Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS250222 • OG ZH PS250222 KI-generiert

Enforcement Order Name Formatting Dispute

Geschäftsnummer PS250222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant complained against payment orders issued by the enforcement office, arguing they were invalid because the recipient's name was incorrectly formatted, not matching the standardized official designation of the natural person, and that this violated fundamental rights. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning, which had correctly determined that the name used in the payment orders, combined with the address, clearly identified the debtor, as jurisprudence does not require strict adherence to the exact official order of first and last names in enforcement documents for identification purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO; Enforcement Order Name Formatting Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning, which had correctly determined that the name used in the payment orders, combined with the address, clearly identified the debtor, as jurisprudence does not require strict adherence to the exact official order of first and last names in enforcement documents for identification purposes.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag Betreibungsforderung Vorname Streitgegenstand Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen Zahlungsbefehle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general cost framework for supervisory authority proceedings, which applies as no costs are being raised.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general cost framework for supervisory authority proceedings, which applies as no costs are being raised.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to establish that no party compensation can be awarded in this procedure, corresponding to order no. 4.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to confirm the nature of the decision as being from the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, relevant for appealability to the Federal Tribunal.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 113 ff. BGG

Cited as one of the potential applicable provisions governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.

Art. 72 ff. BGG

Cited as one of the potential applicable provisions governing an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles 72 ff. or 113 ff. regarding the form requirements for an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 64 LTF

This provision regarding legal aid was not cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision regarding costs was not cited in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250222-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio

Beschluss vom 7. August 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Zahlungsbefehle (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juli 2025 (CB250030)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Elgg in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (act. 6/1). Mit Urteil vom 15. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/4 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 5).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen und stellte folgende Anträge (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/5):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 15. Juli 2025 (CB250030) sei aufzuheben.

2. Alle Zahlungsbefehle und Pfändungsvollzüge seien mangels korrekter Zustellung für nichtig zu erklären bzw. zur Neubeurteilung an das zuständige Gericht zurückzuweisen.

3. Die Parteibezeichnung sei auf "A'._____ [Nachname, Vornamen]" (natürliche Person gemäss DIN 5007) zu berichtigen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Es sei festzustellen, dass durch die Adressierung und Verfahrensführung grundlegende Rechte verletzt wurden (Art. 7 und 13 BV; Art. 8 EMRK).

6. Es sei eine gerichtliche Anweisung an die in Anlage 6 genannten Gläubigerinstitutionen zu erlassen,

o alle rechtskreisverletzenden Forderungen und Betreibungen zu löschen, o künftige Forderungen im korrekten Rechtskreis zu stellen und zu adressieren, o sowie bereits eingeleitete Betreibungen zurückzuziehen, wenn diese nicht auf einem klaren Rechtsverhältnis mit der juristischen Person beruhen.

7. Das Betreibungsamt Elgg sei anzuweisen, o alle laufenden Betreibungen zu löschen, die nicht die juristische Person betreffen,

o künftig nur Forderungen zu vollziehen, die die juristische Person betreffen, o sämtliche gepfändeten Beträge umgehend zurück zu überweisen, o die Sperrung aller Bankkonten aufzuheben.

8. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

2.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240188 vom 5. November 2024

E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024

E. II./1.).

3.

3.1. Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe die Zahlungsbefehle auf eine falsche Person ausgestellt. Es sei eine nicht existente Person angeschrieben worden, welche fälschlicherweise ihr zugeschrieben worden sei. Konkret sei ihr amtlicher Name "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wobei das Komma durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Hingegen würden die Zahlungsbefehle eine andere Person aufführen, weshalb keine Übereinstimmung zwischen Adressatin und Adresse bestünde. Die Zahlungsbefehle erwiesen sich als ungültig und seien entsprechend aufzuheben (act. 6/1).

3.2. Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, dass das Gesetz im Betreibungsbegehren und in weiteren Betreibungsurkunden (z.B. dem Zahlungsbefehl, vgl. Art. 69 SchKG) die Angabe von Name und Wohnort des Schuldners verlange. Gemäss Rechtsprechung sei mit dem "Namen" die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amtliche Name einer Person bestehe aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Zur eindeutigen Identifikation des Schuldners sei es rechtsprechungsgemäss indes nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei in den Zahlungsbefehlen mit "A._____ [Vornamen Nachname]" bezeichnet worden. Als Wohnadresse sei jeweils die B._____-strasse 4 in C._____ aufgeführt worden. Diese Angaben würden sich mit den Angaben der Einwohnerkontrolle D._____, wo eine "A._____" an der aufgeführten Adresse gemeldet sei, decken. Damit sei eine klare Identifizierung der Beschwerdeführerin gewährleistet. In welcher Reihenfolge Vorund Nachname stehen oder dass zwischen Vorund Nachname kein Komma bzw. keine Zeilenschaltung eingefügt sei, sei mit Blick auf die Identifizierung nicht von Belang (act. 5 E. II./2b).

3.3. Im Rahmen ihrer Beschwerde an die Kammer bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie das Urteil vom 15. Juli 2025 nur unter Protest und Zwang entgegengenommen habe, da es falsch adressiert gewesen sei. Die Parteibezeichnung "A._____ [Vornamen Nachname]" sei rechtlich nicht zulässig. Es handle sich weder um eine natürliche noch um eine juristische Person. Die korrekte Parteibezeichnung laute "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wie sie auch in amtlichen Registern und in maschinenlesbaren Formularen standardisiert sei. Zuerst käme der Familienname, dann das Komma und schliesslich der/die Vorname[n]. Da sich das Betreibungsamt sowie die in Anlage 6 aufgelisteten Gläubigerinstitutionen nicht an die korrekte Parteibezeichnung gehalten hätten, sei ihr Recht auf Identitätsund Persönlichkeitsschutz verletzt. Darüber hinaus verletzte es Art. 7 BV, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei (act. 2).

3.4. Mit ihren Vorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollten. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt gänzlich. Dies genügt der Begründungsanforderung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Die Beschwerdeführerin ist – wie von der Vorinstanz bereits erwogen – erneut darauf hinzuweisen, dass die Reihenfolge der Nennung von Vorund Nachname nichts daran zu ändern vermag, dass über ihre Identität keine Zweifel bestehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es gemäss Rechtsprechung insbesondere nicht notwendig, dass in den Betreibungsurkunden stets der (unveränderte) amtliche Name verwendet wird. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 120 III 60 explizit festgehalten, dass es das SchKG beispielsweise nicht verbietet, den Allianznamen zu verwenden, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht bzw. es die eindeutige Identifikation des Schuldners verunmöglicht (vgl. BGE 120 III 60

E. 2b).

3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

3.6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 1 und 2) gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

4.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Elgg unter Beilage von act. 2 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

8. August 2025