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PS250247 • OG ZH PS250247 KI-generiert

Supervisory Authority Dismisses Time-Barred Appeal Against Provisional Seizure of Benefits and Salary

Geschäftsnummer PS250247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority dismissed an appeal against a lower court's decision that upheld the collection office's provisional seizure of the appellant's entire unemployment benefit entitlement and net salary due to the appellant's failure to appear for declaration of assets, ruling that the appeal was time-barred as it was filed months after the ten-day deadline following the lower court's notification. Furthermore, the court found that new requests and factual assertions made in the appeal, including claims of nullity regarding the provisional measures, were inadmissible as new matter in the appellate proceedings, and the provisional seizures were properly ordered as precautionary measures before the actual execution of the attachment.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Supervisory Authority Dismisses Time-Barred Appeal Against Provisional Seizure of Benefits and Salary: Furthermore, the court found that new requests and factual assertions made in the appeal, including claims of nullity regarding the provisional measures, were inadmissible as new matter in the appellate proceedings, and the provisional seizures were properly ordered as precautionary measures before the actual execution of the attachment.

Schlagwörter

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Verfahrensvorschriften Pfändungsbegehren Vorläufige Leistungen Eröffnung des Entscheids Reihenfolge der Pfändung Einstellung in der Anspruchsberechtigung Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning that governs the decision regarding costs and compensation for the appeal before the cantonal supervisory authority.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning that governs the decision regarding costs and compensation for the appeal before the cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning that governs the decision regarding costs and compensation for the appeal before the cantonal supervisory authority.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning concerning the applicability of procedural rules (ZPO) to the appeal.

Art. 18. Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the deadline to appeal to the upper cantonal supervisory authority.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect determination of facts).

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning establishing that new motions, facts, and evidence are excluded in the appeal proceedings, which justifies the non-admission of certain claims.

Art. 319 ff. ZPO

Cited as the generally applicable procedural rules for the appeal.

Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG

Cited as the legal basis determining the applicable procedural rules for the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the section leading to Order 3 regarding the free nature of the proceedings before the upper cantonal supervisory authority.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the section leading to Order 3 regarding the non-award of party compensation.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the section leading to Order 4 regarding the non-award of party compensation.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning that determines that no costs are levied (Order 3).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning that determines that no party compensation is awarded (Order 4).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning that determines that no party compensation is awarded (Order 4).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250247-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 3. September 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Sihltal)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom

7. Mai 2025 (CB250004)

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Sihltal (fortan: Betreibungsamt) von der Beschwerdegegnerin betrieben. Am

5. November 2024 wurde ihm in dieser Betreibung die Pfändung angekündigt (act. 6/5/3). Nachdem der Beschwerdeführer trotz diverser Aufforderungen nicht zur Einvernahme über seine Vermögensund Einkommensverhältnisse erschienen war, wurde ihm mit Verfügung des Betreibungsamts vom 21. März 2025 der gesamte Taggeldanspruch bei der Arbeitslosenkasse UNIA und mit Verfügung vom 26. März 2025 der gesamte Nettolohn beim Arbeitgeber C._____ AG (als Sicherungsmassnahme aufgrund besonderer Dringlichkeit) vorsorglich gepfändet (vgl. act. 5 E. 3 sowie act. 6/5/4 ff.).

1.2. Mit Eingabe vom 26. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erhob Beschwerde gegen die Verfügungen (act. 6/1). Nachdem die Vorinstanz die Akten des Betreibungsamtes beigezogen hatte (act. 4 f.), wies sie die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2025 ab (act. 6/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

1.3. Mit Eingabe vom 19. August 2025 (Datum der elektronischen Abgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 7. Mai 2025 (act. 2). Am 27. August 2025 ergänzte er seine Beschwerde und schilderte darin einen Vorfall vom 22. August 2025 (act. 7). Am 29. August 2025 beantragte er schliesslich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend sämtliche angefochtene Verfügungen und Vollstreckungshandlungen des Betreibungsamts (act. 10).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2.1. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer-

den (Art. 18. Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Dem Beschwerdeführer wurde der vorinstanzliche Entscheid am 9. Mai 2025 zugestellt (act. 6/7/1). Die Beschwerdefrist endete damit am 19. Mai 2025, womit sich die am 19. August 2025 elektronisch übermittelte Beschwerde an die Kammer als verspätet erweist. Folglich ist auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 7. Mai 2025 (act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Beschwerde "formelle Rechtsverweigerung" vor (act. 2 Rz. I. 1. Absatz). Ob er damit (auch) eine Rechtsverweigerungbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO erheben möchte, die an keine Rechtsmittelfrist gebunden ist, kann offen bleiben: Nachdem die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 7. Mai 2025 nämlich einen anfechtbaren Entscheid erlassen und das Verfahren beendet hat, bestünde kein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde in diesem Punkt.

2.3. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. August 2025 sowie seiner Ergänzung vom 23. August 2025 – erstmalig – die Feststellung der Nichtigkeit der betreibungsrechtlichen Verfügungen sowie die Anweisung ans Betreibungsamt beantragt, ihm sämtliche ans Amt überwiesene Gelder (superprovisorisch) auszuzahlen (act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 sowie act. 7 Rechtsbegehren Ziffer 1 b. und 2). Da es sich dabei um neue Anträge handelt, die im Übrigen teilweise auf neuen Tatsachenbehauptungen gründen, sind diese im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. E. 2.1. vorstehend i.f.). Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügungen festzuhal-

ten, dass mit diesen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. II.2.) – keine Pfändung vollzogen, sondern eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme erlassen wurde. Da solche auch vor dem eigentlichen Pfändungsvollzug getroffen werden können (vgl. act. 5 E. 4.2. m.w.H.), ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt keine Pfändungsnummer auf ihren Verfügungen angegeben hatte. Vom – im Übrigen bloss behaupteten – absichtlichen Täuschungsakt des Betreibungsamts kann keine Rede sein (vgl. dahingehend act. 2 Rz. II.1.). Schliesslich stellt der vorsorglich angeordnete Einzug des vollständigen Einkommens keinen Nichtigkeitsgrund dar: Wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 5

E. 4.3.), erfolgt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erst beim Pfändungsvollzug. Bei diesem muss der Beschwerdeführer persönlich zugegen sein und die notwendigen Angaben machen. Sofern er folglich der Meinung ist, die vorsorgliche Pfändung greife in sein Existenzminimum ein (vgl. dahingehend act. 2 Rz. II.2), wäre es an ihm gewesen, sich dem Pfändungsvollzug umgehend zu stellen und vom Betreibungsamt dabei die Entlassung der eingezogenen Beträge zu verlangen. Weshalb der Beschwerdeführer auch neun Monate nach der ersten Aufforderung des Betreibungsamts im November 2024 nicht Folge leistet, legt er nicht dar. Mit anderen Worten ist es seinem Versäumnis zuzuschreiben, dass die "100 %-Einkommenssperre" seit nunmehr über 100 bzw.

140 Tage andauert (vgl. act. 2 Rz. II.1. und act. 7 Rz. II.2.).

Inwiefern das – wiederum bloss behauptete – Ereignis vom 22. August 2025 überhaupt im Zusammenhang mit den betreibungsamtlichen Verfügungen steht, ist unklar (act. 7 Rz. I.); dieses vermöchte im Übrigen nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern.

2.4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigen sich die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betreffend Sistierung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 10) und diese sind abzuschreiben.

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung des Verfahrens werden abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

4. September 2025