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PS250173 • OG ZH PS250173 KI-generiert

Company's Bankruptcy Dismissed After Proving Prior Debt Payment

Geschäftsnummer PS250173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a company. The company appealed, arguing it had paid the debt prior to the bankruptcy ruling and had sufficient funds to cover outstanding obligations. The appellate court found that the company had indeed paid the debt and secured the associated costs before the bankruptcy filing, thus fulfilling the requirements for vacating the bankruptcy order, and consequently dismissed the bankruptcy petition.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 12 SchKG, Art. 169 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Company's Bankruptcy Dismissed After Proving Prior Debt Payment: The company appealed, arguing it had paid the debt prior to the bankruptcy ruling and had sufficient funds to cover outstanding obligations. The appellate court found that the company had indeed paid the debt and secured the associated costs before the bankruptcy filing, thus fulfilling the requirements for vacating the bankruptcy order, and consequently dismissed the bankruptcy petition.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsauftrag Hinterlegung der Schuld Betreibungsforderung Auflösung der Gesellschaft Verpflichtungsgrund Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited as the basis for uplifting the bankruptcy order when the debtor proves that the debt has been paid, deposited, or waived by the creditor.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Cited in relation to securing costs for the bankruptcy office and the lower court, which is a condition for uplifting the bankruptcy order.

Art. 108 ZPO

Cited as the basis for attributing the costs of both instances to the debtor.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for the determination of the court fee for the appeal procedure.

Art. 52 lit. b GebV SchKG

Cited for the determination of the court fee for the appeal procedure.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited for the offsetting of the court fee with the advance payment made by the debtor.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250173-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juni 2025 (EK250937)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Verkauf von Backwaren und Getränken aller Art (act. 8).

1.2. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8).

2.

2.1. Dagegen erhob die Schuldnerin am 18. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie ersucht das Obergericht sinngemäss darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (act. 2 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Bereits vor der Beschwerdeerhebung, d.h. am 17. Juni 2025, leistete die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 5/14). Am 20. Juni 2025 reichte die Schuldnerin noch innert der Beschwerdefrist eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (act. 9; vgl. act. 7/11).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-13) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. E. 3.2 f. und 4.1 f.) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

3.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung vom

10. Juni 2025 zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits am

27. Mai 2025, also rund 2 Wochen vor der Konkurseröffnung, beim Betreibungsamt Zürich 9 bezahlt. Zufolge Krankheit ihres Geschäftsführers und einzigen Zeichnungsberechtigten sei sie an der Konkursverhandlung nicht vertreten gewesen und habe sie der Vorinstanz die Zahlung der Konkursforderung nicht nachweisen können. Sie sei in keiner Weise zahlungsunfähig. Sie verfüge über genügend flüssige Mittel, um die Forderungen in den noch hängigen Betreibungen sowie ihre laufenden Verbindlichkeiten und offenen Kreditoren zu bezahlen. Die Konkurseröffnung sei auf organisatorische Mängel zurückzuführen, zu deren Behebung sie sofort zuverlässige administrative und organisatorischen Massnahmen ergreifen werde (act. 2 Rz. 5-25).

3.3. Mit der eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 27. Mai 2025 weist die Schuldnerin nach, dass sie gleichentags und damit noch vor der Konkurseröffnung vom 10. Juni 2025 die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt be-

zahlt hat (act. 5/5). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG).

3.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 6 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegenüber der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 17. Juni 2025 beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/13). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Beschwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist unter diesen Umständen praxisgemäss zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 10. Juni 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.

4.

4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Die Schuldnerin trägt durchaus auch für Letzteres die Verantwortung. Sie belegt zwar, dass ihr Geschäftsführer vom 10. Juni 2025 bis 11. Juni 2025 und damit am Tag der Kon-

kursverhandlung infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war (act. 5/4). Die Abrechnung des Betreibungsamtes über die Zahlung der Konkursforderung hätte jedoch auch ein nicht zeichnungsberechtigter Gesellschafter oder Angestellter der Schuldnerin bei der Vorinstanz abgeben können. Zudem verstrichen zwischen der Zahlung der Konkursforderung (27. Mai 2025) und der Konkursverhandlung/-eröffnung (10. Juni 2025) zwei Wochen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Geschäftsführer der Schuldnerin daran gehindert hätten, den Nachweis der Zahlung vor dem 10. Juni 2025 zu erbringen. Das Betreibungsamt ist falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat  nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre vielmehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG), der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'400.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juni 2025 aufgehoben.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'400.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

23. Juni 2025