Appeal Granted Over Bankruptcy Order Due to Pre-Existing Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a timely appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings, asserting that the underlying debt had been fully paid to the enforcement office before the bankruptcy order was issued, which is a ground for dismissing the bankruptcy petition. The appellate court confirmed that the appellant had proven full settlement of the debt prior to the bankruptcy ruling by submitting documentation from the enforcement office, and also secured the costs for the bankruptcy proceedings within the appeal period. Citing established practice that disregards the late securing of procedural costs when the principal debt was settled pre-bankruptcy, the court granted the appeal, overturned the bankruptcy order, and dismissed the creditor's petition, while holding the appellant responsible for the procedural costs due to their failure to timely notify the lower court of the payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 169 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Granted Over Bankruptcy Order Due to Pre-Existing Debt Settlement: The appellate court confirmed that the appellant had proven full settlement of the debt prior to the bankruptcy ruling by submitting documentation from the enforcement office, and also secured the costs for the bankruptcy proceedings within the appeal period. Citing established practice that disregards the late securing of procedural costs when the principal debt was settled pre-bankruptcy, the court granted the appeal, overturned the bankruptcy order, and dismissed the creditor's petition, while holding the appellant responsible for the procedural costs due to their failure to timely notify the lower court of the payment.
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KI-generiertThe appeal was granted because the underlying debt was paid before the bankruptcy proceedings, which is the basis for rejecting the bankruptcy application under this article, as confirmed in order 1.
Cited in the reasoning as the basis for creditor liability for costs, which relates to the overall settlement of costs mentioned in the context of the appeal outcome.
Cited in the reasoning regarding the examination of the debtor's solvency, which is generally waived when the ground for annulment occurred before the bankruptcy.
Cited again in the reasoning regarding the requirement to prove that the debt, interest, and costs were settled to have the bankruptcy application rejected.
Cited in order 5 to specify the applicable procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 to specify the applicable procedure for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 as the provision governing the form of an appeal to the Federal Supreme Court.
Identifies the decision as a final decision (Endentscheid) for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.
Classifies the decision as one from a bankruptcy or composition judge for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.
This is the general rule for costs, which is not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1-4). Although costs are imposed in order 2, the specific article for court fees (Gerichtsgebühr) is Art. 69, which is not cited in the final orders, nor are Art. 64 or Art. 66 LTF explicitly cited in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250198-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 24. Juli 2025
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2025 (EK251198)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Datum Poststempel: 12. Juli 2025) erhob die Schuldnerin innert Frist Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2025, mit welchem über sie aufgrund einer Forderung der Gläubigerin (Betreibung Nr. 1) der Konkurs eröffnet wurde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und macht im Wesentlichen geltend, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung bezahlt zu haben (act. 2; Entscheid Vi: [act. 3 =] act. 5 [= act. 6/8]; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/11).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Konkursverfahren einen Vorschuss zu leisten (act. 9). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–10). Die Schuldnerin leistete den Vorschuss innert Frist (act. 10/4 i.V.m. act. 11). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH, Urteil vom 24. April 2025 [PS250096] E. 3.1).
2.2 Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung bereits vor Konkurseröffnung beim Betreibungsamt bezahlt zu haben. Sie belegt mit einer entsprechenden Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 30. Juni 2025, die der Betreibung Nr. 1 zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt zu haben (act. 4/1, vgl. auch act. 8). Damit hat die Schuldnerin die Tilgung der Forderung vor Konkurseröffnung nachgewiesen.
2.3 Weiter geht aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 10. Juli 2025 (act. 4/3) hervor, dass die Schuldnerin gleichentags, und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist, Fr. 1'200.– zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des Bezirksgerichtes Zürich für die Konkurseröffnung sichergestellt hat. Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit der Schuldner diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. August 2015, PS230179 vom 29. September 2023, PS230197 vom 16. Oktober 2023).
2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann abgesehen werden, da die Schuldnerin die Forderung vor Konkurseröffnung getilgt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2025 ist aufzuheben.
3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Da die Zahlung erfolgte, nachdem der Schuldnerin die Vorladung zur Verhandlung über das Konkursbegehren zugestellt worden war (act. 6/7), durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin vor Vorinstanz nicht rechtzeitig den Nachweis für die erfolgte Zahlung erbrachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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