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PS250154 • OG ZH PS250154 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Legal Basis

Geschäftsnummer PS250154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal against a lower court's decision to open bankruptcy proceedings. The appellate court determined that the debtor's appeal was inadmissible because it did not provide a legal basis for challenging the lower court's ruling. Consequently, the debtor was ordered to pay the court costs for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO; Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Legal Basis: The appellate court determined that the debtor's appeal was inadmissible because it did not provide a legal basis for challenging the lower court's ruling. Consequently, the debtor was ordered to pay the court costs for the appeal.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag Eröffnung des Verfahrens Recht auf Besitzkehrung Verlustschein Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO

Cited to explain the legal effect of not requesting a reasoned decision, which implies waiver of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 239 ZPO

Cited in conjunction with Art. 318 Abs. 2 ZPO to define the legal consequences of not requesting a reasoned decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250154-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 7. Juli 2025

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2025 (EK250098)

Beschwerdeanträge:

des Schuldners und Beschwerdeführers (act. 2 sinngemäss):

1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid und die Konkurseröffnung seien aufzuheben.

4. Es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Stadt, ferner im Urteils-

Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

4. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

8. Juli 2025 versandt am: