Jurisdictional Transfer in Appeal of Estate Auction Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision, which had dismissed a complaint challenging the allegedly flawed public auction of an estate property ordered as part of a judicial division of assets. The court determined that the appeal concerned an execution measure stemming from a civil procedure code matter, not a debt enforcement or bankruptcy proceeding governed by the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG); therefore, the current chamber, designated as the supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy, lacked jurisdiction, as the proper supervisory authority for such non-SchKG enforcement appeals against district court decisions is the administrative commission of the higher cantonal court, necessitating the referral of the case to the correct body.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 38 SchKG, Art. 335 ZPO, Art. 343 Abs. 1 ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 219 ZPO; Jurisdictional Transfer in Appeal of Estate Auction Challenge: The court determined that the appeal concerned an execution measure stemming from a civil procedure code matter, not a debt enforcement or bankruptcy proceeding governed by the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG); therefore, the current chamber, designated as the supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy, lacked jurisdiction, as the proper supervisory authority for such non-SchKG enforcement appeals against district court decisions is the administrative commission of the higher cantonal court, necessitating the referral of the case to the correct body.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited implicitly by reference to the procedural grounds that determine the correct supervisory authority, leading to the transfer of the case.
Cited implicitly as part of the legal basis establishing the supervisory structure for the municipality's offices, which determines the correct supervisory authority.
Although the LTF (Federal Supreme Court Act) is not directly applicable to cantonal matters, this provision is often cited analogously or implicitly when dismissing cases due to jurisdictional reasons in lower courts' dispositive, however, in this specific case, the dispositive only orders the transfer of the file and closure of the file, without explicitly citing cost provisions in the numbered orders. Given the strict instruction to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and since no cost provisions are cited in orders 1, 2, or 3, this would be excluded. The only relevant cited elements relate to jurisdiction and procedural steps.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Verfügung vom 30. April 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. Gemeindeammannamt B._____,
2. C._____,
3. D._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. März 2025 (CB240019)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2014 verstarb E._____, geboren am tt. Februar 1925. Er hinterliess als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter die Beschwerdeführerin. Zu Lebzeiten hatte E._____ mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten geschlossen und seine drei Töchter aus erster Ehe wurden als Alleinerbinnen des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Dezember 2022 ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen der Erbteilung von E._____ die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft F._____-strasse 1 und 2 in G._____ an und beauftragte das Betreibungsund Gemeindeammannamt B._____ mit der Versteigerung. Am tt. September 2024 wurde die Liegenschaft versteigert (vgl. act. 5 E. 1. u. 2.1.; act. 4/6 [Auszug aus Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. Dezember 2022, CB170003]).
2.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte im Wesentlichen, die Verwertung des genannten Grundstückes sei aus verschiedenen Gründen fehlerhaft gewesen und für nichtig zu erklären (act. 6/1).
2.2 Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2025 ab. Als Rechtsmittel belehrte sie die Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/14], vgl. insb. Dispositiv auf S. 8).
2.3 Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie richtet die Beschwerde "An das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter" (act. 2). Da das Obergericht zunächst davon ausging, es handle sich um eine schuldbetreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde ("SchK-Beschwerde") gemäss Art. 18 SchKG, wurde bei der II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Ge-
schäft mit der Nummer PS250108 angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–15).
3.1 Zwangsvollstreckungen, welche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, werden auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt; sie sind im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Mit der schuldbetreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 ff. SchKG (sog. SchK-Beschwerde) kann nur eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren angefochten werden, welche dieses Verfahren vorantreibt (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 18 f.). Die im Rahmen einer gerichtlichen Erbteilung angeordnete Versteigerung einer Liegenschaft stellt keine Zwangsvollstreckung dar, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet ist. Sie wird nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt und hat keine SchK-Angelegenheit zum Gegenstand (vgl. Art. 38 SchKG mit Art. 335 ZPO) und kann nicht Gegenstand einer SchK-Beschwerde sein.
3.2 Das Vollstreckungsverfahren für Entscheide, die – wie hier – nicht auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Vom zuständigen Bezirksgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) werden vom jeweiligen Gemeindebzw. Stadtammannamt umgesetzt (vgl. § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Dieses zieht zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufgaben wiederum Betreibungsbeamte bei (vgl. § 147a i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die Gemeindeammannund Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich unterstehen (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Ausserhalb der SchK-Beschwerde ist für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Konstituierungs-
beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts ab 1. Januar 2025 [abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html>]; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 84 N 1; vgl. auch OGer ZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2 und PS200246 vom 16. November 2020).
3.3 Dementsprechend ist die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig, sondern die Verwaltungskommission, wie die Vor-instanz im Rahmen ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt festhielt. Die Beschwerde wurde fälschlicherweise als SchK-Beschwerde entgegengenommen.
3.4 Die Akten sind zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission weiterzuleiten und das vorliegende Verfahren ist am Register der II. Zivilkammer abzuschreiben.
Es wird verfügt:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. April 2025 wird samt vorinstanzlichen Akten zur Weiterbehandlung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet.
2. Das vorliegende Verfahren PS250108 wird am Register abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Parteien und die Verwaltungskommission.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
8. Mai 2025