Consolidation of Labor Appeal and Procedural Deadline for New Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis decision addresses a procedural matter concerning a party's appeal against a lower labor court's ruling regarding party compensation. The court ordered the consolidation of the appeal proceeding with an existing appeal case under a new file number, thereby concluding the initial appeal proceeding concerning party compensation. Furthermore, the court scheduled procedural deadlines, including granting the appellant ten days to submit a power of attorney for a new representative, cautioning that failure to comply would result in non-admittance of their appeal or the assumption that no response was filed.
Legislator-Regeste
KI-generiertConsolidation of Labor Appeal and Procedural Deadline for New Representation: Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LA140012 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
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KI-generiertVolltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi
Beschluss vom 4. Juni 2014
in Sachen
A._____, Kägerin 1, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, betreffend Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
4. Februar 2014 (AH120011-L)
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LA140012 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RA140006 werden als Urk. 69 zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen.
4. Der Klägerin 1 wird je ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten und der Beschwerdeantwort des Beklagten(Urk. 67 und Urk. 69/75), beide datierend vom 5. Mai 2014, zugestellt.
5. Der Klägerin 2 wird ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten vom 5.
Mai 2014 (Urk. 67).
6. Dem Beklagten wird eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um eine Prozessvollmacht für Rechtsanwalt Z._____ einzureichen. Bei Säumnis würde einerseits auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten; ferner würde angenommen, er habe keine Beschwerdeantwort erstattet.
7. Die weitere Prozessleitung wird dem Referenten, Oberrichter Dr. H.A. Müller, delegiert.
8. Schriftliche Mitteilung im Verfahren LA140012-O.
Zürich, 4. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi