Appeal Dismissed: Refusal to Reopen Representation Based on Post-Judgment Health Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal challenging the lower labor court's decision to appoint legal counsel for the defendant company because its sole authorized representative, citing severe and ongoing health issues, was incapable of managing the litigation process, despite the representative claiming he had recovered and could now resume his duties. The appellate court reasoned that the representative's claim of recovery constituted new factual assertions not presented in the initial proceedings and were therefore inadmissible under procedural rules barring new arguments during appeal, upholding the lower court's justified appointment of a representative based on the existing case file demonstrating the representative's incapacitation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Refusal to Reopen Representation Based on Post-Judgment Health Claims: The appellate court reasoned that the representative's claim of recovery constituted new factual assertions not presented in the initial proceedings and were therefore inadmissible under procedural rules barring new arguments during appeal, upholding the lower court's justified appointment of a representative based on the existing case file demonstrating the representative's incapacitation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide that no further procedural steps were necessary because the appeal was immediately unfounded.
Cited to justify the exclusion of new factual claims raised for the first time in the appeal.
Cited as the legal basis for the appeal procedure being free of charge.
Cited in relation to the decision not to award party compensation due to the appellant's loss.
Cited in relation to the decision not to award party compensation due to the lack of relevant activities for the respondent.
Cited to indicate that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 22. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Dezember 2018 (AH180014-L)
Erwägungen:
1. a) Am 29. Januar 2018 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 9'077.15 nebst Zins und Beseitigung des Rechtsvorschlags ein (Vi- Urk. 1; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 28. November 2017, Urk. 3). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 setzte die Vorinstanz der Beklagten eine letzte Frist zur Beauftragung einer Vertretung und Einreichung einer entsprechenden Vollmacht an (Vi-Urk. 35). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 bestellte die Vorinstanz für die Beklagte bzw. ihr einziges zeichnungsberechtigtes Organ im Sinne von Art. 69 ZPO Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter zur Führung des Prozesses (Vi-Urk. 39 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 14. Januar 2019 fristgerecht (Vi-Urk. 40a/4) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1):
"es sei die Mandatierung des vom Arbeitsgericht bestellten Rechtsvertreters RA Y._____ per sofort aufzuheben.
es soll der inzwischen genesende Beklagte seine Rechte und Pflichten nunmehr wieder selber wahrnehmen können/müssen.
es sei der Beklagte raschmöglichst zu einer neu angesetzten Verhandlung vor Arbeitsgericht vorzuladen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Handelsregisterauszug der Beklagten sei C._____ deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Aus den Akten gehe hervor, dass C._____ gesundheitliche Schwierigkeiten habe, was dieser auch telefonisch bestätigt habe. Er habe sich auch einverstanden erklärt, dass das Gericht einen Vertreter auf Kosten der Beklagten bestelle, wenn diese einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkomme. Die Beklagte könne ihre Interessen nur durch ihren einzigen zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat wahrnehmen. Dieser wiederum sei aus gesundheitlichen Gründen – wie auch der bisherige Prozessverlauf, die Verhandlungsverschiebungsgesuche und Verhand-
lungsunfähigkeitszeugnisse über z.T. weitreichende Zeiträume gezeigt hätten – in der Prozessführung eingeschränkt. Nachdem C._____ auch zugestimmt habe und er bzw. die Beklagte selbst nicht in der Lage seien, einen Vertreter zu bezeichnen, habe die Bestellung durch das Gericht zu erfolgen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ habe sich zur Übernahme des Auftrags bereit erklärt (Urk. 2 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
c) C._____ macht für die Beklagte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe seit Mitte 2016 einschneidende kardiologische Insuffizienzen mit vielen Infarkten, Arrhythmien und Herzstillständen durchlaufen. Diese hätten jedoch zum Stillstand gebracht werden können und die Insuffizienzen hätten nun ebenfalls behoben werden können; in ein oder zwei Wochen werde er wieder in die "freie Wildbahn" entlassen und werde auch seinen kumuliert vernachlässigten Pflichten wieder nachkommen können. Der von der Vorinstanz verdankenswerterweise mandatierte Rechtsanwalt habe verschiedentlich versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen, was jedoch gescheitert sei. Die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger sei recht "vertrakt", denn der Kläger habe im Geheimen eine eigene Firma gekauft und betrieben, gegen die Interessen der Beklagten gehandelt und diese raffiniert und zielbewusst kannibalisiert. Die vom Kläger von langer Hand vorbereitete Sabotage und gezielte Firmenaushöhlung – und deren "vertrakte" Zusammenhänge – seien schwer vermittelbar und würden sehr umfangreiche und zu aufwändige Instruktionen des Rechtsvertreters erfordern; die
unsäglichen usurpatorischen Machenschaften seien wohl besser vom geprellten Inhaber der Vorinstanz offen zu legen. Dies sei nun nach seiner konsolidierten Genesung wieder möglich. Daher könne der mandatierte Vertreter entlastet und entlassen werden (Urk. 1).
d) Mit diesem Vorbringen werden die Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise beanstandet. Im Gegenteil bestätigt C._____ seine gravierenden gesundheitlichen Probleme, welche zur Bestellung eines Vertreters gemäss Art. 69 ZPO geführt haben. Dass er nun wieder gesund und imstande sei, die Beklagte selber zu vertreten, hat er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht; dieses im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu erhobene Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b). Aufgrund der ihr vorliegenden Akten hat die Vorinstanz daher der Beklagten zu Recht einen Vertreter bestellt.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art.
106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'077.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: am