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PS250130 • OG ZH PS250130 KI-generiert

Supervisory Appeal on Timeliness of Seizure Reinstatement Request

Geschäftsnummer PS250130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a lower cantonal supervisory authority's decision to dismiss their appeal regarding a seizure as untimely; the party argued that medical incapacitation prevented them from meeting the deadline and this should be treated as a request for reinstatement of time limits. The court ruled that while the matter was properly brought before it as a supervisory appeal, the authority to review a request for reinstatement of a missed appeal deadline lies with the lower authority where the delay occurred, even if that authority has already issued a decision, therefore the current court would not entertain the reinstatement request but would transfer the filing to the lower court for that specific determination, resulting in a non-admission of the current appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO; Supervisory Appeal on Timeliness of Seizure Reinstatement Request: The court ruled that while the matter was properly brought before it as a supervisory appeal, the authority to review a request for reinstatement of a missed appeal deadline lies with the lower authority where the delay occurred, even if that authority has already issued a decision, therefore the current court would not entertain the reinstatement request but would transfer the filing to the lower court for that specific determination, resulting in a non-admission of the current appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Wiederherstellung der Frist Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Reihenfolge der Pfändung Fristversäumnis Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 ZPO

Used to transfer the appellant's submission to the lower court for examination as a request for restoration of time limits.

Art. 148 ZPO f.

Used to transfer the appellant's submission to the lower court for examination as a request for restoration of time limits.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the admissibility rules for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the admissibility rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250130-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 23. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____ betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom

25. April 2025 (CB250002)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 17. Januar 2025 wurde die Pfändung Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch das Betreibungsamt Andelfingen (nachfolgend: Betreibungsamt) vollzogen (act. 6/2).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2025 (act. 6/1) Beschwerde beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) und reichte diverse Beilagen ein (act. 6/3/1–8). Mit Verfügung vom

26. März 2025 hat die Vorinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdegegner [recte: dem Betreibungsamt] Frist zur schriftlichen Stellungnahme [recte: Vernehmlassung] und Einreichung der Akten angesetzt (act. 6/4). Mit Eingabe vom 7. April 2025 liess sich das Betreibungsamt vernehmen und reichte der Vorinstanz die Akten ein (act. 6, act. 8/1–9). Mit Beschluss vom 25. April 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 6/10 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/11/1) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1–11).

2.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinander zu setzen

und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1).

2.2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil diese verspätet erfolgt ist (act. 5 E. 3). In ihrer Beschwerde an die Kammer führt die Beschwerdeführerin aus, zufolge zweier Augenoperationen verhandlungsunfähig gewesen zu sein und deshalb die Beschwerdefrist verpasst zu haben (act. 2). Ihre Beschwerde ist angesichts dessen als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln.

2.3. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das begründete Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist bereits ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Wiederhergestellt werden kann auch eine Rechtsmittelfrist. Zuständig hierfür ist die betreffende Rechtsmittelinstanz (statt vieler: BARBARA MERZ, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 31). Zur Beurteilung eines Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig und zwar auch

dann, wenn – wie vorliegend – bereits ein Entscheid derselben ergangen ist (vgl. zum Ganzen OGer ZH NG110010 vom 7. Oktober 2011 E. 7 = ZR 110/2011 Nr. 91).

2.4. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2025 (Poststempel) ist der Vorinstanz in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 ZPO zur Prüfung als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO f. zu überweisen und eine Kopie davon zu den Akten zu nehmen.

3. Kosten sind keine zu erheben und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025 wird dem Bezirksgericht Andelfingen zur Prüfung als Fristenwiederherstellungsgesuch überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage von act. 2 und act. 4/1–3 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am:

24. Juni 2025