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PS250161 • OG ZH PS250161 KI-generiert

Debtor Appeal Regarding Disclosure of Inheritance Documents in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS250161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a debtor's appeal against a lower court order that required him to submit an inheritance certificate and related documents to determine his share in jointly held assets being subjected to debt enforcement proceedings by numerous creditors. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the debtor failed to demonstrate that the challenged interim decision—which merely mandated the production of necessary documentation to ascertain his fractional interest in the estate—would cause a non-easily rectifiable disadvantage, which is a prerequisite for appealing such procedural rulings under the relevant civil procedure code provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 60 ZPO; Debtor Appeal Regarding Disclosure of Inheritance Documents in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the debtor failed to demonstrate that the challenged interim decision—which merely mandated the production of necessary documentation to ascertain his fractional interest in the estate—would cause a non-easily rectifiable disadvantage, which is a prerequisite for appealing such procedural rulings under the relevant civil procedure code provisions.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Erbbescheinigung Zivilprozessordnung konnexe Verfahren prozessleitende Verfügungen Urteilsvollstreckung Verwertung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was dismissed because the required condition of a non-easily remediable disadvantage for appealing a procedural decision was not met.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the cantonal supervisory authority procedure in debt enforcement and bankruptcy matters is free of charge.

Art. 93 BGG

Cited in the final order regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250161-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 1. Juli 2025

in Sachen

1. A._____,

2. ..., Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ SA,

2. C._____ AG,

3. D._____ AG,

4. E._____ AG,

5. Staatsanwaltschaft St. Gallen,

6. F._____ SA,

7. Finanzverwaltung Gemeinde G._____,

8. H._____ AG,

9. Kantonales Steueramt Zürich,

10. I._____ AG,

11. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

12. J._____ Schweiz AG,

13. K._____ AG [Versicherung], Gläubiger und Beschwerdegegner

sowie

1. L._____,

2. M._____,

3. N._____,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Verwertung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2025 (CB250015)

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Dübendorf gelangte am 5. Mai 2025 an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte in diversen Pfändungsverfahren des Schuldners A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) um die Verwertung des gepfändeten Gemeinschaftsvermögens bzw. die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens (act. 6/1). Mit Beschluss vom Mai 2025 (gemäss Empfangsscheine datiert auf den

12. Mai 2025, act. 6/6) setzte das Bezirksgericht in Dispositiv-Ziffer 2 dem Beschwerdeführer Frist an, um mit Bezug auf den Nachlass von O._____ eine Erbbescheinigung sowie eine allfällige Testamentseröffnungsverfügung und Unterlagen einzureichen, die erforderlich sind, um seinen Erbanteil zu bestimmen, wie amtliche Inventare, Steuerinventare, Bankbelege, Postbelege, Grundbuchauszüge, Abrechnungen, Schuldanerkennungen usw., dies unter Androhung einer Ordnungsbusse im Säumnisfall (act. 6/5 = act. 5).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

10. Juni 2025 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden

beigezogen (act. 6/1-11). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gegen prozessleitende Entscheide, wie der angefochtene Beschluss (Dispositiv-Ziffer 2), ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den dargelegten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 112/2013 Nr. 52; OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III. 2.; OGer ZH PQ220020 vom 19. Mai 2022, E. 2.).

3. Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet eingereicht (act. 2 und act. 6/11). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dazu führt er aus, eine Erbbescheinigung oder ein Testament seien nicht vorhanden,

die weiteren Beteiligten seien mit der Verpfändung der Liegenschaft nicht einverstanden und die Liegenschaft werde bereits durch einen Makler verkauft (act. 2).

4. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Um den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der ungeteilten Erbschaft des O._____ zu bestimmen, sind sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zu kennen. Darüber gibt der Erbschein Auskunft. Mit Blick auf den Einwand des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen seien nicht existent, ist er im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid so zu verstehen ist, dass er eine Erbbescheinigung erhältlich machen muss. Sofern das nicht möglich sein sollte, hat er sich unter Angabe der Gründe an die Vorinstanz zu wenden.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

3. Juli 2025