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RA170004 • OG ZH RA170004 KI-generiert

Inadmissible Appeal Based on Mischaracterized Motion for Recusal

Geschäftsnummer RA170004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a lower court's procedural order requiring a security deposit for a requested revision, while simultaneously submitting a separate motion for recusal against the lower court judge. The reviewing court determined that the submitted document, though labeled as a "complaint," was substantively a motion for recusal that should have been directed to the lower court itself, not the appellate instance, thus rendering the appeal inadmissible. Consequently, the court dismissed the complaint without ruling on the merits or the underlying issue of the appellant's legal standing to sue, noting that a revision petition was premature as no final judgment was yet in effect.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Inadmissible Appeal Based on Mischaracterized Motion for Recusal: The reviewing court determined that the submitted document, though labeled as a "complaint," was substantively a motion for recusal that should have been directed to the lower court itself, not the appellate instance, thus rendering the appeal inadmissible. Consequently, the court dismissed the complaint without ruling on the merits or the underlying issue of the appellant's legal standing to sue, noting that a revision petition was premature as no final judgment was yet in effect.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Beschwerdelegitimation Revision eines Entscheids prozessleitende Verfügungen Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 1.d) to support the decision not to proceed with further procedural steps because the appeal proves inadmissible immediately.

Art. 49 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 2.a) to establish the rule that a motion for recusal must be filed with the lower court, justifying the non-admission of the filing.

Art. 328 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 2.b) to explain why a revision was not possible at the time the party submitted their request.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the final order (No. 3) regarding the non-award of party compensation for the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the final order (No. 3) regarding the non-award of party compensation for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Used in the concluding remarks to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 9. Juni 2017

in Sachen

A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Beistand MLaw C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom

27. April 2017 (BR170004-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 war der Revisionskläger (damals: Beklagter) verpflichtet worden, dem Revisionsbeklagten (damals: Kläger) verschiedene Beträge von zusammen rund Fr. 34'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hatte der Revisionskläger, nunmehr anwaltlich vertreten, rechtzeitig Berufung erhoben (Berufungsverfahren LA160034-O); in diesem, mit Beschluss vom 1. Juni 2017 abgeschlossenen, Berufungsverfahren war primär die Postulationsfähigkeit des Revisonsklägers zu prüfen.

b) Der Revisionskläger persönlich wandte sich am 30. März 2017 an die Vorinstanz und bat darum, "diese Angelegenheit erneut vor Gericht zu bringen" (Vi-Urk. 2). Auf Aufforderung der Vorinstanz zur Klarstellung, ob er damit ein Revisionsbegehren stellen wolle (Vi-Urk. 3), bezeichnete er am 15. April 2017 jenes Schreiben als "internes Revisionsbegehren" (Vi-Urk. 5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. April 2017 setzte die Vorinstanz dem Revisionskläger eine Frist von 7 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'300.-- an und delegierte die Prozessleitung an die Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts, lic. iur. Zürcher Gross (Vi-Urk. 9 = Urk. 2).

c) Hiergegen hat der Revisionskläger am 10. Mai 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Revisionskläger hat seine Rechtsmitteleingabe zwar als "Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27.4.17" bezeichnet und an das Obergericht gesandt (Urk. 1). Inhaltlich handelt es sich dabei jedoch einzig um ein Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Referentin. Der Revisionskläger wirft dieser vor, im damaligen arbeitsgerichtlichen Verfahren seine "verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte mit Füssen getreten" zu haben (Urk. 1), und er

macht geltend, dass der vorinstanzlichen Referentin "wegen Befangenheit dieser Prozess entzogen" werden solle (Urk. 1). Ein solches Ausstandsgesuch ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern muss bei der Vorinstanz eingereicht werden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Revisionsklägers kann somit nicht eingetreten werden.

b) Bei dieser Sachlage und mit Blick auf die Kostenfolgen erübrigt sich eine weitere Abklärung der Postulationsfähigkeit des Revisionsklägers für das vorliegende Beschwerdeverfahren; die Vorinstanz wird dagegen zu prüfen haben, wie es sich damit in ihrem Verfahren verhält (vgl. den Beschluss der Kammer vom

1. Juni 2017 im Berufungsverfahren LA160034-O). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass eine Revision des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Mai 2016 schon im Zeitpunkt der am 30. März 2017 erfolgten Eingabe des Revisionsklägers von vornherein nicht in Betracht kam, weil kein rechtskräftiger Entscheid vorlag (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO).

3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Revisionsbeklagten und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'885.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf