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PS250257 • OG ZH PS250257 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Denied Due to Insufficient Proof of Ongoing Solvency Despite Payment of Original Claim

Geschäftsnummer PS250257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a debtor who had filed an appeal, despite the debtor providing proof of payment for the original claim of CHF 381.45 within the appeal deadline. The court reasoned that to successfully overturn a bankruptcy order based on subsequent debt payment, the debtor must cumulatively prove payment and also demonstrate ongoing solvency, which the debtor failed to do; extensive evidence showed the debtor had accumulated 36 enforcement actions totaling around CHF 26,000, lacked sufficient liquidity, and exhibited a pattern of financial difficulties suggesting long-term unprofitability rather than merely temporary hardship, thus negating the necessary credibility of future solvency.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 174 Abs. 1 Satz, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Denied Due to Insufficient Proof of Ongoing Solvency Despite Payment of Original Claim: The court reasoned that to successfully overturn a bankruptcy order based on subsequent debt payment, the debtor must cumulatively prove payment and also demonstrate ongoing solvency, which the debtor failed to do; extensive evidence showed the debtor had accumulated 36 enforcement actions totaling around CHF 26,000, lacked sufficient liquidity, and exhibited a pattern of financial difficulties suggesting long-term unprofitability rather than merely temporary hardship, thus negating the necessary credibility of future solvency.

Schlagwörter

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Konkursforderung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Schuldbetreibung finanzielle Notlage Zahlungsauftrag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 174 SchKG
Dieses Urteil wurde der Schuldnerin am 18. August 2025 zugestellt (vgl. act. 8/8). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist folglich am Donnerstag, 28. August 2025 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Art. 142 Abs. 3 ZPO
Dieses Urteil wurde der Schuldnerin am 18. August 2025 zugestellt (vgl. act. 8/8). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist folglich am Donnerstag, 28. August 2025 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Art. 174 Abs. 1 Satz
Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Art. 174 Abs. 1 SchKG
1 ZPO – neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Art. 174 Abs. 2 SchKG
Die Rechtsmittelinstanz kann sodann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn der Schuldner (kumulativ) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff.
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
This provision addresses the ground for lifting the bankruptcy order (payment of the debt), which the court analyzed but ultimately found not fulfilled, leading to the dismissal of the appeal.
Art. 43 SchKG
hung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl.
Art. 61 Abs. 1 i.V.m
Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Das Konkursamt Winterthur-

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

This provision addresses the ground for lifting the bankruptcy order (payment of the debt), which the court analyzed but ultimately found not fulfilled, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG

Cited for the determination and imposition of the second instance court fee on the debtor.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250257-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw O. Guyer

Urteil vom 2. September 2025

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. August 2025 (EK250361)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2023 mit seinem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, das Entsorgungs-, Umzugs sowie Reinigungsarbeiten und den Import bzw. Export von Autos bezweckt (vgl. act. 6).

1.2. Mit Urteil vom 15. August 2025 (act. 3 = act. 7) eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) von Fr. 381.45 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (act. 7 S. 2).

1.3. Dieses Urteil wurde der Schuldnerin am 18. August 2025 zugestellt (vgl. act. 8/8). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist folglich am Donnerstag, 28. August 2025 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO).

Gegen dieses Urteil erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 28. August 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (act. 2 und 5/1–8). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1):

Die Konkurseröffnung sei aufzuheben;

der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Unter gesetzlicher Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen:

Übernahme der Gerichtsgebühren auf die Staatskasse, Entrichten einer angemessenen Parteiund Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer.

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1–8). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Der Schuldner kann dabei – im Gegensatz zur allgemeinen Regelung in Art. 326

Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann sodann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn der Schuldner (kumulativ) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist – nach wie vor (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 136 III 294) – mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom

27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).

3. Der Schuldner beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; vgl. act. 2 S. 2). Er belegt mittels Zahlungsbestätigung der PostFinance, am 26. August 2025 Fr. 381.45 an die Gläubigerin überwiesen zu haben (act. 5/1). Damit ist die Voraussetzung des Nachweises eines Konkursaufhebungsgrundes im Sinne von Art. 174 SchKG erfüllt. Am Folgetag leistete der Schuldner zudem Fr. 1'000.– an das Konkursamt Winterthur-Altstadt für die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des Bezirksgerichts Winterthur für die Konkurseröffnung sowie Fr. 750.– für die Sicherstellung der Obergerichtskosten (act. 5/3).

4.

4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Beglei-

chung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste und unerlässliche Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. zum Ganzen BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1 je m.w.H.).

4.2. Es obliegt dem Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss (vgl. oben E. 2.1), genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 132 III

140 E. 4.1.2; BGer 5A_726/2010 vom 22. März 2011 E. 3.2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Der Schuldner muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandro-

hung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).

Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit im Sinne einer Faustregel, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. zuletzt OGer ZH PS240189 vom 16. Oktober 2024; PS240177 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2; PS240169 vom 20. September 2024

E. 4.3; PS240131 vom 19. August 2024 E. 2.4; PS140068 vom 29. April 2014

E. 2.2 S. 6).

4.3. Der Schuldner äussert sich weder dazu, welche Art von Tätigkeit er genau ausübt, noch was zu den gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten geführt hat. Neben der Behauptung der Tilgung enthält die Eingabe des Schuldners keinerlei materielle Ausführungen. Die beiden Betreibungsregisterauszüge des Schuldners geben gleichzeitig einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und seine finanzielle Lage. Insgesamt umfassen beide rund drei Seiten und insgesamt 36 Betreibungen im Umfang von total rund Fr. 26'000.–, welche fast ausschliesslich aus einem Zeitraum seit Januar 2024 stammen; 20 Betreibungen sind aus dem Jahr 2025. Einen Teil der Forderungen beglich der Schuldner mittels Zahlung an das Betreibungsamt bzw. eine direkt an den Gläubiger (vgl. act. 5/5 und 5/6).

Derzeit befinden sich (ohne diejenige, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung führte) sieben Betreibungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt und fünf beim Betreibungsamt Oberwinterthur im Gesamtumfang von Fr. 11'895.55 im Stadium der Konkursandrohung, fünf im Umfang von Fr. 1'502.40 im Stadium der Pfändung und bei vier im Umfang von total Fr. 4'144.25 wurde die Betreibung eingeleitet. Zu den offenen Positionen äussert sich der Schuldner, wie bereits erwähnt, nicht. Augenfällig ist, dass es sich bei den Betreibungen grossmehrheitlich um Forderungen im dreistelligen, teilweise sogar nur im zweistelligen Bereich,

also um eher kleinere Beträge handelt. Bei den Gläubigern handelt es sich neben der Stadt Winterthur, dem Kanton Tessin und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorwiegend um Versicherungen (act. 5/5 und 5/6).

Gemäss Steuererklärung 2023 hatten der Schuldner und seine Ehefrau Einkünfte von insgesamt Fr. 10'090.–, wovon Fr. 4'000.– auf Kinderoder Familienzulagen entfielen. Einer Beilage zur Steuererklärung ist zu entnehmen, dass der Schuldner aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 17'338.78 erwirtschaftet habe und dem Fr. 13'344.20 Ausgaben gegenübergestanden seien. Vermögen ist keines vorhanden (act. 5/4). Das ZKB Konto des Schuldners lautend auf "C._____" weist per 31. Juli 2025 einen Saldo von Fr. 2'090.60 auf, dasjenige lautend auf den Schuldner einen Saldo von Fr. 64.03 (act. 5/7 und 5/8).

4.4. Insgesamt präsentiert sich aufgrund der eingereichten Unterlagen folgendes Bild: Der Schuldner ist regelmässig mit der Zahlung von niedrigen Forderungsbeträgen in Rückstand geraten. Bereits im Geschäftsjahr 2023 konnte der Schuldner keine nennenswerten Einkünfte erwirtschaften, weshalb nicht von lediglich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten, sondern von einem langfristig unrentablen Geschäft auszugehen ist. Zudem verfügt er über keinerlei Liquiditätspuffer. Angesichts der Höhe der offenen Forderungen und des niedrigen Einkommens des Schuldners ist nicht abzusehen, wie er seine laufenden Verbindlichkeiten decken und die offenen Forderungen innert der nächsten maximal zwei Jahre abbezahlen will. Insgesamt erscheint die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlicher als seine Zahlungsfähigkeit.

4.5. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Eröffnung des Konkurses ist zu bestätigen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung ist als gegenstandslos abzuschreiben.

5. Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Das Konkursamt Winterthur-

Altstadt ist anzuweisen, den dafür geleisteten Vorschuss an die Kasse des Obergerichts zu überweisen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, den bei ihm sichergestellten Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 750.– an die Kasse des Obergerichts zu überweisen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm (an das Konkursamt Winterthur- Altstadt) geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am:

2. September 2025