Debtor's Appeal Against Order to Produce Estate Documents Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, a debtor facing debt enforcement proceedings, appealed a lower court order that required them to submit documents, such as an inheritance certificate, to determine their share of a deceased person's joint estate pending realization by the enforcement office. The appellate court dismissed the appeal because the applicant failed to demonstrate that the lower court's decision, which was procedural in nature, would cause a detriment that would be difficult to remedy, a prerequisite for an appeal against such an interim decision. The court clarified that the applicant must obtain the requested documentation or explain to the lower court why it is unobtainable if they cannot comply with the order to ascertain their liquidation share in the undivided estate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 60 ZPO; Debtor's Appeal Against Order to Produce Estate Documents Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because the applicant failed to demonstrate that the lower court's decision, which was procedural in nature, would cause a detriment that would be difficult to remedy, a prerequisite for an appeal against such an interim decision. The court clarified that the applicant must obtain the requested documentation or explain to the lower court why it is unobtainable if they cannot comply with the order to ascertain their liquidation share in the undivided estate.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are cost-free.
Although the court ultimately ruled on inadmissibility based on the lack of a non-easily reparable disadvantage (implied by Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mentioned in the reasoning), this specific provision was not explicitly cited in the operative section (Dispositiv 1. 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten'). Therefore, it is excluded based on the strict rule.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250162-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 1. Juli 2025
in Sachen
1. ...,
2. A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____ SA,
2. C._____ AG,
3. D._____ AG,
4. E._____ AG,
5. Staatsanwaltschaft St. Gallen,
6. F._____ SA,
7. Finanzverwaltung Gemeinde G._____,
8. H._____ AG,
9. Kantonales Steueramt Zürich,
10. I._____ AG,
11. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
12. J._____ AG,
13. K._____ AG [Versicherung], Gläubiger und Beschwerdegegner
sowie
1. L._____,
2. M._____,
3. N._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Verwertung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2025 (CB250015)
Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt Dübendorf gelangte am 5. Mai 2025 an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte in diversen Pfändungsverfahren der Schuldnerin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) um die Verwertung des gepfändeten Gemeinschaftsvermögens bzw. die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens (act. 6/1). Mit Beschluss vom Mai 2025 (gemäss Empfangsscheine datiert auf den
12. Mai 2025; act. 6/6) setzte das Bezirksgericht in Dispositiv-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin Frist an, um mit Bezug auf den Nachlass von O._____ eine Erbbescheinigung sowie eine allfällige Testamentseröffnungsverfügung und Unterlagen einzureichen, die erforderlich sind, um ihren Erbanteil zu bestimmen, wie amtliche Inventare, Steuerinventare, Bankbelege, Postbelege, Grundbuchauszüge, Abrechnungen, Schuldanerkennungen usw., dies unter Androhung einer Ordnungsbusse im Säumnisfall (act. 6/5 = act. 5).
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juni 2025 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-11). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gegen prozessleitende Entscheide, wie der angefochtene Beschluss (Dispositiv-Ziffer 2), ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den dargelegten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 112/2013 Nr. 52; OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III. 2.; OGer ZH PQ220020 vom 19. Mai 2022, E. 2.).
3. Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet eingereicht (act. 2 und act. 6/11). Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dazu führt sie aus, eine Erbbescheinigung oder ein Testament seien nicht vorhanden, die weiteren Beteiligten seien mit der Verpfändung der Liegenschaft nicht
einverstanden und die Liegenschaft werde bereits durch einen Makler verkauft (act. 2).
4. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Um den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der ungeteilten Erbschaft des O._____ zu bestimmen, sind sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zu kennen. Darüber gibt der Erbschein Auskunft. Mit Blick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen seien nicht existent, ist sie im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid so zu verstehen ist, dass sie eine Erbbescheinigung erhältlich machen muss. Sofern das nicht möglich sein sollte, hat sie sich unter Angabe der Gründe an die Vorinstanz zu wenden.
5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
3. Juli 2025