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PS250163 • OG ZH PS250163 KI-generiert

Social Insurance Center v. Debtor (Bankruptcy Appeal)

Geschäftsnummer PS250163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court allowed an appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a debtor initiated by a social insurance center. The appellate court explicitly overturned the prior judgment and dismissed the bankruptcy application, although it upheld the first instance court fee against the appellant and determined the fees for the appeal proceedings, ordering the distribution of deposited funds to the parties after deducting costs.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO; Social Insurance Center v. Debtor (Bankruptcy Appeal): The appellate court explicitly overturned the prior judgment and dismissed the bankruptcy application, although it upheld the first instance court fee against the appellant and determined the fees for the appeal proceedings, ordering the distribution of deposited funds to the parties after deducting costs.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Eröffnung des Verfahrens Parteientschädigung Versicherungskasse sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Insolvenz des Versicherers Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO

Cited as the legal basis for the time limit to request a written justification for the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250163-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 4. Juli 2025

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungszentrum B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. Juni 2025 (EK250157)

Beschwerdeanträge:

des Schuldners und Beschwerdeführers (act. 3 sinngemäss):

Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. Juni 2025 sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. Juni 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die vom Beschwerdegegner bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Das Konkursamt Wetzikon ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.-- (Fr. 750.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'500.-- Rest des vom Beschwerdegegner dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Beschwerdegegner Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 3, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge-

richtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

7. Juli 2025