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PS250147 • OG ZH PS250147 KI-generiert

Tax Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer PS250147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower supervisory authority's decision which dismissed their initial appeal against a debt enforcement action concerning outstanding taxes and refused to consider a related recusal motion, imposing a fee. The higher supervisory court determined that the appellant failed to meet the mandatory procedural requirements for an appeal by not engaging with or specifically challenging the reasoning provided in the lower court's decision, instead merely reiterating previous, unsubstantiated grievances and unsupported claims about judicial conduct, leading the court to refuse to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Tax Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Defects: The higher supervisory court determined that the appellant failed to meet the mandatory procedural requirements for an appeal by not engaging with or specifically challenging the reasoning provided in the lower court's decision, instead merely reiterating previous, unsubstantiated grievances and unsupported claims about judicial conduct, leading the court to refuse to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Prozessvoraussetzung Betreibungsforderung Steuerschuld Ausstandsbegehren administrative Ordnungswidrigkeit Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning indicating that proceedings before the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning indicating that no party compensation is awarded.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning indicating that no party compensation is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250147-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 3. Juli 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2025 (CB240106)

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (fortan: Betreibungsamt) von den Beschwerdegegnern für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern des Jahres 2020 über CHF 3'381.95 zzgl. Kosten betrieben. Am 19. August 2024 wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Pfändung vollzogen (vgl. act. 5/2/9 und act. 5/2/12). Am darauffolgenden Tag bezahlte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vor Ort unter Vorbehalt den (Teil-)Betrag von CHF 4'000.–, wovon das Amt vorab die Betreibungskosten von total CHF 865.75 abzog und den Beschwerdegegnern den Restbetrag von CHF 3'134.25 ablieferte (vgl. unangefochten gebliebene Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in act. 3 E. 1).

1.2. Am 30. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt und die Pfändung in der Betreibung Nr. … (act. 5/1). In gleicher Eingabe stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die betroffenen (Gerichts-)Personen, falls bezüglich ihrer Person oder der Rechtsunwirksamkeit der Betreibungshandlungen Widersprüche bestünden (act. 5/1 S. 3 Mitte). Mit Eingabe vom 3. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine fehlende Beschwerdebeilage nach und am 4. Oktober 2024 ergänzte sie ihre Beschwerde (act. 5/3 und act. 5/5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde unter Auflage einer Entscheidgebühr von Fr. 500.– ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5/7 = act. 3 [Aktenexemplar]).

1.3. Mit undatierter Eingabe (Datum der Postaufgabe: 30. Mai 2025, act. 2A) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2025 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/8/3; die in der gleichen Eingabe erhobene Beschwerde betreffend die vorinstanzliche Geschäfts- Nr. CB240149-L wird im Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS250148 behandelt).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerde-

führerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Beschwerdeverfahren selbst sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (act. 3 E. 3 ff.) auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr bringt sie lediglich vor und wiederholt teilweise wie vor Vorinstanz, das Gericht verhalte sich querulatorisch, behandle nicht die eigentliche Beschwerde und habe keine Urkunde über seine Legitimation und Entscheidungsträger geliefert (act. 2 S. 3 unten). Was sie aus dem – unbelegt gebliebenen – Umstand, der Ersatzrichter lic. iur. Bannwart habe ihr bei der ersten Beschwerde die Rechtsauskunft verweigert und sie aus dem Gericht polizeilich entfernen lassen, ableiten möchte (vgl. act. 2 S. 3 unten f.), bleibt unklar. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die

Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

3. Juli 2025