12) zu (Vi-Urk. 13). Mit Beschluss vom 22. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist bis 30. April 2019 an, um die Klage im Sinne der Erwägungen und gemäss den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu begründen und Beweismittel zu nennen (Vi-Urk. 14).

b) Mit Eingabe vom 28. März 2019 erhob der Kläger bei der Verwaltungskommission des Obergerichts "Aufsichtsbeschwerde mit Ausstandsbegehren" (Urk. 1). Zu den darin gestellten Rechtsbegehren nahm der Obergerichtspräsident mit Schreiben vom 5. April 2019 Stellung und überwies den folgenden Antrag Ziffer 4 (Urk. 1 S. 5) als Rechtsverzögerungsbeschwerde an die erkennende Kammer (Urk. 3 S. 3):

"4. Präsident lic. iur. B._____ sei von der Verwaltungskommission zu verpflichten, Stellung zu nehmen, wieso auch dieser Prozess bereits wieder um 1 Monat verzögert wird, ohne die Beklagte gleichzeitig zu einer Klageantwort zu verpflichtet zu haben."

Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines formellen Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Da sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, war ein entsprechendes Beschwerdeverfahren zu eröffnen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

b) Aus der Aufsichtsbeschwerde vom 28. März 2019 kann herausgelesen werden, dass der Kläger der Auffassung ist, seine Klage bereits einwandfrei begründet zu haben (Urk. 1 S. 4), und daher offenbar eine Fristansetzung für die Klageantwort erwartet habe. Die Vorinstanz hat jedoch bereits in ihrem Beschluss vom 22. März 2019 dem Kläger dargelegt, dass nach gesetzeskonformer Begründung der Klage zuerst einmal dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen sein werde (Vi-Urk. 14 S. 5 f. Erw. 4.3).

Letztlich bleibt unerfindlich, worin genau der Kläger eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz erkennen will. Wie aus der eingangs wiedergegebenen Prozessgeschichte zu sehen ist, sind keinerlei Lücken ersichtlich, sondern hat die Vorinstanz jeweils sehr zeitnah auf die Eingaben des Klägers reagiert. Der vom Kläger erhobene Vorwurf einer Rechtsverzögerung entbehrt jeder Grundlage.

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Die Beschwerde beschlägt ein arbeitsrechtliches Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 614'500.-- (Vi-Urk. 14 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben (Vi-Urk. 1

S. 2), hat aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Dadurch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 614'500.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc