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RA140012 • OG ZH RA140012 KI-generiert

Appeal Regarding Security for Costs and Post-Order Bankruptcy Filing

Geschäftsnummer RA140012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a lower court decision that dismissed their claim for failure to provide security for costs and ordered them to pay the opposing party a reduced cost award of CHF 500 plus VAT, arguing that a subsequent bankruptcy filing rendered the cost order void. The reviewing court declined to accept the appeal, reasoning that even if the bankruptcy had been declared before the initial order, the order itself was not void due to a lack of absolute jurisdiction, and furthermore, the appellant's liability for the costs remained due to the nature of the claim against the bankrupt estate, meaning the appeal would have been dismissed on the merits even if accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 99 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 208 Abs. 1 SchKG, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Security for Costs and Post-Order Bankruptcy Filing: The reviewing court declined to accept the appeal, reasoning that even if the bankruptcy had been declared before the initial order, the order itself was not void due to a lack of absolute jurisdiction, and furthermore, the appellant's liability for the costs remained due to the nature of the claim against the bankrupt estate, meaning the appeal would have been dismissed on the merits even if accepted.

Schlagwörter

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Masseverbindlichkeit Sicherheitsleistung Forderungseingabe Zahlungsbefehl Konkursbegehren Beschwerdelegitimation Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

Used to determine that no court fees will be levied for the appeal proceedings because the value in dispute is below the threshold.

Art. 90 BGG

Cited in relation to the final nature of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 20. Mai 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. März 2014 (AH130019-D)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 9. September 2013 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 30. August 2013 (Urk. 2) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ein Arbeitszeugnis nach seinem Entwurf und seinen Schilderungen auszustellen (Urk. 1 f.). Nachdem der Kläger die Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO ungenutzt verstreichen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2014 auf die Klage nicht ein und verpflichtete ihn, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 20).

b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die Verpflichtung zur Leistung der Parteientschädigung über Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) hinfällig geworden sei, da mit Verfügung vom

25. März 2014 die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts … im Konkurs gegen ihn das summarische Verfahren bewilligt habe (Urk. 22).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Der Richter ist gehalten, das Verfahren von Amtes wegen einzustellen, sobald er vom Konkurs einer der Parteien Kenntnis hat (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am

11. März 2014 der Konkurs über den Kläger bereits eröffnet war, kann aufgrund folgender Überlegungen offen bleiben: Fällt ein Gericht, das vom Konkurs keine Kenntnis erlangt hat, einen Entscheid, liegt kein Mangel vor, der zu rechtfertigen vermöchte, die Vorkehren als nichtig zu betrachten. Nichtigkeit fällt nur bei schwersten Fehlern in Betracht, etwa dann, wenn das Gericht, das entschieden

hat, absolut unzuständig war, mit andern Worten die Schranken seines rechtlichen Könnens überschritten hat, und es stossend wäre, dem von ihm gefällten Entscheid Bestand zuzusprechen (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Demnach ist im Folgenden von einer gültigen Verfügung der Vorinstanz auszugehen.

c) Mit dem Konkurs verliert der Konkursit das Prozessführungsrecht in Prozessen über das Konkursvermögen. Ein Rechtsmittel, das der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses eingelegt hat, ist jedoch nicht zum vornherein ungültig, sondern kann von der Konkursverwaltung bzw. den Konkursgläubigern genehmigt werden (BGE 132 III 89 E. 1.3 m.w.H.). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen rechtfertigt es sich jedoch, ohne der Konkursverwaltung Frist zur allfälligen Genehmigung des durch den Kläger eingereichten Rechtsmittels anzusetzen, direkt auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Der Kläger führte in seiner Beschwerde aus, dass aufgrund des Konkurses sämtliche Entscheide zur Bezahlung einer Parteientschädigung hinfällig geworden seien (Urk. 22 S. 2). Dem ist jedoch nicht so. Die Forderungen gegenüber dem Kläger bleiben trotz Eröffnung des Konkurses bestehen. Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Die dem Kläger vom erstinstanzlichen Richter auferlegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) bleibt daher trotz Konkurs bestehen. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.

3. Da der Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen Fr. 6'250.– beträgt (Urk. 23 S. 3 E. 3), werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Dem Kläger wird orientierungshalber eine Kopie dieses Beschlusses zugestellt. Für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt jedoch auf der vorliegend beschwerdeführenden Seite die Zustellung an das kantonale Konkursamt Solothurn in Oensingen als fristauslösend.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 22 und an das kantonale Konkursamt Solothurn (Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen) unter Beilage des Doppels der Urk. 22 sowie von Kopien der Urk. 20 und 24/1-2, sowie an den Kläger und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'250.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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