Appeal Dismissed for Untimely Filing in Execution Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower cantonal supervisory authority's decision that upheld an execution proceeding initiated by another party based on a loan agreement claim. The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the mandatory ten-day appeal period, as the lower court's decision, served on April 11, 2025, set the deadline for April 22, 2025, yet the appeal was only submitted to the postal service on April 24, 2025, and the court affirmed that appeal deadlines in supervisory proceedings are not suspended during execution holidays.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Execution Proceeding: The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the mandatory ten-day appeal period, as the lower court's decision, served on April 11, 2025, set the deadline for April 22, 2025, yet the appeal was only submitted to the postal service on April 24, 2025, and the court affirmed that appeal deadlines in supervisory proceedings are not suspended during execution holidays.
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KI-generiertCited in reasoning section 4, indicating that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge, which informs the decision on costs.
Cited in reasoning section 3.1 as part of the rules defining the deadline for submitting the appeal to the cantonal supervisory authority.
Cited in reasoning section 3.1 in connection with other norms that define the deadline for submitting the appeal.
Cited in reasoning section 3.1 to establish that bankruptcy holidays do not suspend the appeal deadline.
Cited in reasoning section 3.1 regarding the relevance of bankruptcy holidays to the deadline calculation.
Cited in the dispositive order 4 as the applicable law for an appeal to the Federal Supreme Court regarding the admissibility and form of such an appeal.
Cited in the dispositive order 4 to specify the applicable law (appeal in civil matters) for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive order 4 to specify the applicable law (subsidiary constitutional appeal) for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive order 4 as the law governing the form in conjunction with the appeal types for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section to indicate that the decision is a final decision in the sense of this article.
Cited in the dispositive section to classify the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appealability to the Federal Supreme Court.
No explicit mention in the final orders, therefore excluded.
No explicit mention in the final orders, therefore excluded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 6. Mai 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 6)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. April 2025 (CB240110)
Erwägungen:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 6. September 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (fortan Betreibungsamt) wurde der Beschwerdeführer von der der Beschwerdegegnerin für eine "Forderung aus Darlehensvertrag vom 20.10.2020 betrifft: C._____ d.o.o., … [Adresse in Bosnien und Herzegowina]" für den Betrag von Fr. 30'086.15 zzgl. Zins betrieben (act. 6/2/1).
2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragte, die Betreibung Nr. … sei unverzüglich zu löschen (act. 6/1). Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. diesbezüglich act. 5 E. 3.) wies die Vorin-stanz die Beschwerde mit Beschluss vom 9. April 2025 ab, soweit sie darauf eintrat ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/28]).
2.2 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. April 2025 (Datum Poststempel: 24. April 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte im wesentlichen die Gutheissung seines vor Vorinstanz gestellten Antrages und in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis "das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung" abgeschlossen sei (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–29).
3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsferien) und Art. 63 SchKG, wonach die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht hem-
men (Art. 145 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 141 III 170, E. 3; OGer ZH PS110142 vom
8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG,
3. Aufl. 2023, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2025 zugestellt (act. 6/29/3). Die Zustellung eines Entscheides über eine SchK- Beschwerde ist keine Betreibungshandlung und daher während der Betreibungsferien uneingeschränkt möglich. Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungsund Gerichtsferien nicht still steht (act. 5 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwerdeführer damit am Dienstag, dem 22. April 2025 ab. Die am 24. April 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt er eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Damit braucht auf das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
8. Mai 2025