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PS250148 • OG ZH PS250148 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Specific Grounds of Prior Decision

Geschäftsnummer PS250148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower supervisory authority's decision which summarily dismissed their appeal against a debt enforcement office's notice of impending bankruptcy as vexatious and abusive of legal process. The court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to adequately address the reasoning of the challenged decision, merely asserting generalized claims of judicial impropriety without specifying any legal or factual errors as required by procedural rules, even when accounting for leniency towards lay parties.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissed for Failure to Address Specific Grounds of Prior Decision: The court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to adequately address the reasoning of the challenged decision, merely asserting generalized claims of judicial impropriety without specifying any legal or factual errors as required by procedural rules, even when accounting for leniency towards lay parties.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids tatsächliche Begründung Subrogation des Gemeinwesens Vorlage zur Vorabentscheidung Konkursandrohung vom tt.mm.2024 usw. / Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section as justification for the lack of costs and compensation in the appeal procedure before the cantonal supervisory authority.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section as justification for the lack of costs and compensation in the appeal procedure before the cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section as justification for the lack of costs and compensation in the appeal procedure before the cantonal supervisory authority.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identifies the nature of the decision as appealable to the Federal Supreme Court concerning cantonal supervisory authority decisions in debt collection and bankruptcy matters.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250148-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 3. Juli 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ Services AG

betreffend Konkursandrohung vom 11. Oktober 2024 usw. / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2025 (CB240149)

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (fortan: Betreibungsamt) von der Beschwerdegegnerin betrieben. Am 18. November 2024 wurde ihr in dieser Betreibung die Konkursandrohung vom 11. Oktober 2024 zugestellt (act. 5/2). Am 24. November 2024 erhob sie vor Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt sowie Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. … vom 11. Oktober 2024; zudem stellte sie als Eventualbegehren ein Ausstandsgesuch gegen Personen, die in Widerspruch zu den Vorbemerkungen der Beschwerdeführerin stünden (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2025 schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Beschwerde ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und schrieb das Verfahren unter Auflage einer Entscheidgebühr von Fr. 300.– als dadurch erledigt ab (act. 5/3 = act. 3 [Aktenexemplar]).

1.2. Mit undatierter Eingabe (Datum der Aufgabe in den My Post 24 Automaten: 30. Mai 2025, act. 2A) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2025 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/4/2; die in der gleichen Eingabe erhobene Beschwerde betreffend die vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB240106-L wird im Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. PS250147 behandelt).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Beschwerdeverfahren selbst sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel-

len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (act. 3 S. 2 f.) auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr bringt sie lediglich pauschal vor, das Gericht verhalte sich querulatorisch, behandle nicht die eigentliche Beschwerde und habe keine Urkunde über seine Legitimation und Entscheidungsträger geliefert (act. 2 S. 3 unten). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung die Beschwerde der Beschwerdeführerin behandelte (act. 3 S. 2 5. Absatz ff.). Diese setzt sich aber in ihrer Beschwerde auch damit nicht auseinander. Was die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem – unbelegt gebliebenen – Umstand, der Ersatzrichter lic. iur. Bannwart habe ihr bei der ersten Beschwerde die Rechtsauskunft verweigert und sie aus dem Gericht polizeilich entfernen lassen, ableiten möchte (vgl. act. 2 S. 3 unten f.), bleibt unklar. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

3. Juli 2025