In re Settlement Agreement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider an appeal challenging a settlement agreement, finding the appeal inadequately reasoned and untimely. The appellant claimed she was in a state of shock and unable to think clearly when she agreed to the settlement, but the court found no evidence that she was unable to understand or articulate her thoughts during the proceedings. The court also dismissed a new claim that a court clerk had intimidated her, deeming it inadmissible as it was introduced after the initial proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 9 BV, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; In re Settlement Agreement Appeal: The appellant claimed she was in a state of shock and unable to think clearly when she agreed to the settlement, but the court found no evidence that she was unable to understand or articulate her thoughts during the proceedings. The court also dismissed a new claim that a court clerk had intimidated her, deeming it inadmissible as it was introduced after the initial proceedings.
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KI-generiertThe court decided that the appeal proceedings are free of charge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach
Beschluss vom 10. Juni 2015
in Sachen
A._____,
Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen
B._____,
Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. März 2015 (BR140002-D)
Erwägungen:
1. a) Die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Revisionsbeklagte) war von August 2011 bis November 2013 als Kinderbetreuerin im Haushalt der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Revisionsklägerin) angestellt. Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Einzelgericht des Arbeitsgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz). Am 8. September 2014 unterzeichneten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Demnach reduzierte die Revisionsbeklagte die eingeklagte Forderung auf den Betrag von Fr. 20'000.– und die Revisionsklägerin anerkannte sie in diesem Umfang (Urk. 3/9). Gleichentags schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (Urk. 3/10).
b) Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 verlangte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz die Revision des gerichtlichen Vergleichs (Urk. 1). Mit Urteil vom
22. März 2015 wies diese das Revisionsgesuch ab (Urk. 4 = Urk. 9).
c) Hiergegen erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 18. April 2015 Beschwerde (Urk. 8). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Eingabe der Revisionsklägerin datiert vom 24. April 2015 (Urk. 12).
2. a) Die Revisionsklägerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sie durch die Konfrontation mit den Berechnungen des Gerichts in einen Schockzustand versetzt worden sei. Sie habe sich in einer miserablen Verfassung befunden, weshalb sie das Gericht nur noch habe verlassen wollen und die Vereinbarung einfach unterschrieben habe. Sie sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, klar zu denken und zu handeln (Urk. 1).
b) Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die Urteilsfähigkeit grundsätzlich vermutet werde. Diese Vermutung vermöge die Revisionsklägerin mit ihren Ausführungen nicht umzustossen. Nach den Wahrnehmungen der Vorinstanz tat die Revisionsklägerin ihre Meinung anlässlich der Verhandlung offen kund und führte Vergleichsgespräche. Sie sei jederzeit in der Lage gewesen, auf
die Vorbringen der Gegenpartei und die Einschätzungen des Gerichts adäquat zu reagieren, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese verständlich zu artikulieren. Es möge zutreffend sein, dass die Revisionsklägerin von der für sie unvorteilhaften (unpräjudiziellen) Einschätzung der Rechtslage durch das Gericht überrascht gewesen sei, und es sei ersichtlich gewesen, dass sie dadurch aufgewühlt gewesen sei. Die Parteien müssten jedoch stets mit unerwarteten Vorbringen der Gegenpartei oder für sie unvorteilhaften Einschätzungen der Rechtslage durch das Gericht rechnen. Vorliegend könne jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Revisionsklägerin während der Verhandlung von einer derart heftigen Gemütsbewegung betroffen gewesen wäre, dass sie aufgrund dieses emotionalen Erregungszustandes nur noch beschränkt in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Ein überstürztes Handeln in Folge eines Schockzustandes, wie es die Revisionsklägerin geltend mache, sei jedenfalls nicht zu erkennen gewesen (Urk. 9 E. II/2.4).
3. a) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. zur Berufung: BGE 138 III 375 E. 4.3.1; für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen: BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3.3).
b) Mit der Beschwerde können einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO); offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem sind neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig (Art. 326
ZPO). In erster Linie prüft die Beschwerdeinstanz die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür hin. Eigene Feststellungen trifft sie nur dann, wenn die erstinstanzlichen offensichtlich unrichtig waren (BGer 5A_891/2011 vom
7. Februar 2012 E. 2.3).
4. a) Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Im Wesentlichen wiederholt die Revisionsklägerin im Beschwerdeverfahren ihren erstinstanzlichen Standpunkt, wonach sie sich bei der Unterzeichnung des Vergleichs in einem "Rauschzustand" befunden habe. Mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz setzt sie sich nicht auseinander. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Neu und damit unzulässig ist die Behauptung der Revisionsklägerin, der Gerichtsschreiber der Vorinstanz habe ihr "Angst" gemacht und gesagt, wenn der Prozess weiter gezogen werde, komme es sie noch viel teurer zu stehen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
c) Von vornherein an der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen der Revisionsklägerin dazu, was richtig und fair gewesen wäre. Die Vorinstanz hat keinen "willkürlichen Entscheid" getroffen, sondern die Parteien haben einen Vergleich geschlossen. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist einzig die zivilrechtliche (Un-)Wirksamkeit dieses Vergleichs.
5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Wie schon das erstinstanzliche ist auch das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels relevanten Aufwands ist der Revisionsbeklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage der Doppel/Kopien von Urk. 8, 11 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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