Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint challenging a lower court decision that had dismissed their claim for compensation due to abusive termination and settled another aspect of their claim regarding accident wages. The court dismissed the appeal because it was filed on March 22, 2012, well after the statutory thirty-day deadline, which expired on March 15, 2012, calculated from the notification of the challenged judgment on February 14, 2012, leading to the non-admittance of the appeal as untimely.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court dismissed the appeal because it was filed on March 22, 2012, well after the statutory thirty-day deadline, which expired on March 15, 2012, calculated from the notification of the challenged judgment on February 14, 2012, leading to the non-admittance of the appeal as untimely.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the ruling to establish that the appeal procedure is free of charge.
Cited in the ruling to deny the opposing party an award of costs in the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA120005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Beschluss vom 5. April 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Arbeitsrecht)
Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
1. Februar 2012 (AH110180)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 wurde das Revisionsgesuch der Klägerin abgewiesen und das Verfahren bezüglich Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (Unfallohn) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben; mit
Urteil vom selben Datum wurde die Klage bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) abgewiesen; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 18).
b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. März 2012 Beschwerde erhoben (Urk. 17).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 14. Februar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrug, wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 18 S. 8 und 9), 30 Tage seit Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und lief demzufolge am 15. März 2012 (Donnerstag) ab (Art. 142 ZPO). Die am 22. März 2012 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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