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PS250260 • OG ZH PS250260 KI-generiert

Social Security Debt Repayment Voids Bankruptcy Order

Geschäftsnummer PS250260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a timely appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings over a limited liability company based on an outstanding debt to a social security institution. The appellate court found that the debtor had satisfied the primary condition for annulling the bankruptcy by proving that the original debt, including interest and collection costs, was paid before the bankruptcy order was issued. Although the costs associated with the bankruptcy proceedings themselves were secured during the appeal period, the court followed established precedent by disregarding this later payment when the initial debt was fully settled beforehand, thus upholding the appeal and revoking the bankruptcy order, while holding the debtor responsible for the resulting legal costs due to their failure to timely notify the initial court of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 12 SchKG; Social Security Debt Repayment Voids Bankruptcy Order: The appellate court found that the debtor had satisfied the primary condition for annulling the bankruptcy by proving that the original debt, including interest and collection costs, was paid before the bankruptcy order was issued. Although the costs associated with the bankruptcy proceedings themselves were secured during the appeal period, the court followed established precedent by disregarding this later payment when the initial debt was fully settled beforehand, thus upholding the appeal and revoking the bankruptcy order, while holding the debtor responsible for the resulting legal costs due to their failure to timely notify the initial court of the payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren sozialversicherungsrechtliche Haftung Zahlungsauftrag Gesellschaft mit beschränkter Haftung Verzugszinsen nachträglicher Rechtsvorschlag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited as the basis for the appellate instance to overturn the bankruptcy order upon demonstration of debt repayment.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited in connection with the conditions for declaring new grounds for halting bankruptcy in the appeal.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Cited in connection with the security payment for costs as part of debt repayment.

Art. 169 SchKG

Cited in relation to the creditor's liability for costs, which relates to the security provided by the debtor.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited again in relation to the assessment of the debtor's solvency when new grounds arise after the bankruptcy order.

Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG

Cited to explain that certain grounds for halting bankruptcy that occurred after the initial decision can be raised on appeal if solvency is proven.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited as the rule governing the challenge of a bankruptcy decision within 10 days.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify waiving the request for a statement of defense (appeal response).

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Cited to determine when the deadline for filing the appeal began.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in the final section to qualify the decision as one from a bankruptcy judge, relevant for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as potential basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as potential basis for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to qualify the decision as a final decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 66 BGG

Although this article governs costs in the BGG, it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-8.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250260-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 2. September 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____ gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. August 2025 (EK250240)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2007 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Immobilien-Treuhand (act. 5).

1.2. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 27. August 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 720.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. November 2024, für eine unverzinsliche Forderung von Fr. 500.– (Rechnung vom 17. September 2024), für Verzugszins von Fr. 6.20, für Mahngebühren von Fr. 60.– sowie für Betreibungskosten von Fr. 184.40 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/9).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 28. August 2025 (act. 2A) sowie Ergänzung vom gleichen Tag (act. 2B, Poststempel vom 29. August 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der hiesigen Instanz und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2A S. 1).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1 – 11). Am 1. September 2025 teilte Rechtsanwältin X2._____ telefonisch mit, sie sei mit der Interessensvertretung von der Schuldnerin mandatiert worden (act. 9). Die Vollmacht reichte sie am 2. September 2025 elektronisch ein (act. 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung zuzustellen.

3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert

10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde das Urteil der Vorinstanz der Schuldnerin am 28. August 2025 zugestellt (act. 8/10/1), so dass die zehntägige Rechtsmittelfrist am 29. August 2025 zu laufen begann. Die am 29. August 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig und war fristwahrend.

4. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, weshalb es abzuschreiben ist.

5.

5.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.) dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1).

Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerde ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

5.2. Die Schuldnerin belegt mit Unterlagen des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, dass sie bei diesem die Konkursforderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten am 30. Juli 2025 – somit mehr als 20 Tage vor der Konkurseröffnung – bezahlt hat (act. 4/2; ferner Art. 12 SchKG).

Mit einer Quittung des Konkursamts Küsnacht belegt sie sodann, dass sie während der Beschwerdefrist und damit nach der Konkurseröffnung auch noch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des eröffneten Konkursverfahrens Sicherheit geleistet hat (act. 4/3). Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit der Schuldner diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) zur Schuldtilgung (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3; Art. 174 N 10). Der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachte Konkurshinderungsgrund der Schuldtilgung hat sich somit zum Teil erst nach der Konkurseröffnung verwirklicht. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen. Nach der Praxis der Kammer bleibt jedoch der Umstand, dass die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, bei dieser Konstellation unberücksichtigt, sofern die Schuldtilgung – wie vorliegend – im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. August 2015).

5.3. Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.

6.

6.1. Festzuhalten ist, dass es grundsätzlich in der Verantwortung eines Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2.). Die Schuldnerin hat es vorliegend versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht

mitzuteilen. Dieses Versäumnis muss sich die Schuldnerin entgegenhalten lassen. Sie hat sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamts zu tragen.

6.2. Die Vorinstanz erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Sie ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist auf Fr. 750.– festzulegen. In ihrer Beschwerdeschrift führt die Schuldnerin aus, sie habe den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren bezahlt (act. 2A S. 1). Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Schuldnerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.– leistete – jedoch an die Vorinstanz (vgl. act. 4/4, act. 6; act. 8/11). Da die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Zahlung von Fr. 1'200.– an das Konkursamt Küsnacht sichergestellt wurden, wird die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens mit dem von der Schuldnerin bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Verfahren veranlasst hat und dadurch kostenpflichtig wird und der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. August 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von der Schuldnerin beim Bezirksgericht Meilen einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

5. Das Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, von dem bei ihm von der Schuldnerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– der Kasse des Obergerichts Zürich Fr. 750.– und der Schuldnerin den verbleibenden Restbetrag auszubezahlen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht.

6. Das Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an:

- die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2A und 2B und an die Schuldnerin vorab per E-Mail,

- das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)

das Konkursamt Küsnacht (vorab per E-Mail),

- das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon,

- das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

2. September 2025