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RA130015 • OG ZH RA130015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction over Fee Waiver in Security Deposit Case

Geschäftsnummer RA130015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's order compelling them to post security for potential costs in a labor law case concerning the amendment of an employment certificate, after the litigant failed to respond to the initial security request. The appellate court determined that while a request for free legal aid can generally be filed at any time, including after a deadline for security has been set, this specific appellate chamber lacked jurisdiction to rule on the fee waiver application for the first instance proceedings, as that decision belongs to the court handling the main case; consequently, the appeal was deemed inadmissible and dismissed without prejudice to the litigant filing the fee waiver request with the court of first instance, which would also be responsible for resetting any deadline for the security deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 13 lit. a ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction over Fee Waiver in Security Deposit Case: The appellate court determined that while a request for free legal aid can generally be filed at any time, including after a deadline for security has been set, this specific appellate chamber lacked jurisdiction to rule on the fee waiver application for the first instance proceedings, as that decision belongs to the court handling the main case; consequently, the appeal was deemed inadmissible and dismissed without prejudice to the litigant filing the fee waiver request with the court of first instance, which would also be responsible for resetting any deadline for the security deposit.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Sicherheitsleistung Einreichungszeitpunkt Verzicht auf Lohnansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision explicitly states that the ruling is an interlocutory decision within the meaning of Art. 93 BGG.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify that the appeal was deemed inadmissible/unfounded and thus dispensing with seeking a response from the opposing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding costs (Parteientschädigung) to the defendant due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA130015-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 3. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Sicherheitsleistung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Oktober 2013 (AH130019-D)

Erwägungen:

1.1 Am 11. September 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 30. August 2013 ein, mit welcher er auf Änderung des ihm von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zugestellten Arbeitszeugnisses klagte (Urk. 5/1 bis Urk. 5/4/1-32). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. September 2013 auf den 23. Oktober 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 5/5). Mit Schreiben vom 30. September 2013 stellte die Beklagte den Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die allfällig zuzusprechende Parteientschädigung und ersuchte um Ladungsabnahme (Urk. 5/6 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz die Ladung ab und setzte dem Kläger unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Stellungnahme zum Antrag betreffend Sicherheitsleistung (Urk. 5/10). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, setzte die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 Frist zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.– an (Urk. 5/11).

1.2 Hiergegen erhob der Kläger innert Frist mit Schreiben vom 12. November 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. November 2013) Beschwerde (Urk. 1).

2.1 Der Kläger bringt hauptsächlich vor, dass er über keine Finanzen verfüge und es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen; er bitte höflich, ihm Kostenerlass zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Damit stellt der Kläger bei sinngemässer Auslegung der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2 Der Kläger hat sich vor Vorinstanz zum Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung nicht geäussert, obschon er die entsprechende Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war, persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 10). In der Folge hat die Vorinstanz zu Recht androhungsgemäss aufgrund der bisherigen Akten entschieden (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 3). Damit stellt sich die Frage, ob der

Kläger nach Erlass der Verfügung zur Leistung einer Sicherheit noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann oder ob er damit infolge Säumnis vor Vorinstanz verspätet ist.

3.1 Das Bundesgericht hat aus dem verfassungsmässigen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) das Recht abgeleitet, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit während des Hauptsachverfahrens stellen zu können (BGE 131 I

113 E. 3.7.3 mit weiteren Hinweisen). Das während einer Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses oder einer Sicherheitsleistung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat denn auch die Verlängerung der Frist bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zur Folge. Wird diese ganz oder teilweise verweigert, ist von Amtes wegen eine neue Zahlungsfrist anzusetzen (BGE 138 III 163 E. 4.2.6 = Pra 2013 Nr. 98).

3.2 Nach dem hier Gesagten ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch dann noch möglich, wenn die Frist zur Leistung einer Sicherheit bereits angesetzt worden ist. Ebenso ist dies auch nach Ansetzen einer Nachfrist noch möglich. Entsprechend aber muss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch zum jetzigen Zeitpunkt und trotz Säumnis betreffend Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitsleistung noch zulässig sein.

3.3 Indes ist die angerufene Kammer nicht zuständig, um über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden, ist der Entscheid über das vorliegende Gesuch doch dem mit der Hauptsache befassten Gericht vorbehalten (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 13 lit. a ZPO). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten und der Kläger darauf hinzuweisen, dass er dieses Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen hat. Desgleichen wäre eine allfällige Schadenersatzforderung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) bei der Vorinstanz zu stellen, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig und dementsprechend unbeachtlich sind. Der Kläger ist dabei darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich bis Fr. 30'000.– kostenlos sind (Art. 114 lit. c ZPO).

4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist nicht einzutreten. Die erneute Fristansetzung zur Leistung der Sicherheit ist Sache der Vorinstanz.

5.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.

5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie eines Doppels von Urk. 3, sowie an das Arbeitsgericht am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 6'250.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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