Appeal Dismissed for Lack of Appealable Disposition and Willful Litigation Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision which refused to rule on their appeal against a notice of participation and realization deadlines issued by the debt enforcement office, holding that the notice was not an appealable disposition and that related procedural matters were already subject to other proceedings or lacked proper argumentation. The appellate court affirmed the lower court's ruling, reasoning that the enforcement office's communication lacked the nature of a legally binding disposition affecting the enforcement proceedings, and consequently, the appellant failed to meet the necessary requirements for a valid appeal by not sufficiently challenging the lower court's specific grounds, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of a fine for willful litigation conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 62 Abs. 2 GebV; Appeal Dismissed for Lack of Appealable Disposition and Willful Litigation Conduct: The appellate court affirmed the lower court's ruling, reasoning that the enforcement office's communication lacked the nature of a legally binding disposition affecting the enforcement proceedings, and consequently, the appellant failed to meet the necessary requirements for a valid appeal by not sufficiently challenging the lower court's specific grounds, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of a fine for willful litigation conduct.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section concerning the basis for imposing costs due to willful litigation conduct, which justified the imposition of the fee in the dispositive.
Cited to establish that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to establish the specific nature of the decision (cantonal supervisory authority decision in debt enforcement and bankruptcy matters) relevant for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250185-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 11. Juli 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Mitteilung Teilnahmeund Verwertungsfristen vom 11. März 2025 / Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juni 2025 (CB250074)
Erwägungen:
1.1. Mit Schreiben vom 11. März 2025 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin die Teilnahmeund Verwertungsfristen in der Pfändung-Nr. 1 (Betreibungen Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 7) mit (act. 6/2). Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingaben vom 25. und 27. Mai 2025 sowie 2. Juni 2025 an die Vorinstanz und erhob Beschwerde gegen die Mitteilung des Betreibungsamts vom 11. März 2025; zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart sowie Gerichtsschreiberin Dr. Giger (act. 6/1, 6/3 und 6/5).
1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Juni 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde und die Ausstandsgesuche nicht ein (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/8/2).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue
Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass es der Beschwerde bereits an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehle, da blosse Mitteilungen des Betreibungsamts keine anfechtbaren Verfügungen darstellen würden (act. 5 E. 2.1.).
3.1.2. Eventualiter hielt sie fest, bei der fraglichen Mitteilung des Betreibungsamts vom 11. März 2025 handle es sich weder um eine Verwertungsnoch eine Verteilungshandlung. Dieser Mitteilung stehe der Entscheid im Beschwerdeverfahren CB240163-L vom 29. Januar 2025 folglich nicht entgegen, mit welchem in den Betreibungen Nrn. 3 und 4 insofern die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, dass einstweilen keine Verwertungsund Verteilungshandlungen vorgenommen werden dürfen.
Ferner sei gerichtsnotorisch, dass die Betreibungen Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und
7 Gegenstand zahlreicher weiterer – teils noch hängiger – Verfahren seien. Aus diesem Grund bestehe kein Anlass, ausserhalb dieser Verfahren von Amtes wegen einzuschreiten. Im Übrigen sei ebenfalls (gerichts-)notorisch und der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt, dass ein Betreibungsamt eine Betreibung nur gestützt auf ein Betreibungsbzw. Fortsetzungsbegehren einleite bzw. fortsetze, weshalb sich die entgegenstehenden Behauptungen der Beschwerdeführerin als haltlos erweisen würden (act. 5 E. 2.2. ff.).
3.1.3. Schliesslich würden sich auch die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin als haltlos und unbegründet erweisen (act. 5 E. 2.5.).
3.2.1. Der Hauptbegründung der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin lediglich entgegen, die Mitteilung des Betreibungsamts vom 11. März 2025 sei ein anfechtbares Objekt (act. 2 S. 12 zweitletzter Absatz). Dies trifft allerdings nicht zu: Die fragliche Mitteilung stellt keine anfechtbare Verfügung dar, da sie das Zwangsvollstreckungsverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht beeinflusst und dieses auch nicht vorantreibt. Auf die weiterführenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in die-
sem Zusammenhang braucht folglich nicht eingegangen zu werden (vgl. act. 2
S. 14 unten).
3.2.2. Entsprechend der vorstehenden Erwägung kann die Mitteilung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 12 letzter Absatz) – auch von vornherein keine Verwertungsoder Verteilungshandlung darstellen.
Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die vorliegend zugrundeliegenden Betreibungen und die Pfändungsurkunden bereits Gegenstand zahlreicher weiterer Verfahren waren bzw. sind, hält die Beschwerdeführerin lediglich entgegen, die Nichtigkeit sei unabhängig einer Anfechtung jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (act. 2 S. 13). Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz auf ihre diesbezüglichen Rügen aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit resp. abgeurteilter Sache nicht einging. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, weshalb es damit sein Bewenden hat. Folglich erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den Nichtigkeitsrügen im Zusammenhang mit den Betreibungsund Fortsetzungsbegehren (act. 2 S. 13 letzter Absatz).
3.2.3. Im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch bringt die Beschwerdeführerin schliesslich lediglich vor, dieses sei "definitiv nicht haltlos und unbelegt", was der willkürliche Zirkulationsbeschluss beweise (act. 2 S. 14 zweiter Absatz). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung damit unrichtig sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und solches ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid über das Ausstandsgesuch im Endentscheid erliess, ist nicht zu beanstanden (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 S. 14 Mitte).
3.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bösoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht und auch auferlegt (etwa in OGer ZH PS250059 vom 31. März 2025 m.w.H.).
4.2. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde zum wiederholten Mal pauschale Rügen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid genügend auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus zahlreichen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: