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PS250139 • OG ZH PS250139 KI-generiert

Debtor's Successful Appeal Against Bankruptcy Order After Debt Payment

Geschäftsnummer PS250139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court ordered the bankruptcy of the debtor based on outstanding claims from the creditor, leading the debtor to appeal, requesting the annulment of the bankruptcy order. The appellate court reasoned that since the debtor demonstrated full payment of the principal debt, interest, and initial costs to the creditor before the bankruptcy ruling, and subsequently secured the necessary costs for both the initial and appellate proceedings, the grounds for bankruptcy relief were met, thus upholding the appeal and overturning the bankruptcy order, although the debtor was ordered to bear the costs of both proceedings due to their failure to timely inform the lower court of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Debtor's Successful Appeal Against Bankruptcy Order After Debt Payment: The appellate court reasoned that since the debtor demonstrated full payment of the principal debt, interest, and initial costs to the creditor before the bankruptcy ruling, and subsequently secured the necessary costs for both the initial and appellate proceedings, the grounds for bankruptcy relief were met, thus upholding the appeal and overturning the bankruptcy order, although the debtor was ordered to bear the costs of both proceedings due to their failure to timely inform the lower court of the payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Hauptschuld Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag Hinterlegung der Schuld Restschuldbefreiung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited in the text preceding the judgment as the basis for the admissibility of the appeal against the bankruptcy decision.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The payment of the claim before the bankruptcy opening, which would have led to the rejection of the bankruptcy petition, is discussed in relation to the appeal's success.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the need for proof of solvency for payments made after the bankruptcy opening, which is relevant context for the successful appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court fees (Entscheidgebühr) in the second instance on the debtor (Schuldnerin).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250139-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 5. Juni 2025

in Sachen

A._____ ag, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen

B.______, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2025 (EK250599)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Mai 2025 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für folgende Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 10 = act. 11/12; nachfolgend zitiert als act. 10): CHF 49'797.15 nebst Zins zu 5 % seit 19.11.2024 CHF 10'000.00 abzüglich TZ vom 06.12.2024 CHF 10'000.00 abzüglich TZ vom 13.12.2024 CHF 10'000.00 abzüglich TZ vom 31.12.2024 CHF 5'000.00 abzüglich TZ vom 08.01.2025 CHF 5'000.00 abzüglich TZ vom 17.01.2025 CHF 5'000.00 abzüglich TZ vom 31.01.2025 CHF 1'000.00 abzüglich TZ vom 05.03.2025 CHF 1'814.10 ohne Zins CHF 252.00 Betreibungskosten

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Mai 2025 fristgerecht (vgl. act. 11/15 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2).

1.2. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht (vgl. act. 9/1) ein (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-15). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen

und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung ist der Schuldner befreit vom Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit, was bei einer Tilgung erst nach Konkurseröffnung erforderlich wäre (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG) (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.3 = ZR 110/2011 Nr. 79). Dasselbe gilt auch, wenn der Schuldner zwar die Forderung inklusive Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung tilgte, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes jedoch erst danach sicherstellt (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016

E. II.2).

3. Die Schuldnerin macht geltend und belegt mittels eines Schreibens der Gläubigerin vom 22. April 2025, dass sie die Konkursforderungen (Betreibung Nr. 415'174; vgl. auch act. 10) bis auf einen sich aus Betreibungskosten, Gebühren und Verzugszinsen zusammensetzenden Betrag von Fr. 842.25 bezahlt hatte (act. 5/3; vgl. auch act. 2 Rz 7). Die Restforderung von Fr. 842.25 überwies die Schuldnerin der Gläubigerin am 23. April 2025 (act. 5/4 sowie act. 5/3 S. 2; vgl. auch act. 2 Rz 8). Damit waren die Konkursforderungen inklusive Zinsen und Kosten vollumfänglich vor Konkurseröffnung getilgt worden. Ausserdem überwies die Schuldnerin der Gläubigerin am 20. Mai 2025 Fr. 1'800.– für den von dieser bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 5/5 sowie act. 10; vgl. auch act. 2 Rz 9). Sodann erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie am 21. Mai 2025 beim Konkursamt Aussersihl-Zürich Fr. 1'200.– einbezahlte und damit die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherstellte (act. 5/6; vgl. auch act. 2 Rz 11). Schliesslich bezahlte die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 12). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Auf die Ausführungen der Schuldnerin zu ihrer Zahlungsfähigkeit (vgl. act. 2 Rz 14 ff.) braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung ist aufzuheben. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich ist aufgrund dessen, dass die Schuldnerin der Gläubigerin den von dieser der Vorinstanz geleisteten

Kostenvorschuss bereits ersetzt hat, anzuweisen, den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag der Schuldnerin auszubezahlen.

4. Die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung des – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom

6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Ebenso wird die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes zu tragen haben. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon-kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des

Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

5. Juni 2025