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PS250122 • OG ZH PS250122 KI-generiert

Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order After Full Debt Repayment

Geschäftsnummer PS250122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court addressed a debtor's appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings. The court determined that the requirements for overturning the bankruptcy were met because the underlying debt, including interest and costs, was fully paid before the initial bankruptcy ruling, as evidenced by official documentation, and the appellant subsequently secured the necessary appeal and court costs. Consequently, the court granted the appeal, reversed the bankruptcy order, and dismissed the bankruptcy petition, reasoning that payment of the debt prior to the declaration obviates the need to examine the debtor's ongoing solvency, though the debtor was ordered to bear the costs of both proceedings due to their failure to timely inform the initial court of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 52 lit. b GebV, Art. 90 BGG; Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order After Full Debt Repayment: The court determined that the requirements for overturning the bankruptcy were met because the underlying debt, including interest and costs, was fully paid before the initial bankruptcy ruling, as evidenced by official documentation, and the appellant subsequently secured the necessary appeal and court costs. Consequently, the court granted the appeal, reversed the bankruptcy order, and dismissed the bankruptcy petition, reasoning that payment of the debt prior to the declaration obviates the need to examine the debtor's ongoing solvency, though the debtor was ordered to bear the costs of both proceedings due to their failure to timely inform the initial court of the payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zinszahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Schulderlass Konkurseröffnung Konkursbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The decision to dismiss the bankruptcy petition is based on the payment of the debt before the opening of the bankruptcy proceedings.

Art. 174 SchKG

Cited in the reasoning to mention the procedural requirements for the appeal, though the final order does not explicitly cite it as the basis for the decision.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250122-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 19. Mai 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Solothurn, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2025 (EK250596)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 5. Mai 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2), welche mit Verfügung vom 9. Mai 2025 gewährt wurde (act. 9).

1.2. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Es können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

2.2. Die Schuldnerin belegt mit Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich ... [Kreis], die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Betreibungs-Nr. ...) am 2. April 2025 und damit vor Konkurseröffnung vollständig getilgt zu haben (act. 4/3). Ferner hat die Schuldnerin beim Konkursamt B._____-Zürich die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt (act. 4/5). Die Voraus-

setzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann folglich abgesehen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2025 ist aufzuheben.

3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Damit hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Dem Gläubiger ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2025 aufgehoben.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt B._____-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt B._____-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich … [Kreis], je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

20. Mai 2025