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RA180010 • OG ZH RA180010 KI-generiert

Security for Costs in Cross-Border Litigation

Geschäftsnummer RA180010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court order compelling them to post security for opposing counsel's costs based on their declared lack of Swiss residence, and which denied the appellant's request for the respondent to post a substantial security. The appellate court dismissed most of the appeal because the new requests made in the appeal were inadmissible or incomprehensible, and as to the appellant's objection against posting security, the court reasoned that the likelihood of the opposing party being awarded costs is irrelevant to the requirement for security when a party is leaving the jurisdiction under the relevant procedural code. Furthermore, the court affirmed the denial of the appellant's security request because the lower court found no legal basis for it, and the appellant offered no counterargument, resulting in the dismissal of the appeal to the extent it was deemed admissible, with the proceedings being cost-free due to the borderline frivolous nature of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 115 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Security for Costs in Cross-Border Litigation: The appellate court dismissed most of the appeal because the new requests made in the appeal were inadmissible or incomprehensible, and as to the appellant's objection against posting security, the court reasoned that the likelihood of the opposing party being awarded costs is irrelevant to the requirement for security when a party is leaving the jurisdiction under the relevant procedural code. Furthermore, the court affirmed the denial of the appellant's security request because the lower court found no legal basis for it, and the appellant offered no counterargument, resulting in the dismissal of the appeal to the extent it was deemed admissible, with the proceedings being cost-free due to the borderline frivolous nature of the appeal.

Schlagwörter

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grenzüberschreitende Zuständigkeit Sicherheitsleistung Verfahrenskosten Verfahrensrügen Residenzpflicht Verfahrenskosten nach dem AIG Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO

The court implicitly confirmed the lower court's decision regarding the security deposit based on this provision, as the appeal challenging this ruling was found unmeritorious.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision was used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of several new requests made by the appellant in the appeal brief.

Art. 114 lit. c ZPO

This provision was cited as the reason why the appeal proceedings were declared free of charge (kostenlos).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as a basis for not awarding costs to the respondent due to the lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for not awarding costs to the respondent due to the lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to characterize the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 98 BGG

Cited to characterize the decision regarding precautionary measures for appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA180010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 17. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Oktober 2018 (AH180117-L)

Nach Einsicht in die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2), mit welcher dem Kläger Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 3'900.-- für die Parteientschädigung der Beklagten angesetzt (Dispositiv Ziffer 1) und mit welcher der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 420'000.-- zu verpflichten, abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 2), nach Einsicht in die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers vom 12. Oktober 2018 (Eingang am Obergericht: 15. Oktober 2018), mit welcher er die Beschwerdeanträge stellt (Urk. 1 S. 1):

"1. Ich, der Kläger muss keine Sicherheitsleistung in der Höhe von 3900.- CHFr leisten.

2. Es erfolgt eine Angabe eines neuen Wohnsitz Domizil und trotzdem der Abdruck im kantonalen Amtsblatt sowie im schweizerischen Handelsblatt.

3. Die Firma B'._____ leistet eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 500'000.- C._____ innerhalb 10 Tagen, zuzüglich den bereist geforderten 420'000 CHFr, welche innerhalb von 30 Tagen zu erbringen sind.

4. Die Firma B'._____ leistet eine weitere Sicherheitsleistung in der höhe von 91 Milliarden Tonnen Gold und stellt den Transport dessen an mein neues Wohnsitzdomizil in Thailand sicher.

5. Ebenfalls wird ersucht das Verfahren in ein Land zu verlegen in welchem die Folter sowie die Todesstraffe juristisch legitimiert sind."

da im Beschwerdeverfahren neue Anträge ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerdeanträge 3 (die zusätzlich geforderte Sicherheitsleistung von C._____ 500'000.-- betreffend), 4 und 5 nicht einzutreten ist, da der Beschwerdeantrag 2 nicht verständlich ist, weshalb auch auf diesen nicht einzutreten ist,

da die Vorinstanz hinsichtlich der verfügten Sicherheitsleistung von Fr. 3'900.-- für die Parteientschädigung der Beklagten erwog, der Kläger selber habe in der Klage vom 20. August 2018 und in der Eingabe vom 24. September 2018 geltend gemacht, er verfüge ab 29. Oktober 2018 über keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, womit alle Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 f.),

da der Kläger dem in seiner Beschwerde einzig entgegenhält, dass es aufgrund der vorliegenden Beweise höchst unwahrscheinlich sei, dass der Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen werde (Urk. 1 S. 2), da für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Gegenpartei im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahrscheinlichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung irrelevant ist, womit die Beschwerde sich diesbezüglich als unbegründet erweist, da die Vorinstanz hinsichtlich der verfügten Abweisung der vom Kläger geforderten Sicherheitsleistung von Fr. 420'000.-- erwog, dass dafür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei (Urk. 2 S. 3),

da der Kläger dem in seiner Beschwerde nichts entgegenhält, womit diese sich auch diesbezüglich als unbegründet erweist, weshalb insgesamt die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, da die Beschwerde zwar an der Grenze zur Mutwilligkeit i.S.v. Art. 115 ZPO liegt, diese jedoch noch nicht überschreitet, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO),

da für das Beschwerdeverfahren – dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe – keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke

versandt am: am