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RA170011 • OG ZH RA170011 KI-generiert

Party's Appeal Dismissed for Failure to Sign Brief

Geschäftsnummer RA170011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal regarding an employment claim but failed to sign the appeal brief. Despite being granted an extension to sign the document, they did not do so. Consequently, the court declared the appeal as if it were never filed, dismissed the proceedings, and ordered the party to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, § 9 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, Art. 42 BGG; Party's Appeal Dismissed for Failure to Sign Brief: Despite being granted an extension to sign the document, they did not do so. Consequently, the court declared the appeal as if it were never filed, dismissed the proceedings, and ordered the party to pay the court costs.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens fehlende Unterschrift Beschwerdelegitimation Parteientschädigung Zahlungsbefehl Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited for setting a deadline for the plaintiff to sign the appeal brief, which was not met.

§ 9 Abs. 1 GebV OG

Cited for the determination of court costs.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited for the determination of court costs.

Art. 93 BGG

Cited to categorize the decision as an interim decision and regarding the admissibility of further appeals.

Art. 42 BGG

Cited regarding the admissibility and form of appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 3. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Dielsdorf vom

16. August 2017 (AN170003-D)

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) vom 19. August 2017 (Urk. 1), unter Hinweis darauf, dass dem Kläger mit Verfügung vom 6. September 2017 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 7), unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 6. September 2017 am

14. September 2017 vom Kläger persönlich entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 7 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 25. September 2017 abgelaufen ist,

da bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Kläger unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist,

weshalb die Beschwerdeschrift vom 19. August 2017 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt,

dass dem Kläger demzufolge ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (BGE 137 III 470 E. 6, BGer 4D_48/2015 vom 14. August 2015), welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen sind,

dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 19. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4/1-3, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 259'102.88. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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