Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Costs in Bankruptcy Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a timely appeal seeking the annulment or suspension of a bankruptcy order issued by the lower court over a debt of approximately Fr. 1,800, arguing lack of prior knowledge and readiness to pay, along with providing security for costs. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required procedural cost deposit, even after being granted an extension following a failed initial notification attempt, leading the court to rule that, pursuant to procedural law, it could not proceed with the substantive review of the bankruptcy objections.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Costs in Bankruptcy Case: 1,800, arguing lack of prior knowledge and readiness to pay, along with providing security for costs. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required procedural cost deposit, even after being granted an extension following a failed initial notification attempt, leading the court to rule that, pursuant to procedural law, it could not proceed with the substantive review of the bankruptcy objections.
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KI-generiertCited as the legal basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal because the advance fee was not paid.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 13. Juni 2025
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 25. März 2025 (EK250063)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 25. März 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'793.95 inklusive Zinsen und Kosten den Konkurs über den Schuldner (act. 3). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 14. April 2025 (Datum der Abgabe am Empfang des Obergerichtes) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses, eventualiter dessen Sistierung. Es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Forderung aussergerichtlich zu begleichen. Bei der Kostenfestsetzung seien die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Der Schuldner führt aus, dass er bis zur Konkurseröffnung keine Kenntnis von der Konkursforderung gehabt habe. Sobald ihm die Möglichkeit dazu gegeben werde, werde er die Forderung umgehend bezahlen. Entgegen anderer Behauptungen habe er die Konkurskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– beim Konkursamt Dübendorf sichergestellt. Ein allfälliger Konkurs wäre für ihn existenzbedrohend (act. 2).
2. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde dem Schuldner eine Frist von
10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Die Sendung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (act. 10/1). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene gerichtliche Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Der Schuldner hat das Beschwerdeverfahren eingeleitet und musste deshalb mit Zustellungen rechnen. Die Verfügung vom 15. April 2025 wurde an die von ihm auf der Beschwerde bezeichnete Adresse in Kloten verschickt. Sie wurde ihm gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 16. April 2025 zur Abholung gemeldet, so dass die siebentägige Abholfrist am 23. April 2025 endete (act. 2 und 10/1). An diesem Tag gilt die Verfügung als zugestellt. Da der Schuldner den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hatte, wurde ihm am 15. Mai 2025 eine einmalige fünftägige Nachfrist angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt werde (act. 12). Diese Verfügung wurde dem Schuldner am 20. Mai
2025 zugestellt (act. 13). Die Nachfrist lief somit am 26. Mai 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Schuldner liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
3. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Kostenvorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet wird. Der Schuldner hat den für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu leistenden Vorschuss auch innert der ihm mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Auf die vom Schuldner in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Konkurseröffnung ist damit nicht weiter einzugehen.
4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
16. Juni 2025