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PS250116 • OG ZH PS250116 KI-generiert

Insolvency Proceedings Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Legal Interest in Appealing Withdrawn Cost Order

Geschäftsnummer PS250116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company, through its sole shareholder and managing director, requested the opening of bankruptcy proceedings due to insolvency, simultaneously seeking the immediate termination of the proceedings due to apparent lack of assets. The lower court initially required a cost advance payment of CHF 1,800 and the submission of a notarized resolution by the shareholders confirming insolvency and authorizing the declaration. The company appealed the cost advance requirement, but the lower court subsequently waived the cost advance and dismissed the original insolvency request because the company failed to provide the mandated documents within the deadline and the appeal did not suspend the initial procedural flow. The appellate court held that because the challenged cost advance order had been withdrawn and the underlying procedure terminated by the lower court, the appellant lacked a current legal interest in challenging the superseded cost order, leading to a decision not to enter into the substance of the appeal. The court further noted that even if the merits were addressed, the appellant remained liable for costs under insolvency law despite claimed lack of assets, and the requirement for a notarized resolution for dissolution was legally correct.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SchKG, Art. 221 SchKG, Art. 194 Abs. 1 i.V.m, Art. 169 Abs. 1 SchKG, Art. 169 Abs. 2 vom, Art. 169 SchKG; Insolvency Proceedings Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Legal Interest in Appealing Withdrawn Cost Order: The lower court initially required a cost advance payment of CHF 1,800 and the submission of a notarized resolution by the shareholders confirming insolvency and authorizing the declaration. The company appealed the cost advance requirement, but the lower court subsequently waived the cost advance and dismissed the original insolvency request because the company failed to provide the mandated documents within the deadline and the appeal did not suspend the initial procedural flow. The appellate court held that because the challenged cost advance order had been withdrawn and the underlying procedure terminated by the lower court, the appellant lacked a current legal interest in challenging the superseded cost order, leading to a decision not to enter into the substance of the appeal. The court further noted that even if the merits were addressed, the appellant remained liable for costs under insolvency law despite claimed lack of assets, and the requirement for a notarized resolution for dissolution was legally correct.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Verfahrensabschreibung Verfahrenskosten aktienrechtliche Verantwortlichkeit Leitverfahren Haftung des Notars Insolvenzerklärung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 191 SchKG

Although the appeal was dismissed on procedural grounds, the underlying request related to an application for bankruptcy under this article.

Art. 169 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to explain the basis for demanding a cost advance, which was the subject of the appeal.

Art. 194 SchKG

Cited in the reasoning regarding the liability for costs in insolvency proceedings, justifying the advance payment.

Art. 221 SchKG

Cited in the reasoning regarding the timing of asset ascertainment in insolvency proceedings.

Art. 821 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 OR

Cited in the reasoning concerning the statutory requirement for notarial certification of a resolution to dissolve a limited liability company.

Art. 151 ZPO

Cited in the reasoning regarding the notion of notorious facts relevant to the required submission of a commercial register extract.

Art. 72 ff. BGG

Referenced in order 5 to govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Referenced in order 5 to govern the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Referenced in order 5 in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG for the requirements of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Indicated in the decision text as defining the final nature of the decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Indicated in the decision text as specifying the classification of the decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but implied by the lack of costs in order 2 and the lack of an award for party compensation in order 3 (based on the principle of costs where an appeal is not entered upon, see Erw. 8).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 26. Mai 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Insolvenzerklärung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. April 2025 (EK250294)

Erwägungen:

1.1 Mit Eingabe vom 9. April 2025 (Poststempel) ersuchte B._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der A._____ GmbH (fortan Beschwerdeführerin), beim Bezirksgericht Bülach um "Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG mit gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens wegen offensichtlicher Vermögenslosigkeit" (act. 6/1 inkl. Beilagen act. 6/2- 3). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) nahm die Eingabe als Insolvenzerklärung entgegen (vgl. act. 6/4 = act. 5 S. 2) und setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2025 Frist an zur Einreichung folgender Unterlagen:

a) eines vom Notar öffentlich beurkundeten Beschlusses, in welchem die Gesellschafterversammlung die Zahlungsunfähigkeit feststellt, die Abgabe der Insolvenzerklärung beim Konkursrichter beschliesst und den Geschäftsführer beauftragt, beim Konkursrichter die Auflösung der Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit zu beantragen (act. 5 Dispositiv- Ziff. 1a) sowie

b) eines Handelsregisterauszugs neuesten Datums des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (act. 5 Dispositiv-Ziff. 1b).

Eine Androhung von Säumnisfolgen im Falle der Nichteinreichung der Dokumente erfolgte nicht (vgl. act. 5 S. 3).

1.2 Weiter wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'800.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auch innert Nachfrist auf das Begehren nicht eingetreten werde (act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Als Rechtsmittel gegen die Kostenvorschussauflage wurde die Beschwerde angegeben (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4).

2. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (Datum Poststempel) erhob B._____ für die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung der Kostenvorschussauflage sowie die Feststellung, dass die A._____ GmbH vollständig vermögenslos sei (act. 2 S. 3; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/5).

3. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4.1 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer hat die Vorinstanz auf den von ihr verlangten Kostenvorschuss verzichtet und ihr Verfahren mit Urteil vom 9. Mai 2025 materiell erledigt. Der Entscheid wurde der Kammer im Nachgang übersandt (vgl. act. 7).

4.2 Mit vorerwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Insolvenzerklärung vom 7. April 2025 mit folgender Begründung ab: Die erhobene Beschwerde an das Obergericht habe keine aufschiebende Wirkung und eine Erteilung derselben sei nicht bekannt, weshalb das Verfahren unbesehen fortzusetzen sei. Da die Gesuchstellerin die von ihr einverlangten Dokumente innert Frist nicht beigebracht habe, seien die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG nicht erfüllt, weshalb ihr Gesuch abzuweisen sei (vgl. act. 7).

5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss gemäss Dispositiv- Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. April 2025 bildete. Praxisgemäss gilt bei Anfechtung der Kostenvorschussauflage ein Rechtsmittel als eventuelles Gesuch um Erstreckung der laufenden Frist, weshalb die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen kann und daher nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens neu angesetzt wird.

5.2 Mit ihrem unüblichen Vorgehen hat die Vorinstanz auf den von ihr verlangten und angefochtenen Kostenvorschuss während des hängigen Beschwerdeverfahrens verzichtet und ihr Verfahren ohne vorgängige Androhung von

Säumnisfolgen bezüglich der einverlangten Dokumente materiell erledigt. Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die hinfällig gewordene vorinstanzliche Kostenvorschussauflage. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

6. Der Vollständigkeit halber ist in der vorliegenden Konstellation zu erwähnen, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, dieser aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden wäre:

6.1 Da nur die Kostenvorschussauflage angefochten und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein konnte, wäre auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie vollständig vermögenslos sei, nicht einzutreten. Ob verwertbare Aktiven vorhanden sind oder nicht, zeigt sich in einem Insolvenzverfahren ohnehin erst nach der Inventaraufnahme durch das Konkursamt (Art. 221 SchKG).

6.2 Wer sodann ein Konkursbegehren stellt bzw. sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt, haftet für die Kosten der Konkurseröffnung und der Durchführung des Konkursverfahrens (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 169 Abs. 1 SchKG). Entsprechend kann das Gericht gemäss Art. 169 Abs. 2 vom Gläubiger bzw. im Falle der Insolvenzerklärung vom Schuldner – wenn dieser sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt – einen Kostenvorschuss verlangen (vgl. OGer ZH PS140279 vom 7. Januar 2015, E. 4 m.w.H.). Art. 169 SchKG bezweckt, dass der Staat durch Sicherstellung seiner Kostenforderungen geschützt werden soll (BSK SchKG II-Nordmann, 3. Aufl. 2021, Art. 169 N 2 m.w.H.; OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 169 N 1 ff.). Der Kostenvorschuss gestützt auf Art. 194 i.V.m. Art. 169 Abs. 2 SchKG für die Kosten des Gerichts und des Konkursamtes beträgt im Kanton Zürich Fr. 1’800.– (vgl. § 6 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter [Kantonale Konkursverordnung, LS 281.2] und Kreisschreiben VU990001 vom 12. Januar 1999). Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, darf der Konkurs nicht eröffnet werden (BGE 118 III 27

E. 2b). Daran ändert die geltend gemachte Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin (act. 2) nichts. Als Antragstellerin hat sie die Kosten des von ihr ange-

strengten gerichtlichen und konkursamtlichen Verfahrens sicherzustellen. Ihre geltend gemachte Vermögenslosigkeit hat nicht die Kostenlosigkeit des Verfahrens zur Folge. Die Beschwerde wäre somit in diesem Punkt abzuweisen gewesen.

7. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auf das Folgende hinzuweisen:

Entgegen der Beschwerdeführerin entspricht die von der Vorinstanz verlangte notarielle Beglaubigung des Auflösungsbeschlusses den gesetzlichen Vorgaben. Unabhängig davon, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung obligationenrechtlich aufgelöst bzw. selbst liquidiert werden soll oder die konkursamtliche Liquidation angestrebt wird, braucht es eine öffentliche Beurkundung des Auflösungsbeschlusses (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 OR). Dies gilt selbst dann, wenn der Auflösungsbeschluss einstimmig gefasst wird. Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung durch den Notar richtet sich im Kanton Zürich nach der Notariatsgebührenverordnung (NotGebV, LS 243).

Sodann ist zwar gemäss den von den Zürcher Gerichten online aufgeschalteten Merkblättern zur Insolvenzerklärung jeweils auch ein Handelsregisterauszug einzureichen, wie in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt. Gemäss Bundesgericht (BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024, E. 2.2) stellen jedoch öffentlich zugängliche Eintragungen in schweizerischen Handelsregistern notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO dar.

8. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt bei vorliegendem Ausgang (vgl. Erw. 5.2) von vornherein ausser Betracht.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

27. Mai 2025