Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS250208 • OG ZH PS250208 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer PS250208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the debtor's appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings over their estate based on a creditor's claim of over 105,000 Swiss Francs, because the debtor failed to pay the required appeal cost advance of 750 Swiss Francs, even after being explicitly warned and granted a subsequent extension, leading the court to rule on the procedural non-admission of the appeal according to applicable procedural law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 52 lit. b GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: Die Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Schuldner am 12. August 2025 zugestellt. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief somit bis am 18. August 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Bis heute ging bei der Kammer kein Kostenvorschuss ein, weshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensvorschriften Vorschuss Leitverfahren Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO

This provision was applied to justify the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to hold the debtor liable for the costs of the second instance proceeding.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG

These provisions were used to set and impose the second instance decision fee on the debtor.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250208-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 27. August 2025

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2025 (EK250194)

Erwägungen:

1.

1.1 Mit Urteil vom 7. Juli 2025 (act. 6) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 105'300.– nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2024 und Fr. 459.40 Betreibungskosten.

1.2 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2). Der Schuldner richtete die Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (vgl. act. 5).

1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 machte die Kammer den Schuldner auf die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung aufmerksam. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Zudem setzte die Kammer dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 3).

1.4. Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht und verzichtete auch auf eine Ergänzung seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. August 2025 setzte die Kammer dem Schuldner eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an. Die Kammer wies den Schuldner dabei ausdrücklich darauf hin, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11 Dispositiv-Ziff. 1). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Schuldner am 12. August 2025 zugestellt. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief somit bis am 18. August 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Bis heute ging bei der Kammer kein Kostenvorschuss ein, weshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen und dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, da er unterliegt, der Gläubigerin nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Grüningen ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

27. August 2025