Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Over Minor Claim After Timely Payment and Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's challenge to a lower court's decision that opened bankruptcy proceedings based on a claim of approximately CHF 1,650.50. The court reasoned that although the debtor had paid the underlying claim, including enforcement costs, to the debt enforcement office before the bankruptcy order was issued, the initial bankruptcy filing was technically correct because the payment proof was not yet before the first-instance court. However, the appellate court granted the appeal and revoked the bankruptcy because the debtor subsequently provided evidence that the claim was settled before the bankruptcy decision, and crucially, had also secured the requisite costs for the bankruptcy office and court within the appeal period, thereby satisfying the statutory requirements for overturning the bankruptcy without needing to assess ongoing solvency. The court ultimately held the debtor responsible for the costs of both instances and the initial bankruptcy proceedings because the debtor's failure to timely provide proof of payment and secure costs caused the initial bankruptcy filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 12 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG; Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Over Minor Claim After Timely Payment and Cost Deposit: The court reasoned that although the debtor had paid the underlying claim, including enforcement costs, to the debt enforcement office before the bankruptcy order was issued, the initial bankruptcy filing was technically correct because the payment proof was not yet before the first-instance court. However, the appellate court granted the appeal and revoked the bankruptcy because the debtor subsequently provided evidence that the claim was settled before the bankruptcy decision, and crucially, had also secured the requisite costs for the bankruptcy office and court within the appeal period, thereby satisfying the statutory requirements for overturning the bankruptcy without needing to assess ongoing solvency. The court ultimately held the debtor responsible for the costs of both instances and the initial bankruptcy proceedings because the debtor's failure to timely provide proof of payment and secure costs caused the initial bankruptcy filing.
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KI-generiertThe court found that payment to the debt enforcement office extinguishes the debt (Art. 12 SchKG), making the bankruptcy objectively unfounded.
Cited in the reasoning as context for introducing new facts before the first instance decision, which supports the grounds for the appeal's success.
Cited in the reasoning to explain that the fulfillment of cost security requirements negates the need to examine the debtor's solvency.
Cited in the reasoning regarding the scope of costs the debtor must pay to avert bankruptcy, relevant to the fulfillment of subsequent security requirements.
Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs in order 2 and 3 suggests adherence to general procedural rules for costs, which often reference the LTF, however, since only explicitly cited provisions are allowed, and no explicit cost article from the LTF is in the dispositive, this is omitted unless a rule matching the structure of order 2/3 is found. Based strictly on the dispositive orders provided, no specific cost/legal aid article from the LTF is explicitly listed in orders 1-5.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250133-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 11. Juni 2025
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____ gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2025 (EK250068)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 8. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach für eine Forderung der Gläubigerin von total Fr. 1'650.50 den Konkurs über den Schuldner (act. 10). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom
19. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gläubigerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Eventualiter seien dem Schuldner keine Kosten aufzuerlegen und der Gläubigerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter reichte er verschiedene Unterlagen ein (act. 2, act. 5/2-6).
Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Schuldner Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 8). Der Vorschuss ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein (act. 12).
2. Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für das Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann also nachweisen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. In diesem Fall ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Dann sieht die Kammer nach ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass der Schuldner – mit Blick auf die Sicherstellung der Konkurskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung verwirklichte Tatsachen abstellt (Art. 174 Abs.
2 SchKG; zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
3.a) Der Schuldner macht geltend, die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt zu haben (act. 2 Rz 6 f.). Mit Einreichung der Beschwerde legte er ein E-Mail des Betreibungsamtes Kloten an seine Rechtsvertreterin vor, mit welchem bestätigt wird, dass der Schuldner in der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. … am
19. März 2025 den Betrag von Fr. 1'664.80 (Forderung inkl. Betreibungskosten) an das Betreibungsamt geleistet hatte, wovon Fr. 1'656.50 an die Gläubigerin weitergeleitet worden waren (act. 5/4-5). Damit ist belegt, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 8. Mai 2025 beglichen wurde. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 SchKG) und die Konkurseröffnung war materiell unbegründet. Da der Vorinstanz indes kein Zahlungsnachweis vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht.
b) Zu den Kosten, die der Schuldner der Gläubigerin gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. A., Art. 172 N 3). Mit der Erhebung der Beschwerde belegte der Schuldner mit einer Bestätigung des Konkursamtes Bassersdorf, dass er die Kosten des Amtes und des Konkursgerichtes am 12. Mai 2025 sichergestellt hatte (act. 5/6, act. 2 Rz 8). Die Sicherstellung der Kosten von Konkursamt und Konkursgericht erfolgte demnach zwar nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Beschwerdefrist. Des Weiteren leistete der Schuldner wie gesehen innert Frist den Vorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 12). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt, ohne dass, wie unter Ziffer 2 erwogen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen wäre.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, und die Konkurseröffnung ist aufzuheben.
4. Die Kosten beider Instanzen und auch des Konkursamtes hat der Schuldner zu tragen. Er hat diese Verfahren veranlasst, indem er die Konkursforderung erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens tilgte, dem Konkursgericht die Zahlung nicht nachwies und auch die Kosten des Konkursgerichtes nicht
rechtzeitig vor der Konkursverhandlung sicherstellte. Es ist nicht Sache der Gläubigerin, das Konkursgericht über erfolgte Zahlungen in Kenntnis zu setzen (act. 2 Rz 11). Schliesslich liegt es im Interesse des Schuldners, durch umgehende Mitteilung an das Gericht die Eröffnung des Konkurses wenn möglich abzuwenden. Für die vom Schuldner beantragte Kostenauflage an die Gläubigerin bzw. Kostenfreiheit besteht somit kein Raum (act. 2).
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2025 aufgehoben.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
12. Juni 2025