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PS250177 • OG ZH PS250177 KI-generiert

Appellate Reversal of Bankruptcy Proceedings and Fee Allocation

Geschäftsnummer PS250177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court overturned a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a debtor upon the creditor's request, thereby dismissing the bankruptcy petition. The court reasoned that the lower court's ruling was incorrect, leading to the reversal of the initial bankruptcy order, and consequently allocated court fees and ordered the disbursement of funds held by the bankruptcy office between the parties.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 2 i.V.m, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO; Appellate Reversal of Bankruptcy Proceedings and Fee Allocation: The court reasoned that the lower court's ruling was incorrect, leading to the reversal of the initial bankruptcy order, and consequently allocated court fees and ordered the disbursement of funds held by the bankruptcy office between the parties.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Eröffnung des Verfahrens Kostenvorschuss Anrechnung von Teilzahlungen Gebührenfestsetzung Kürzung des Anwaltshonorars Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 318 Abs. 2 i.V.m
Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m.
Art. 239 Abs. 2 ZPO
Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250177-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2025

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 (EK250952)

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 aufgehoben.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)

und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

6. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

24. Juni 2025