Debtor's Appeal Moot After Creditor Withdrawal of Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor initiated debt enforcement proceedings against a debtor for rent arrears. The debtor appealed this enforcement to the lower court, which dismissed the appeal. The debtor then appealed to the higher court. However, during the appeal process, the creditor withdrew the debt enforcement. The higher court determined that, because the underlying debt enforcement had been withdrawn, the debtor's legal interest in pursuing the appeal had ceased to exist, and therefore the appeal proceedings were discontinued as moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal Moot After Creditor Withdrawal of Debt Enforcement: The debtor appealed this enforcement to the lower court, which dismissed the appeal. The debtor then appealed to the higher court. However, during the appeal process, the creditor withdrew the debt enforcement. The higher court determined that, because the underlying debt enforcement had been withdrawn, the debtor's legal interest in pursuing the appeal had ceased to exist, and therefore the appeal proceedings were discontinued as moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the legal interest in its judgment has ceased to exist.
Stipulates that no costs are to be levied for proceedings before the higher cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
States that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250091-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 7. Mai 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin
betreffend Löschung der Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2025 (CB240131)
Erwägungen:
1.1. Die B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) leitete gegen A._____ (fortan Beschwerdeführer) die Betreibung-Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 2 ein. Im Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2024 ist unter "Forderungsgrund" angegeben "Forderungen aus Mietvertrag" (Mietzins Februar bis Oktober 2024 sowie Mahngebühr gemäss Vertrag; act. 7/2/2). Am 24. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde mit den nachfolgenden Rechtsbegehren (act. 7/1 S. 2):
"1. Die Betreibung Nr. … vom 14.10.2024 über je total CHF 6'063.00 des Betreibungsamtes Zürich 2 sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Betreibungsregistereintrag zu löschen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
1.2. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers sogleich mit Zirkulationsbeschluss vom
18. März 2025 ab (act. 7/3 = act. 6 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffern 2-3).
2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. zur Rechtzeitigkeit: act. 7/4/2). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2):
"1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2025 sei aufzuheben und die Betreibung Nr. … vom 14.10.2024 über je total CHF 6'063.00 des Betreibungsamtes Zürich 2 sei anzuweisen, den Betreibungsregistereintrag zu löschen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-7). Mit Beschluss vom 9. April 2025 wurde das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde die weitere Prozessleitung delegiert (act. 8 S. 5).
3.1. Mit Eingabe vom 14. April 2025 (Datum Poststempel: 15. April 2025) liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Betreibung-Nr. … sei "von der Beschwerdegegnerin gelöscht" worden und das Verfahren habe sich damit erledigt (act. 11).
3.2. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer; sie ist für das Rechtsmittelverfahren das von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO). Entfällt das Rechtsschutzinteresse resp. die Beschwer während des Verfahrens, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 136 III 497
E. 2.1).
Der Beschwerdeführer teilte wie gezeigt mit, dass die streitgegenständliche Betreibung-Nr. … während laufendem Beschwerdeverfahren gelöscht worden sei. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde ist damit nachträglich weggefallen, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).
4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
8. Mai 2025