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RA160002 • OG ZH RA160002 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity Regarding Procedural Error

Geschäftsnummer RA160002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a plaintiff in an employment law dispute who had previously sought legal aid and was ordered to post security for the opposing party's costs, appealed a lower court's decision that refused to rule on his request for an extension of that security deadline and instead set a final deadline for payment. The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to specifically articulate any error in the lower court's reasoning, instead using his submission to reiterate general grievances and demands related to the underlying labor claims and prior procedural rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 115 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity Regarding Procedural Error: The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to specifically articulate any error in the lower court's reasoning, instead using his submission to reiterate general grievances and demands related to the underlying labor claims and prior procedural rulings.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Entschädigungsregelung Verfahrensrügen anfechtbarer Zwischenentscheid Zivilprozessverfahren Streitgegenstand arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court explicitly characterizes its decision as an interlocutory decision ('Zwischenentscheid') under this article when addressing potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) to establish that court costs are generally not imposed in labor law proceedings, which supports the cost decision in order 2.

Art. 115 ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) regarding the waiver of cost imposition due to vexatiousness.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) concerning the waiver of party compensation for the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) concerning the waiver of party compensation for the respondent due to lack of relevant effort.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) to justify skipping the request for a reply brief.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) to define the grounds for appeal.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) regarding the requirement to substantiate the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is typically the basis for imposing costs, but it is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-4). The costs are addressed under Order 2, which does not cite this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Februar 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Januar 2016 (AH150024-L)

Erwägungen:

1. a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisänderung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit

1. Juli 2009, eingereicht (Vi-Urk. 1 und 1a). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt (Vi-Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen (Vi-Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Vi-Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtet (Vi-Urk. 45). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2015 tat der Kläger seinen Unmut über diese Verfügung kund und ersuchte um eine "adäquate Fristverlängerung" (Vi-Urk. 47 S. 4). Eine Kopie dieser Eingabe hatte der Kläger an das Obergericht gesandt, im Sinne einer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Amtsführung (Vi-Urk. 47 S. 5); diese wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O; derzeit noch pendent). Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch des Klägers nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Sicherheitsleistung an (Vi-Urk.

48 = Urk. 2).

b) Im Rahmen des Verfahrens der Verwaltungskommission hat der Kläger mit Eingabe vom 20. Januar 2016 (zumindest sinngemäss auch) gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben (von der Verwaltungskommission an die Kammer weitergeleitet) und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 3):

"1. Die beiden Verfügungen AH150024-L/Z7 und AH150024-L/Z8 (Beilage)

sind dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Neubeurteilung bzw.

Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder Eventualiter, ersatzlos aufzuheben.

2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zu verpflichten, die Parteien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vor-

zuladen. Wobei die beiden Vorsitzenden lic.iur. C._____ und lic.iur.

D._____ in Ausstand zu treten haben.

3. Die Beklagte, B._____ AG, sei zu verpflichten ohne weiteren Zeitverzug, zur Verfügung, vom 17. Februar 2015, AH150024/Z1 und zu den einzelnen Rechtsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen (auch im Prozess AN140050).

4. Die Beklagte, B._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich eine aktuelle, von Dr. E._____, Präsident des Verwaltungsrates der B._____ AG, unterzeichnete Vollmacht (falls sie sich weiter vertreten lässt), per Datum der beiden Klageantworten zukommen zu lassen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden aus dem Verfahren VB150015-O beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe zur Begründung seines Fristerstreckungsgesuchs ausgeführt, die Frist von 10 Tagen sei wegen der Festtage zu knapp bemessen. Der Kläger habe jedoch aufgrund des Fristenstillstands über die Festtage bis zum 12. Januar 2016 Zeit gehabt, um die Sicherheit zu leisten. Das Fristerstreckungsgesuch sei damit lange vor Fristablauf und damit verfrüht gestellt worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Bis dato habe der Kläger keine Zahlung geleistet, weshalb ihm hierfür Nachfrist anzusetzen sei (Urk. 2).

c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016 zusammengefasst geltend, er werte diese als Drohung, Nötigung und Erpressung. Er könne nicht gezwungen werden, etwas zu leisten, was er

nicht müsse und nicht könne. Seine Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos; er habe Anspruch auf Nennung des rechtsgültig bestätigten Auflösungsgrundes im Arbeitszeugnis. Das rechtsstaatliche Verfahren könne ihm nicht verweigert werden, nur weil die Beklagte ihn ruiniert habe. Man könne ihm nicht zum Vorwurf machen, wen er strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen wolle. Er habe einen berechtigten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, welcher vor den Zivilgerichten geltend zu machen sei; auf entsprechende Betreibungen erhebe die Beklagte regelmässig Rechtsvorschlag. Er halte nach wie vor an allen seinen bisherigen Eingaben in den Prozessen AH120185, AH150024 und AN140050 fest. Die Beklagte sei zu verpflichten, endlich die längst fällige Klageantwort und eine aktuelle Vollmacht einzureichen (Urk. 1 S. 6 f.).

d) Der Kläger hat damit in seiner Beschwerde keinerlei Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 12. Januar 2016 erhoben. Er legt mit keinem Wort dar, was an jenen Erwägungen unrichtig sein sollte. Auf die Beschwerde des Klägers ist demgemäss nicht einzutreten.

3. a) Die Beschwerde des Klägers erfolgt in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, in welchem grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO). Von einer Kostenauflage wegen Mutwilligkeit (Art. 115 ZPO) kann im vorliegenden Verfahren abgesehen werden, weil nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Kläger eine selbständige Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2016 erheben wollte (vgl. Überschrift auf Urk. 1 S. 1).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren VB150015-O zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'249.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc