Appellant Withdrawal of Employment Appeal and Allocation of Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in an employment law matter, who had previously been ordered by the lower court to pay court costs for an appeal concerning a cost advance order, withdrew the appeal after a related matter was concluded by the Federal Supreme Court. The appellate court accepted the withdrawal, thereby dismissing the case as settled, and ruled that the procedural costs of the appeal, fixed at CHF 400, must be borne by the appellant, but denied the opposing party any party compensation due to their minimal involvement in the appeal proceedings, which consisted only of agreeing to a stay request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant Withdrawal of Employment Appeal and Allocation of Procedural Costs: The appellate court accepted the withdrawal, thereby dismissing the case as settled, and ruled that the procedural costs of the appeal, fixed at CHF 400, must be borne by the appellant, but denied the opposing party any party compensation due to their minimal involvement in the appeal proceedings, which consisted only of agreeing to a stay request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the discontinuation of the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Basis for refusing to award party compensation to the respondent because the effort was not significant.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 26. August 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 16. Juni 2015 (AN150049-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Schreiben vom 21. August 2015, beim Obergericht eingegangen am 24. August 2015, hat der Kläger seine am 24. Juni 2015 eingereichte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juni 2015, mit welchem ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden war, zurückgezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
b) Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Verfügung vom 3. Juli 2015 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der Kammer vom 7. Mai 2015 im Verfahren RA150008 sistiert worden (Urk. 6). Nachdem das Bundesgericht jenes Verfahren mit Urteil vom 17. Juli 2015 abgeschlossen hat (Nichteintreten auf die Beschwerde; RA150008 Urk. 6), ist die Sistierung beendet und eine förmliche Wiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (zwecks Abschreibung desselben) erübrigt sich.
2. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Aufwand der Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkte sich auf eine sehr kurze Stellungnahme zum Sistierungsgesuch des Klägers (Einverständniserklärung; Urk. 5). Dies ist noch nicht als erheblicher Aufwand, der die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde, anzusehen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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