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RA120011 • OG ZH RA120011 KI-generiert

Union Representation Standing in Labor Dispute

Geschäftsnummer RA120011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision that refused to recognize the standing of a union employee to represent them in an employment dispute, arguing the employee met the criteria for professional representation under cantonal law for disputes below a certain value. The appellate court reasoned that the lower court overlooked the specific provision in the cantonal attorney act, referenced by the Code of Civil Procedure, which permits professionally qualified representatives of employee organizations to act before labor courts for disputes up to CHF 30,000, concluding that the union employee qualified under this regulation and should be admitted as the appellant's representative.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit d ZPO, Art. 90 BGG; Union Representation Standing in Labor Dispute: The appellate court reasoned that the lower court overlooked the specific provision in the cantonal attorney act, referenced by the Code of Civil Procedure, which permits professionally qualified representatives of employee organizations to act before labor courts for disputes up to CHF 30,000, concluding that the union employee qualified under this regulation and should be admitted as the appellant's representative.

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten Gewerkschaftsvertreter Streitwert Zivilprozessordnung eingetragene Partnerschaft öffentliches Personalrecht Forderung (Arbeitsstreit)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 2 lit d ZPO

This provision was cited as the basis for declaring the procedure cost-free in order 2.

Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO

This provision was used in the reasoning (Erwägung 2b) to justify the admission of the representative C._____ before labor courts, which leads to the granting of the appeal in order 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA120011-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 23. Juli 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Arbeitsstreit)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juni 2012 (FV120079)

Erwägungen:

1. a) Mit Gesuch vom 18. Juni 2012 reichte der Kläger, vertreten durch C._____, Mitarbeiterin der Gewerkschaft Unia, beim Bezirksgericht Meilen eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 6/2). Die Vorinstanz erachtete den Kläger damit als nicht gehörig vertreten und setzte ihm mit Verfügung vom 25. Juni 2012 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist an, um das Gesuch selbst zu unterzeichnen oder in einer anderen nach der Zivilprozessordnung zulässigen Form einzureichen (Urk. 6/5).

b) Dagegen erhob der Kläger am 6. Juli 2012 (Poststempel 5. Juli 2012) rechtzeitig Beschwerde und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1; Urk. 6/6/1):

"1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Kläger durch C._____ von der Gewerkschaft Unia gehörig vertreten ist und die Klage am 18. Juni 2012 in gesetzmässiger Weise korrekt eingereicht hat.

2. Es sei C._____ von der Gewerkschaft Unia zur weiteren Vertretung im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirkes Meilen zuzulassen;

3. unter Kostenund Entschädigung (zuzügl. 8,0% MwSt) zu Lasten der Staatskasse."

c) Der Kläger mandatierte nach Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2012 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 6/8). Dieser reichte innert der mit Verfügung vom 25. Juni 2012 angesetzten Frist erneut Klage vor Vorinstanz ein und erhob zudem die vorliegende Beschwerde (Urk. 6/7; Urk. 1). Die Aufhebung der angesetzten Frist ist damit gegenstandslos geworden. Zudem fehlt es nach der erneut eingereichten Klage an einem Feststellungsinteresse, dass bereits die Klage vom

18. Juni 2012 korrekt eingereicht worden sei. Mit der angefochtenen Verfügung wurde C._____ als Vertreterin des Klägers nicht zugelassen. Insoweit ist die Beschwerde zu prüfen.

Die Beklagte verzichtete am 20. Juli 2012 auf Erstattung einer Beschwerdeantwort (Urk. 8).

2. a) Die Vorinstanz liess die Klage vom 18. Juni 2012 einerseits nicht zu, weil die Gewerkschaft Unia als juristische Person nicht zur Vertretung befugt sei, und anderseits, weil C._____ nicht die gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO geforderten Voraussetzungen erfülle, die zur berufsmässigen Vertretung verlangt seien (Urk. 2).

b) Bei dieser Argumentation übersieht die Vorinstanz den Anwendungsbereich von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO. Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sind vor Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zugelassen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. § 11 Abs. 2 lit. a Anwaltsgesetz bestimmt, dass Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols vor Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zugelassen sind. Gemäss Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli 2009 zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivilund Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes ist davon auszugehen, dass mit den beruflich qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO die bisher im Kanton Zürich in gewissen Arbeitsstreitigkeiten zur berufungsmässigen Vertretung zugelassenen Angestellten erfasst sind. Sie sind – wie bisher – zur berufsmässigen Vertretung vor Arbeitsgerichten zuzulassen, wobei die Berechtigung weiterhin bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zu begrenzen ist (S. 175 des Antrages). C._____ ist damit als Angestellte bzw. Mitarbeiterin im Rechtsdienst einer bisher im Kanton in gewissen Arbeitsstreitigkeiten zugelassenen Arbeitnehmerorganisation eine beruflich qualifizierte Vertreterin in Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG.

Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit vor Arbeitsgericht mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– handelt (Urk. 6/2; Urk. 6/7), ist C._____ als Vertreterin des Klägers zuzulassen.

3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit d ZPO ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Da sich die Beklagte nicht vernehmen liess, womit sie im Beschwerdeverfah-

ren nicht unterliegt, und da es keine gesetzliche Grundlage gibt, den Kläger aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 26; Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 327 N 24), kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Es wird erkannt:

1. C._____, Mitarbeiterin Rechtsdienst Unia, wird zur Vertretung des Klägers zugelassen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Teilendentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Kriech lic. iur. Ch. Bas-Baumann

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