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PS250104 • OG ZH PS250104 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer PS250104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the debtor challenging a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against it. The court reached this decision by declining to rule on the merits of the appeal, meaning it did not enter into an examination of the substance of the case, resulting in the appeal being rejected and the appellant being ordered to pay the court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed on Procedural Grounds: The court reached this decision by declining to rule on the merits of the appeal, meaning it did not enter into an examination of the substance of the case, resulting in the appeal being rejected and the appellant being ordered to pay the court fee.

Schlagwörter

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Konkursverfahren materielle Beurteilung prozessleitende Verfügungen Rechtsvorschlag Eröffnung des Verfahrens Abberufung des Willensvollstreckers Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO

Cited in the dispositive regarding the procedure for demanding a written decision and the running of the appeal period.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250104-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 16. Juni 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____, Gläubiger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch C._____,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2025 (EK250316)

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2),

 das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich,

 das Konkursamt Zürich (Altstadt),

 die Mobile Equipe Konkurs,

 das Betreibungsamt Zürich 1 und

 das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein.

Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

17. Juni 2025