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PS250194 • OG ZH PS250194 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer PS250194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision that upheld a distraint order issued by an enforcement office. The appellate court determined that under procedural rules applicable to appeals in debt enforcement matters, a valid appeal requires specific reasons demonstrating defects in the lower court's ruling. Because the appellant merely attached a general overview of political issues without engaging with or explaining any perceived errors in the challenged judgment, the submission failed to meet the minimal requirements for an appeal brief, leading the court to dismiss the appeal without ruling on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: The appellate court determined that under procedural rules applicable to appeals in debt enforcement matters, a valid appeal requires specific reasons demonstrating defects in the lower court's ruling. Because the appellant merely attached a general overview of political issues without engaging with or explaining any perceived errors in the challenged judgment, the submission failed to meet the minimal requirements for an appeal brief, leading the court to dismiss the appeal without ruling on the merits.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfahrensrechtliche Fragen Beschwerdelegitimation Zuständigkeitsgründe Vollstreckungsentscheid Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision is cited to establish that no costs are levied in this specific appeal procedure, as ordered in point 2 of the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 14. Juli 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wetzikon)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. Juni 2025 (CB250013)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) das Begehren, die Pfändung des Betreibungsamtes Wetzikon vom 11. März 2025 (Pfändungsurkunde Nr. … vom 29. April 2025) sei aufzuheben (act. 6/1 und act. 6/2/1).

1.2. Mit Urteil vom 16. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 5).

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–12). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER, DIKE- Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs-

rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

3. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde zwar gegen das vorinstanzliche Urteil und beantragt dessen Aufhebung. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch mit keinem Wort auseinander und legt nicht dar, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er legt einzig eine Übersicht "Unsere wichtigsten politischen Probleme kurz erklärt" bei (act. 2 u. 4). Pauschale Kritik am Justizsystem stellt indes keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Seine Eingabe genügt den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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