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PS250103 • OG ZH PS250103 KI-generiert

Jurisdiction over Supervisory Complaint Regarding Estate Auction Fee Accounting

Geschäftsnummer PS250103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal against a lower court's decision, which had dismissed a supervisory complaint regarding an official's failure to promptly provide an accounting of fees and expenses related to the court-ordered public auction of real estate stemming from an estate division. The court determined that the execution of a court-ordered property auction in an estate division, which is governed by the Civil Procedure Code and not a debt enforcement procedure aimed at monetary payment or security, does not fall under the jurisdiction of the chamber that handles supervisory complaints related to debt enforcement and bankruptcy law; therefore, the correct appellate authority for the supervisory complaint against the lower court's decision is the administrative commission, necessitating the transfer of the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 1 ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 38 SchKG, Art. 335 ZPO, Art. 17 ff. SchKG; Jurisdiction over Supervisory Complaint Regarding Estate Auction Fee Accounting: The court determined that the execution of a court-ordered property auction in an estate division, which is governed by the Civil Procedure Code and not a debt enforcement procedure aimed at monetary payment or security, does not fall under the jurisdiction of the chamber that handles supervisory complaints related to debt enforcement and bankruptcy law; therefore, the correct appellate authority for the supervisory complaint against the lower court's decision is the administrative commission, necessitating the transfer of the matter.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Aufsichtsbeschwerde Erbschaftsteilung Vollstreckungsorgan Gebührenzahlung Versteigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ff. SchKG

The court determined that the matter was not subject to a debt enforcement appeal (SchK-Beschwerde) under this article, as the underlying measure was not debt enforcement.

Art. 38 SchKG

Used in contrast with Art. 335 ZPO to establish that the case was not a debt enforcement matter.

Art. 335 ZPO

Used in contrast with Art. 38 SchKG to confirm that the execution procedure followed civil procedure law (ZPO) and not debt enforcement law.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250103-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Verfügung vom 30. April 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Gemeindeammannamt B._____, Beschwerdegegner

sowie

1. C._____,

2. D._____,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. Februar 2025 (CB240018)

Erwägungen:

1.1 Am tt.mm.2014 verstarb E._____, geboren am tt. Februar 1925. Er hinterliess als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter die Beschwerdeführerin. Zu Lebzeiten hatte E._____ mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten geschlossen und seine drei Töchter aus erster Ehe wurden als Alleinerbinnen des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003) ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen der Erbteilung von E._____ die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft F._____-strasse 1 und 2 in G._____ an und beauftragte das Betreibungsund Gemeindeammannamt B._____ (nachfolgend: Gemeindeammannamt) mit der Versteigerung. Am 4. September 2024 wurde letzte öffentliche Versteigerung im Zusammenhang mit der Erbteilung E._____ sel. durchgeführt (vgl. act. 5 E. 1 und E. 8.1).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. September 2024 (act. 6/1) Beschwerde an die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, es sei Gemeindeammann H._____ anzuweisen, eine Abrechnung seiner Tätigkeit per 16. Januar 2024 über Erträge, Gebühren und Auslagen im Geschäft Nr. 3 zu erstellen (a.a.O. S. 2).

1.3 In seiner Vernehmlassung wies das Gemeindeammannamt darauf hin, dass das Geschäft Nr. 3 voraussichtlich erst Ende Oktober 2024 oder Anfang November 2024 definitiv abgerechnet werden könne (vgl. act. 6/5). Am 31. Oktober 2024 erstellte das Gemeindeammannamt eine Abrechnung (vgl. act. 6/7).

1.4 Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Februar 2025 (act. 6/8 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin und sprach keine Entschädigungen zu. Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission (vgl. act. 5 E. 11 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 5).

1.5 Mit Eingabe vom 14. April 2025 (act. 2) erhebt die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde samt Beilagen (act. 4/1-16) an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter.

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-9). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich.

2.1 Zwangsvollstreckungen, welche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, werden auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt; sie sind im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Mit der schuldbetreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 ff. SchKG (sog. SchK-Beschwerde) kann eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren angefochten werden, welche dieses Verfahren vorantreibt (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 18 f.).

Demgegenüber richtet sich das Vollstreckungsverfahren für Entscheide, die

– wie hier – nicht auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 335 ff. ZPO). Vom zuständigen Bezirksgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) werden vom jeweiligen Gemeindebzw. Stadtammannamt umgesetzt (vgl. § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Dieses zieht zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufgaben wiederum Betreibungsbeamte bei (vgl. § 147a i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die Gemeindeammannund Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich unterstehen (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte ist ausserhalb der SchK-Beschwerde die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Konstituierungsbeschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts ab

1. Januar 2025 [abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html>]; s.a. OGer ZH PS210002 vom 18. Januar 2021 E. 3.1 und E. 3.2.2 m.w.H.).

2.2 Hier wurde die Versteigerung einer Liegenschaft im Rahmen einer gerichtlichen Erbteilung angeordnet (vgl. oben E. 1.1). Dies stellt keine Zwangsvollstreckung dar, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet ist. Sie wird nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt und hat keine SchK-Angelegenheit zum Gegenstand (vgl. Art. 38 SchKG mit Art. 335 ZPO). Sie kann daher nicht Gegenstand einer SchK-Beschwerde sein. Dementsprechend ist die Kammer als obere (kantonale) Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig, sondern die Verwaltungskommission, wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt festhielt (vgl. oben E. 1.4).

2.3 Die Akten sind zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission weiterzuleiten und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.

Es wird verfügt:

1. Die Eingabe von A._____ vom 14. April 2025 wird samt den vorinstanzlichen Akten zur Weiterbehandlung an die Verwaltungskommission weitergeleitet.

2. Das vorliegende Verfahren PS250103 wird am Register abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Parteien und die Verwaltungskommission.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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