Appellate Reversal of Bankruptcy Proceedings and Fee Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court overturned a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a debtor upon the creditor's request, thereby dismissing the bankruptcy petition. The court reasoned that the lower court's ruling was incorrect, leading to the reversal of the initial bankruptcy order, and consequently allocated court fees and ordered the disbursement of funds held by the bankruptcy office between the parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 318 Abs. 2 i.V.m, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO; Appellate Reversal of Bankruptcy Proceedings and Fee Allocation: The court reasoned that the lower court's ruling was incorrect, leading to the reversal of the initial bankruptcy order, and consequently allocated court fees and ordered the disbursement of funds held by the bankruptcy office between the parties.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2025
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 (EK250952)
Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 aufgehoben.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)
und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
6. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
24. Juni 2025